Richtlinien des Büros des Grossen Rats zur Vorbereitung und Durchführung der durch d... (152.211)
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Richtlinien des Büros des Grossen Rats zur Vorbereitung und Durchführung der durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen

Richtlinien des Büros des Grossen Rats zur Vorbereitung und Durchführung der durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen Vom 1. Mai 2018 (Stand 1. November 2021) Das Büro des Grossen Rats des Kantons Aargau, gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. t der Geschäftsordnung des Grossen Rats 1 ) (Stand 1. Mai
2018), beschliesst: Ziff. 1 Ziel
1 Das Büro des Grossen Rats (nachfolgend: Büro) bereitet die Wahlen durch den Grossen Rat umsichtig und zeitgerecht vor. Es sorgt für die ordnungsgemässe und korrekte Durchführung der Wahlen und – soweit Wahlgeheimnis und Datenschutz - vorschriften es zulassen – für Transparenz.

1. Gesamterneuerungswahlen

Ziff. 2 Wahlvorbereitung
1 Das Büro legt frühzeitig den Terminplan für die Gesamterneuerungswahlen fest.
2 Die Kommission für Justiz bereitet die Gesamterneuerungswahlen für die Gerichts - behörden 2 ) gemäss deren Reglement Richterwahlen 3 ) zuhanden des Büros vor und erstattet Bericht mit Antrag und Wahlvorschlägen. Sie beachtet dabei den Termin - plan für die Gesamterneuerungswahlen.
1) Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) vom 4. Juni
1991 (SAR 152.210)
2) gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.1 Gerichtsbehörden
3) Reglement Richterwahlen der Kommission für Justiz, Fassung vom 10. November 2017 (Kenntnisgabe an GR/Versand: 01.12.2017) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Erfolgt die Wahl auf Antrag des Regierungsrats 1 ) beziehungsweise – im Fall des Erziehungsrats – der Kantonalkonferenz 2 ) unterbreitet er beziehungsweise sie dem Büro Bericht und Antrag samt Wahlvorschlägen.
4 Für die übrigen Behörden klärt der Parlamentsdienst im Auftrag des Büros ab, wer sich zur Wiederwahl stellt.
5 Die Fraktionen werden eingeladen, der zuständigen Behörde möglichst früh im Verlauf der Wahlvorbereitung allfällige Bedenken gegen eine wiederzuwählende Person mitzuteilen.
6 Dem Büro ist nebst Bericht und Antrag bei erstmals Kandidierenden auch der Lebenslauf zur Verfügung zu stellen. Für Wiederzuwählende genügt in der Regel der Wiederwahlantrag.
7 Das Büro prüft die Wahlvorschläge der Antragstellenden. Es kann weitere Aus - künfte von den Antragstellenden verlangen. Ziff. 3 Öffentliche Ausschreibung
1 Im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen werden nur diejenigen Stellen/Funktio - nen öffentlich ausgeschrieben, die neu zu besetzen sind. Es gelten dabei die Bestim - mungen und Ausnahmen gemäss Ziff. 6 dieser Richtlinien. Ziff. 4 Abschluss der Wahlvorbereitung
1 Nach Abschluss des Wahlvorbereitungsverfahrens leitet das Büro die Wahlvor - schläge (samt Lebensläufen bei erstmals Kandidierenden) an den Grossen Rat wei - ter. Es kann zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen und dem Ratsplenum eine Wahlempfehlung abgeben. Es sorgt dafür, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen bekannt sind.
2 Die Fraktionen entscheiden darüber, welche Kandidierenden sie zu einem Vorstel - lungsgespräch einladen wollen. In der Regel finden Vorstellungsgespräche bei der erstmaligen Wahl einer Person statt. Die Fraktionen können ausnahmsweise auch Wiederzuwählende zu Vorstellungsgesprächen einladen. Der Parlamentsdienst koor - diniert den zeitlichen Ablauf der Vorstellungsgespräche gemäss den Vorgaben des Büros.

2. Ersatzwahlen

Ziff. 5 Rücktritte
1 Rücktritte sind schriftlich an die Anstellungsbehörde und an den Parlamentsdienst zu richten. Der Parlamentsdienst leitet das Rücktrittsschreiben umgehend an das Büro sowie bei Richterwahlen an die Kommission für Justiz weiter.
1) gemäss Anhang 1 Ziffern 1.1.2 Strafverfolgungsbehörden und 1.1.5 Bankrat
2) gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3 Erziehungsrat
Ziff. 6 Öffentliche Ausschreibung
1 Die Behörde, die eine durch Wahl des Grossen Rats zu besetzende Stelle bezie - hungsweise Funktion ausschreibt, lässt dem Büro die Ausschreibung spätestens zeit - gleich mit deren Publikation zukommen.
2 Wird die Vakanz ausnahmsweise nicht öffentlich ausgeschrieben, ist das Büro im Voraus über die Gründe dafür und über das verlangte Anforderungsprofil zu infor - mieren.
3 Bei Vakanzen im Erziehungsrat und im Kuratorium verzichtet das Büro in der Re - gel auf eine öffentliche Ausschreibung. Ziff. 7 Wahlvorbereitung
1 Die Kommission für Justiz bereitet Ersatzwahlen für Gerichtsbehörden 1 ) gemäss deren Reglement Richterwahlen 2 ) zuhanden des Büros vor und erstattet Bericht mit Antrag und Wahlvorschlag oder Wahlvorschlägen.
2 Erfolgt die Ersatzwahl auf Antrag des Regierungsrats 3 ) beziehungsweise – im Falle des Erziehungsrats – der Kantonalkonferenz 4 ) , unterbreitet er beziehungsweise sie dem Büro Bericht und Antrag samt Wahlvorschlag oder Wahlvorschlägen.
3 Für die Ersatzwahl von Mitgliedern des Kuratoriums 5 ) und der weiteren Mitglieder des Erziehungsrats lädt das Büro die Fraktionen ein, ihm innerhalb einer festgeleg - ten Frist Wahlvorschläge zu unterbreiten. Das Kuratorium ist ebenfalls berechtigt, dem Büro Wahlvorschläge für Kuratoriumsmitglieder vorzulegen.
4 Das Büro prüft die Wahlvorschläge der Antragstellenden. Es kann weitere Aus - künfte von den Antragstellenden verlangen. Ziff. 8 Abschluss der Wahlvorbereitung
1 Nach Abschluss des Wahlvorbereitungsverfahrens leitet das Büro die Wahlvor - schläge (samt Lebensläufen) an den Grossen Rat weiter. Es kann zu den Wahlvor - schlägen Stellung nehmen und dem Ratsplenum eine Wahlempfehlung abgeben. Es sorgt dafür, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen bekannt sind.
2 Die Fraktionen entscheiden darüber, welche Kandidierenden sie zu einem Vorstel - lungsgespräch einladen wollen. Der Parlamentsdienst koordiniert den zeitlichen Ab - lauf der Vorstellungsgespräche gemäss den Vorgaben des Büros.
1) gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.1 Gerichtsbehörden
2) Reglement Richterwahlen der Kommission für Justiz, Fassung vom 10. November 2017 (Kenntnisgabe an GR/Versand: 01.12.2017)
3) gemäss Anhang 1 Ziffern 1.1.2 Strafverfolgungsbehörden und 1.1.5 Bankrat
4) gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3 Erziehungsrat
5) gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.4 Kuratorium

3. Durchführung von Wahlen im Ratsplenum

Ziff. 9 Wahltermin
1 Das Büro des Grossen Rats legt den Wahltermin beziehungsweise die Wahltermine fest. Die Ratsmitglieder werden spätestens mit der betreffenden Sitzungseinladung über die Wahlen und die Wahlvorschläge informiert. Ziff. 10 Stille Wahlen
1 Das Büro kann dem Ratsplenum die Durchführung von stillen Wahlen beantragen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 62a GO erfüllt sind. Wird von einem Ratsmit - glied dennoch die Durchführung von Wahlen mit Wahlzetteln verlangt, sind die Wahlen in der Regel am selben Sitzungstag durchzuführen. Das Ratspräsidium be - auftragt den Parlamentsdienst mit der unverzüglichen Vorbereitung und bestellt ein Wahlbüro. Die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident gibt den Ratsmit - gliedern die Mitglieder des Wahlbüros bekannt. Ziff. 11 Wahlzettel
1 Das Büro kann beschliessen, vorgedruckte Wahlzettel vorbereiten zu lassen, wenn keine Gegenkandidaturen vorliegen. Die vorgedruckten Namen können von den Ratsmitgliedern handschriftlich abgeändert werden. Sind alle Kandidatinnen und Kandidaten gestrichen worden, gilt der Wahlzettel als leer eingelegt.
2 Bei Gesamterneuerungswahlen werden in der Regel Wahlzettel in Form von vorge - druckten Listen vorbereitet. Bei wieder zu Wählenden wird zum Namen der Zusatz "bisher", bei neu zu Wählenden der Zusatz "neu" angebracht.
3 Gültig ist ein Wahlzettel, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss den ge - setzlichen Erfordernissen und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Wahlzet - tel mit Listen sind gültig, wenn mindestens eine Linie gültig ausgefüllt wurde.
4 Die Anzahl der leeren und der ungültigen Wahlzettel ist zu erheben und wird dem Rat zusammen mit der Anzahl der eingegangenen Wahlzettel bekannt gegeben. Ziff. 12 Wahlbüro
1 Das Ratspräsidium achtet auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Wahlbü - ros, wobei jede Fraktion in der Regel mit einem Mitglied vertreten sein muss. Das Präsidium wird abwechselnd unter den Fraktionen zugewiesen. *
2 Für jedes Wahlbüromitglied wird für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied be - stimmt.
3 Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Wahlbüros erstellt ein Wahlpro - tokoll, welches von allen Wahlbüromitgliedern zu unterzeichnen ist.
4 Die Mitglieder des Wahlbüros greifen der Bekanntgabe der Resultate durch die Ratspräsidentin beziehungsweise den Ratspräsidenten nicht vor.
5 Der Parlamentsdienst führt das Sekretariat des Wahlbüros.
Ziff. 13 Wortmeldungen und Bekanntgabe weiterer Kandidaturen
1 Vor der Durchführung der Wahlgänge erteilt die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident bedarfsweise das Wort an Fraktionssprechende sowie an Einzelvo - tantinnen und Einzelvotanten für ihre Stellungnahmen.
2 Spätestens vor der Durchführung des zweiten Wahlgangs sind allfällige weitere Kandidaturen zu nennen.
3 Liegen für den zweiten Wahlgang keine Gegenkandidaturen vor, gilt gemäss § 40a Abs. 4 GVG das Erfordernis des absoluten Mehrs, selbst wenn weitere Personen Stimmen erhalten sollten. Ziff. 14 Austeilen und Einziehen der Wahlzettel sowie Weitergabe an das Wahlbü - ro
1 Der Parlamentsdienst teilt die Wahlzettel persönlich an jedes Ratsmitglied an des - sen Platz aus. Die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident lässt den Rats - mitgliedern genügend Zeit zum Ausfüllen der Wahlzettel und gibt anschliessend die Anweisung zum Einziehen der Wahlzettel. Die Wahlzettel dürfen vom Ratsmitglied nur persönlich in die Wahlurne eingelegt werden.
2 Die Ratsweibelin beziehungsweise der Ratsweibel übergibt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros die Wahlurnen persönlich. Erfolgt die Auszählung nicht unmittelbar, verbleiben die Urnen unter Aufsicht im Ratssaal oder werden vom Parlamentsdienst verschlossen unter Aufsicht aufbewahrt. Ziff. 15 Durchführung des zweiten Wahlgangs
1 In der Regel findet der zweite Wahlgang im Anschluss an die Bekanntgabe des Er - gebnisses des ersten Wahlgangs im Verlaufe desselben Sitzungstags statt.
2 Der Rat kann auf Antrag des Büros oder auf Antrag aus dem Ratsplenum aus wich - tigen Gründen die Verschiebung des zweiten Wahlgangs auf einen späteren Zeit - punkt beschliessen. Ziff. 16 Inkraftsetzung und Änderung
1 Die vorliegenden Richtlinien gelten ab 01. Mai 2018. Sie sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen und in der aargauischen Rechtssammlung zu veröffentlichen.
2 Die Richtlinien können vom Büro des Grossen Rats geändert werden. Der Grosse Rat ist über Änderungen in Kenntnis zu setzen. Aarau, 1. Mai 2018 Präsident des Grossen Rats S CHOLL Ratssekretärin O MMERLI
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

14.09.2021 01.11.2021 Ziff. 12 Abs. 1 geändert 2021/12-27

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ziff. 12 Abs. 1 14.09.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-27
GROSSER RAT Büro A nhang 1
1 (Stand 1. Mai 2018) Richtlinien des Büros des Grossen Rats zur Vorbereitung und Durchführung der durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen (gemäss § 6 Abs. 1 lit. t der G e- schäftsordnung des Grossen Rats)
1 52.211
Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen .................................................................................................................... 2

1.1 Wahlzuständigkeit des Grossen Rats ......................................................................................... 2

1.1.1 Gerichtsbehörden ................................................................................................................ 2

1.1.2 Strafverfolgungsbehörden ................................................................................................... 3

1.1.3 Erziehungsrat ...................................................................................................................... 3

1.1.4 Kuratorium ........................................................................................................................... 3

1.1.5 Bankrat ................................................................................................................................ 3

1.1.6 Wahl der r atsinternen Funktionen ....................................................................................... 3

1.2 Wählbarkeitsvoraussetzungen .................................................................................................... 4

1.3 Wahlorganisation und Abläufe .................................................................................................... 4

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Wahlzuständigkeit des Grossen Rats

Der Grosse Rat wählt gemäss § 82 Abs. 1 lit. h der Kantonsverfassung und gemäss § 40 des G schäftsverkehrsgesetzes (GVG
2 ) die folgenden Behörden beziehungsweise Mitarbeitenden des Kantons:

1.1.1 Gerichtsbehörden

gestützt auf § 14 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG
3 ) − die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des Justizgerichts − die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den V izepräsidenten des Obergerichts − die weiteren stimmberechtigt en Mitglieder der Justizle itung − die Oberrichterinnen und Oberrichter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Obergerichts − die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des Verwaltungs- gerichts

1.1.2 Strafverfolgungsbehörden

gestützt auf § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO
4 ) − die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte auf Antrag des Regierungsrats − die leitende Staatsanwältin oder den leitenden Staatsanwalt für die kantonale Staatsanwal t- schaft auf Antrag des Regierungsrats − die leitenden Staatsanwältinnen oder leitenden Staatsan wälte für die Staatsanwaltschaften für die Bezirke auf Antrag des Regierungsrats − Bei Bedarf, d.h. im Falle von gemeinsamen Leitungen von mehreren Staatsanwaltschaften der Bezirke: die Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter der leitenden Staatsan- wältinnen oder leitenden Staatsanwälte für die Staatsanwaltschaften für die Bezirke auf A n- trag des Regierungsrats gestützt auf § 4 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO
5 ) − die leitende Jugendanwältin oder den leit enden Jugendanwalt auf Antrag des Regierungs- rats

1.1.3 Erziehungsrat

gestützt auf § 79 des Schulgesetzes (SchulG
6 ) − vier Mitglieder auf Vorschlag der Kantonalkonferenz − weitere (sechs) Mitglieder

1.1.4 Kuratorium

gestützt auf § 15 Abs. 3 Kulturgesetz (KG
7 ) − sechs Mitglieder des Kuratoriums (Der Regierungsrat wählt anschliessend die übrigen fünf Mitglieder und bestimmt die Präs i- dentin oder den Präsidenten.)

1.1.5 Bankrat

1.2 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen wird auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ver- wiesen (GOG, EG StPO, EG JStPO, SchulG, KG, AKBG, GVG).

1.3 Wahlorganisation und Abläufe

Der Ablauf der Wahlen richtet sich nach § 40 Abs. 1 und § 40a GVG sowie den §§ 60 – 65 der GO.

§ 40 GVG, Wahlen und Amtsdauer

1 Der Grosse Rat führt die ihm durch die Verfassung und andere Erlasse übertragenen Wahlen durch. Diese sind unter Vorbehalt der in der Geschäftsordnung festgelegten Voraussetzungen ge- heim vorzunehmen.

§ 40a GVG, Wahlverfahren

1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer von der absoluten Mehrheit der am Wahlgang teilnehmenden Ratsmitglieder Stimmen erhält. Erreichen mehr Kandidaten, als zu wählen sind, die absolute Mehr- heit, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
2 Erreicht im ersten Wahlgang kein K andidat die absolute Mehrheit oder erreichen weniger Kandida- ten, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
3 Treten zum zweiten Wahlgang mehr Kandidaten an, als noch zu wählen sind, entscheidet das rel a- tive Mehr.
4 Treten zum zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele Kandidaten an, als noch zu wählen sind, ist gewählt, wer von der absoluten Mehrheit der am Wahlgang teilnehmenden Ratsmitglieder Sti m- men erhält.
5 Es findet kein weiterer Wahlgang statt.

§ 20 GO (Auszug ), Kommission für Justiz (Zuständigkeiten)

1
...

4. Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung von Kandidierenden für die durch den Grossen

Rat gemäss GOG vorzunehmenden Wahlen zuhanden des Büros des Grossen Rates.

§ 60 GO, Stimmzettel

§ 62 GO, Mehrere Wahlen

1 Sind gleichzeitig verschiedene Wahlen zu treffen, kann der Rat beschliessen, mehrere oder alle Wahlen in einem Akt vorzunehmen.

§ 62a GO, Stille Wahlen

1 Der Grosse Rat kann stille Wahlen beschliessen, wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Funktionen nicht übersteigt.
2 Verlangt ein Ratsmitglie d die Durchführung von Wahlen mit Wahlzetteln, sind stille Wahlen nicht zulässig.

§ 63 GO, Wahlbüro

1 Der Präsident gibt den Ratsmitgliedern das vom Präsidium bestellte Wahlbüro bekannt.

§ 64 GO, Stimmengleichheit

1 Bei Stimmengleichheit wird die Wahl für die stimmengleichen Kandidaten wiederholt. Sind die Stimmenzahlen auch in der Wiederholung gleich, entscheidet das Los.
2 Der Ratspräsident nimmt an den Wahlen teil. Er zieht nötigenfalls das Los.

§ 65 GO, Eröffnung

1 Das vom Wahlbüro festgestellte Ergebnis wird dem Rat durch den Präsidenten eröffnet.
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