Dekret betreffend die Genehmigung bestimmter kommunaler Verfügungen und Vereinbarunge... (721.80)
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Dekret betreffend die Genehmigung bestimmter kommunaler Verfügungen und Vereinbarungen über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer

- 1 - Dekret betreffend die Genehmigung bestimmter kommunaler Verfügungen und Vereinbarungen über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer vom 13. September 2012 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 34 und 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 1916 (WRG-CH), insbesondere Artikel 58a; eingesehen das kantonale Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (WRG-VS), insbesondere die Artikel 9 Absatz 2 und 20; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Ziel

1 Die neue Energiepolitik des Kantons Wallis strebt bei der Nutzbarmachung der Wasserkräfte namentlich an: a) zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit des Kantons und der Schweiz mit elektrischer Energie beizutragen, dies unter Berücksichtigung der Rechte der verleihungsberechtigten Gemeinwesen; b) das Produktions- und Wertschöpfungspotenzial der Wasserkraft auf optimale und harmonische Weise zu nutzen; c) den Verbleib des Grossteils der Erträge aus der Wasserkraft im Wallis zu sichern; d) die aus der Wasserkraft stammenden Erträge auf verantwortungsvolle Weise innerhalb des Walliser Gemeinwesens aufzuteilen und zu verwenden; e) eine Partnerschaft zwischen allen betroffenen Akteuren zu finden.
2 Das vorliegende Dekret soll sicherstellen, dass Verfügungen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Nutzbarmachung der kommunalen Wasserkräfte die in Absatz 1 genannten Zielsetzungen verfolgen.

Art. 2 Gegenstand

1 Der Staatsrat erteilt für die Übergangsphase bis zur definitiven Umsetzung einer kantonalen Wasserkraftstrategie auf Gesetzesebene keine kantonalen Genehmigungen für die vorzeitige Erneuerung von kommunalen Wasserrechtskonzessionen. Der Staatsrat kann eine Ausnahme machen, wenn
- 2 - die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ziele respektiert werden.
2 Dasselbe gilt für Verfügungen oder Vereinbarungen von Konzessionsgemeinden im Zusammenhang mit einem Rückkauf der Wasserkraftanlagen sowie im Zusammenhang mit einem Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts oder auf eine Heimfallverzichtsentschädigung. Soweit diese Verfügungen oder Vereinbarungen keiner Homologation seitens des Staatsrates bedürfen, sind sie ungültig und entfalten keinerlei rechtliche Wirkung.
3 Der Staatsrat erteilt die Genehmigung für die Erteilung oder Neuerteilung von kommunalen Wasserrechtskonzessionen gemäss Artikel 20 WRG-VS. Er berücksichtigt dabei die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zielsetzungen.
4 Sobald gegenüber einer Konzessionsgemeinde ein Gesuch um Erteilung einer Wasserrechtskonzession, insbesondere ein Gesuch um vorzeitige Konzessionserneuerung gestellt wird, hat diese den Staatsrat unverzüglich darüber zu informieren.

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Vom vorliegenden Dekret ausgenommen sind Vorhaben für Wasserkraftanlagen bis zu einer theoretischen mittleren Bruttoleistung von 10 MW sowie Vorhaben für Wasserkraftanlagen, die dem zuständigen kantonalen Departement spätestens bis zum 7. März 2012 unterbreitet wurden (gemäss Art. 13 WRG-VS).de l’article 13 LFH-VS).

Art. 4 Streitigkeiten

Der Staatsrat entscheidet als einzige Verwaltungsbehörde in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Dekrets.

Art. 5 Rechtsmittel

Die in Anwendung des vorliegenden Dekrets getroffenen Verfügungen unterliegen dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

Art. 6 Suspendierung

Alle diesem Dekret zuwiderlaufenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen sind suspendiert.

Art. 7 Dauer, Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Dekret wird vom 28. September 2015 bis zum 28. September 2017 verlängert, unter Vorbehalt des Inkrafttretens einer spezifischen Gesetzgebung.
1
2 Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum.
3 Der Staatsrat veröffentlicht das vorliegende Dekret und bestimmt unverzüglich dessen Inkrafttreten.
4

Artikel 2 Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 7. März 2012 in Kraft. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten,

den 13. September 2012.
- 3 - Der Präsident des Grossen Rates: Felix Ruppen Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Dekret betreffend die Genehmigung bestimmter kommunaler Verfügungen und Vereinbarungen über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer vom 13. September 2012
28.09.2012
1 Änderung vom 10. Juni 2015 Abl. Nr. 27/2015 03.07.2015
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