Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Dekret  über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB)  Vom 23. März 2021 (Stand 1. Juli 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf §  82 Abs.  1 lit.  l der Kantonsverfassung und Art.  63 Abs.  4 der Interkan  -  tonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15.  No  -  vember 2019  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausnahmen (Art. 10 Abs. 1 lit. g IVöB)
                            1  Die IVöB findet auch Anwendung auf die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 IVöB)
                            1  Zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien können, unter Beach  -  tung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien "Verlässlichkeit  des Preises" und "Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die  Leistung erbracht wird" berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
                            1  Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe  -  reichs freihändig gemäss Art.  21 Abs.  2 IVöB erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsge  -  richt als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einla  -  dungsverfahrens erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  150.960  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren (Art. 55 IVöB)
                            1  Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften  des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG) vom 4.  Dezember 2007  1  )  , soweit die IVöB nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das  öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15.  März 2001  2  )  auszutreten, wenn  sämtliche Kantone der IVöB vom 15.  November 2019 beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortliche Stelle gemäss  den Art. 28 Abs.  1 und 45  Abs.  1–3 IVöB ist der Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss  Art.  45 Abs.  5 IVöB ist jene Behörde, die die Beiträge gesprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig für die Erstellung der Statistik gemäss Art.  50 Abs.  1 IVöB ist das De  -  partement Bau, Verkehr und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art.  62 Abs.  1 und 2 IVöB ist der Regierungs  -  rat. Er ist auch zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber  Auftraggebern gemäss Art.  45 Abs.  4 IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret tritt mit der Erklärung des Beitritts zur IVöB gegenüber dem Inter  -  kantonalen Organ in Kraft.  Aarau, 23. März 2021  Präsident des Grossen Rats  F  URER  Protokollführerin  O  MMERLI  Inkrafttreten: 1. Juli 2021  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  150.950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RRB-Nr. 2021-000643 vom 2. Juni 2021