Reglement über die Verwaltung und Verwendung des kantonalen Wildschadenfonds (922.150)
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Reglement über die Verwaltung und Verwendung des kantonalen Wildschadenfonds

Reglement über die Verwaltung und Verwendung des kantonalen Wildschadenfonds vom 19.09.2012 (Stand 01.10.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi - nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980; eingesehen den Artikel 43 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 30. Januar 1991 (Jagdgesetz, kJSG); auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des Jagdgesetzes im Bereich der Verhütung und Entschädigung von Schäden, verursacht durch wildle - bende Tiere.
2 Die im Fonds enthaltenen Mittel werden insbesonders für die Entschädi - gung der durch wildlebende Tiere verursachten Schäden sowie zur Finan - zierung der zur Verhinderung von Schäden erforderlichen Präventionsmittel verwendet.

Art. 2 Äufnung

1 Der Fonds wird geäufnet durch einen vom Staatsrat, in Berücksichtigung der im Vorjahr bezogenen und verwendeten Beträge, festgesetzten jährli - chen Beitrag, welcher den einkassierten Jagdpatentgebühren entnommen - hungen und Verfall an den Staat (Art. 49 kJSG) sowie durch die vom Bund zurückerstatteten Entschädigungsbeträge für die von geschützten Wildar - ten verursachten Schäden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet.

Art. 3 Verwaltung

1 Ausschliesslich die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) ist berechtigt Mittel aus dem Wildschadenfonds zu beziehen.
2 Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Bud - gets der DJFW eingetragen werden.

Art. 4 Aufhebung

1 Das vorliegende Fondsreglement ersetzt das Reglement vom 9. Januar
1968 betreffend die Entschädigung von durch wildlebende Tiere verursach - ten Schäden und hebt dieses auf.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.09.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.09.2012 01.10.2012 Erstfassung BO/Abl. 39/2012
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