Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren
Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV) Vom 26. Mai 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 38b Abs. 1 und 2 sowie 38c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 1 ) , beschliesst:
§ 1 Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts
1 Die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände, die mit Ordnungsbusse zu bele - gen sind, und die Bussenhöhe ergeben sich aus Anhang 1.
§ 2 Übertretungstatbestände des kommunalen Rechts
1 Die kommunalrechtlichen Übertretungstatbestände können mit Ordnungsbussen belegt werden, wenn dies in einem kommunalen Reglement ausdrücklich bestimmt ist und die Bussenhöhe für eine Übertretung nicht mehr als Fr. 300.– beträgt.
2 Beträgt die zu erwartende Ordnungsbusse insgesamt mehr als Fr. 600.–, werden alle Übertretungen im Strafbefehlsverfahren des Gemeinderats gemäss § 38 des Ge - setzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember
1978 2 ) beurteilt.
§ 3 Befugnisse der Kantonspolizei
1 Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei sind befugt, Ordnungsbussen für die bundes- und kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände zu erheben.
1) SAR 251.200
2) SAR 171.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 4 Befugnisse der Polizeikräfte der Gemeinden
1 Die Polizistinnen und Polizisten der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ord - nungsbussen für die bundes-, kantonal- und kommunalrechtlichen Übertretungstat - bestände zu erheben.
2 Weitere Mitarbeitende der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ordnungsbus - sen im ruhenden Verkehr auszustellen.
3 Als Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr gemäss Absatz 2 gelten ausschliesslich die Übertretungen gemäss den Ziffern 2, 316 und 622 des Anhangs 1 der Ordnungs - bussenverordnung (OBV) vom 16. Januar 2019 1 ) .
§ 5 Befugnisse weiterer Behörden
1 Die Befugnisse weiterer Behörden des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen für bundes- und kantonalrechtliche Übertretungstatbestände er - geben sich abschliessend aus Anhang 2.
2 Kanton und Gemeinden dürfen zur Erhebung von Ordnungsbussen ausschliesslich Personen einsetzen, die a) in einem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis zu ihnen stehen, b) eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen kön - nen, und c) vor ihrem ersten Einsatz durch das zuständige Organ ihrer Anstellungsbehörde in Pflicht genommen worden sind.
§ 6 Beizug privater Sicherheitsdienste
1 Die Gemeinden können zur Ausstellung von Ordnungsbussen im Bereich des ru - henden Verkehrs gemäss § 4 Abs. 3 private Sicherheitsdienste beiziehen, wenn a) die Gemeinden über eine Zustimmung des zuständigen Departements gemäss § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 2 ) verfügen, und b) die privaten Sicherheitsdienste eine Bewilligung gemäss § 57 Abs. 1 lit. d PolG besitzen.
2 Die privaten Sicherheitsdienste dürfen nur Personen einsetzen, die a) gemäss § 57 Abs. 2 PolG bei der kantonalen Aufsichtsstelle gemeldet sind, b) eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen kön - nen, und c) vor ihrem ersten Einsatz durch die Chefin beziehungsweise den Chef des ört - lich zuständigen kommunalen Polizeikorps in Pflicht genommen worden sind.
3 Die privaten Sicherheitsdienste unterstehen jederzeit der Aufsicht und dem Wei - sungsrecht des örtlich zuständigen kommunalen Polizeikorps.
1) SR 314.11
2) SAR 531.200
§ 7 Einnahmen aus dem Ordnungsbussenverfahren
1 Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen fallen dem aufwandbelas - teten Gemeinwesen zu.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Aarau, 26. Mai 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiber I .V. M EIER
Anhang 1 1 ) (Stand 1. Juli 2021) (§ 1 ) Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts
1. Widerh andlungen gegen das Gesundheits gesetz (GesG)
vom 20. Januar 2009 2 )
1.1 . Verletzung des Abgabeverbots gemäss § 37 Abs. 4 Fr. 100. –
2. Widerhandlungen gegen das Hundegesetz (Hu G) vom
15. März 2011
3 )
2.1 . Verletzung der Leinen - und Führpflicht gemäss § 14 Abs. 1 Fr. 100. –
2.2 . Verletzung der Pflicht zur Aufnahme und Entsorgung von
Hundekot gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Hunde - gesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 20 12 4 ) Fr. 100. –
3. Widerhandlungen gegen das Gesetz über die
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 5 )
3.1 . Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Wegweisungen und
Fernhaltungen gemäss § 47a PolG Fr. 100. –
4. Widerhandlungen gegen das Gesetz über den
vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom
21. Februar 1989 6 )
1 ) Anhang 1 zur Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV) vom 26. Mai 2021 (SAR 251.213 )
2 ) SAR 301.100
3 ) SAR 393.400
4 ) SAR 393.411
5 ) SAR 531.2 00
6 ) SAR 585.100
5 . Widerhandlungen gegen das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 )
5 .1 . Verletzung des Campi erverbots gemäss § 5 Abs. 2 des Dekrets über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) vom
17. März 1966
2 ) Fr. 100. –
5 .2 . Missachtung des Weggebots gemäss § 5a Abs. 2 RUD Fr. 100. –
5 .3 . Verletzung der Leinen - und Führpflicht gemäss § 5a Abs. 2 RUD Fr. 100. –
5 .4 . Verletzung des Campierverbots gemäss § 4 Abs. 1 des Dekrets über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung vom 17. Mai 1988 3 ) Fr. 100. –
5 .5 . Verletzung des Betret - und Befahrverbots gemä ss § 6 Abs. 2 des Dekrets über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung Fr. 100. –
5 .6 . Missachtung des Mindestabstands in der Wasserzone gemäss § 10 des Dekrets über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung Fr. 100. –
5 .7 . Verl etzung des Campierverbots gemäss § 2 Abs. 1 des Dekrets über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD) vom 19. Januar 1982 4 ) Fr. 100. –
5 .8 . Verletzung der Leinen - und Führpflicht gemäss § 2 Abs. 3 RTD in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) vom 9. Mai 1983 5 ) Fr. 100. –
5 .9 . Missachtung des Weggebots gemäss § 5 Abs. 2 RTD in Verbindun g mit § 1 Abs. 1 RTV Fr. 100. –
5 .10 . Verletzung des Feuerverbots gemäss § 5 Abs. 2 RTD in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RTV Fr. 100. –
5 .11 . Verletzung des Betret - und Befahrverbot s gemäss § 7 Abs.
1 RTD in Verbindung mit § 6 Abs. 1 RTV Fr. 100. –
1 ) SAR 713 .100
2 ) SAR 761.520
3 ) SAR 761.560
4 ) SAR 787.330
5 ) SAR 787.331
5 .12 . Mis sachtung des Weggebots gemäss § 4 Abs. 2 des Dekrets zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) vom 13. Mai 1986 1 ) Fr. 100. –
5 .13 . Verletzung des Betret - und Befahrverbots gemäss § 3 Abs. 2 Hallwilerseeschutzdekret Fr. 100. –
6 Wi derhandlungen gegen das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom
4. September 2007
2 )
6 .1 . Verletzung des Litteringverbots gemäss § 38 Abs. 1 lit. b bis Fr. 3 00. –
7 . Widerhandlungen gegen das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkohol haltigen Getränken (Gastgewerbe gesetz, GGG) vom
25. November 1997 3 )
7 .1 . Verletzung der Anzeigepflicht gemäss § 2 Abs. 3 Fr. 100. –
7 .2 . Nichtbeachtung der Öffnungszeiten gemäss § 4 F r. 100. –
7 .3 . Verletzung der Pflicht zur Führung einer Gästekontrolle gemäss § 7 Abs. 1; pro Gast Fr. 100. –
7 .4 . Verletzung der Meldepflicht gemäss § 6 Abs. 4 der Ver - ordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gast gew erbeverordnung, GGV) vom 25. März 1998 4 ) Fr. 100. –
1 ) SAR 787.350
2 ) SAR 781.200
3 ) SAR 970.100
4 ) SAR 970.111
2 51.213 Anhang 2 1 ) (Stand 1. Juli 2021) (§ 5 ) Befugnisse weiterer Behörden Hilfskräfte gemäss § 22 des Dekrets über den Natur - und Landschaftssc hutz (NLD) vom 26. Februar 1985 2 ) Res ervatsaufseherinnen und - aufseher gemäss Art. 11 der Verordnung über die Wasser - und Zugvogel - rese rvate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) vom 21. Januar
199 1 3 ) W iderhandlungen gemäss Ziffer 5 von Anhang 1 OBVV x x Widerhandlungen gemäss Ziffer 6 .1 von Anhang 1 OBVV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 4001 von Anhang 2 der Ordnungsbus sen - verordnung (OBV) vom
16. Januar 2019 4 )
x Widerhandlungen gemäss Ziffer 12004 von Anhang 2 OBV x
1 ) Anhang 2 zur Verordnung über das Ordnungsbussenverfa hren (OBVV) vom 26. Mai 2021 (SAR 251.213 )
2 ) SAR 785.110
3 ) SR 922.32
4 ) SR 314.11
Widerhandlungen gemäss Ziffer 12006 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 12009 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 1 2010 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 13001 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 1 3002 von Anhang 2 OBV x Widerhandlungen gemäss Ziffer 1 3003 von Anhang 2 OBV x
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