Beschluss betreffend die Entschädigung der Branchenkommissäre und der Experten im Ra... (412.102)
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Beschluss betreffend die Entschädigung der Branchenkommissäre und der Experten im Rahmen der Qualifikationsverfahren

Beschluss betreffend die Entschädigung der Branchenkommissäre und der Experten im Rahmen der Qualifikationsverfahren vom 07.11.2012 (Stand 01.09.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 9 des Reglements über die Kantonsverwaltung vom
15. Januar 1997; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Der vorliegende Beschluss setzt die Entschädigungen und Spesen-Ent - schädigung für Branchenkommissäre, welche durch die Dienststelle für Berufsbildung (nachgehend: die DB) ernannt werden und für Experten fest, die in dieser Funktion vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachgehend: das Departement) ernannt werden.
2 Magistraten, Angestellte und Lehrpersonen, die in Ausführung ihrer Funk - tion oder während ihrer Arbeitszeit Leistungen als Branchenkommissäre oder als Experten erbringen, erhalten keine Entschädigung ausser den in diesem Beschluss in Artikel 3 festgelegten Spesen-Entschädigungen.

Art. 2 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Branchenkommissäre, der Chef-Experten und der Experten für die Qualifikationsverfahren werden wie folgt festgelegt: a) Chef-Experten:
1. pro einzelne Stunde Fr. 50
2. pro halben Tag (4 Stunden) Fr. 180
3. pro ganzen Tag (8 Stunden) Fr. 320 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Experten/Branchenkommissäre:
1. pro einzelne Stunde Fr. 45
2. pro halben Tag (4 Stunden) Fr. 160
3. pro ganzen Tag (8 Stunden) Fr. 280
2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf je - doch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht überstei - gen.
3 Ist die Ganztageszeit erreicht, so können zusätzlich maximal zwei Stun - den geleistet werden, welche zum Einzelstunden-Ansatz verrechnet wer - den.
4 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen und Abkommen betreffend die Qualifikationsverfahren.

Art. 3 Spesen-Entschädigungen

1 Im Zusammenhang mit der Spesen-Entschädigung von Branchenkommis - sären, Chef-Experten und Experten wird auf die Anwendung des Spesenre - glements vom 24. Juni 2010 verwiesen.

Art. 4 Spezielle Branchenkommissär- und Experten-Aufträge

1 Die Entschädigung von Branchekommissären und Experten mit Spezial - aufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden der DB unterbreitet.

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Das Departement und die DB werden mit dem Vollzug dieses Beschlus - ses beauftragt.

Art. 6 Neuüberprüfung der Entschädigungen

1 Im Zusammenhang mit der Neuüberprüfung der Entschädigung von Spe - sen und Reisekosten wird auf die Anwendung von Artikel 64 der Verord - nung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG) verwiesen.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um auf das Schuljahr 2011-2012 in Kraft zu treten.
2 Er hebt alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen und Entschei - de auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.11.2012 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 46/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.11.2012 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 46/2012
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