Dekret betreffend die Spitalfinanzierung (800.19)
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Dekret betreffend die Spitalfinanzierung

- 1 - Dekret betreffend die Spitalfinanzierung vom 15. Dezember 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März
1994 (KVG), insbesondere die Änderung vom 21. Dezember 2007 über die Spitalfinanzierung; eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und –institutionen vom 12. Oktober 2006 (GKAI); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Definition und Anwendungsbereich

1 In Erwartung einer spezifischen Gesetzgebung regelt das vorliegende Dekret: a) die Spitalplanung gemäss der entsprechenden eidgenössischen Gesetzgebung; b) die finanzielle Beteiligung des Kantons an Spitalbehandlungen für Walliser Versicherte, welche sich auf das KVG stützt; c) die finanzielle Beteiligung des Kantons an gemeinwirtschaftlichen Leistungen; d) die Bestimmungen über das Gesundheitsnetz Wallis (nachstehend: GNW) betreffend die Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung.
2 Im Sinne des vorliegenden Dekrets werden unter finanzieller Beteiligung die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem KVG ergeben, und unter Subventionierung die finanziellen Verpflichtungen, die auf einer kantonalen Gesetzesgrundlage beruhen, verstanden.
3 Vorbehalten bleiben: a) die besonderen Bestimmungen über die Anstalten und Institutionen der Langzeitpflege; b) das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, insbesondere dessen dritter Titel (Beziehungen zwischen den Patienten und den Gesundheitsfachpersonen sowie den Krankenanstalten und –institutionen) und dessen fünfter Titel (Aufsicht über die Krankenanstalten und –institutionen).
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2. Abschnitt: Spitalplanung

Art. 2 Spitalliste und Leistungsaufträge

1 Der Staatsrat trägt die innerkantonalen und ausserkantonalen Spitäler, die unter Vorbehalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Sicherung der Deckung des Pflegebedarfs notwendig sind, in die kantonale Liste ein. Im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG erteilt der Staatsrat jedem auf der Liste stehenden Spital einen Leistungsauftrag. Vorbehalten bleibt

Artikel 41 a KVG hinsichtlich der Aufnahmepflicht.

2 Die Liste und die Aufträge müssen ein im Verhältnis zu den Spitalbedürfnissen der Walliser Bevölkerung ausreichendes Leistungsangebot sicherstellen unter Abzug der Bedürfnisse, die durch das Angebot der Vertragsspitäler oder der ausserkantonalen Spitäler im Anschluss an die Ausübung der Wahlfreiheit im Sinne des KVG gedeckt sind.
3 Die Auswahl der auf der Liste stehenden Spitäler und die Erteilung von Leistungsaufträgen für die verschiedenen medizinischen Disziplinen halten sich an die Planungskriterien, die im KVG und dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Diese Kriterien umfassen insbesondere die erforderliche Mindestanzahl von Fällen, um die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu garantieren, sowie den Zugang der Patienten zu den Behandlungen.

Art. 3 Kriterien für die Aufnahme in die kantonale Spitalliste und für die

Erteilung von Leistungsaufträgen an die im Wallis gelegenen Anstalten
1 Die im Wallis gelegenen Spitäler, die auf der Liste des Kantons Wallis stehen und über einen Leistungsauftrag verfügen, müssen die folgenden Kriterien erfüllen: a) Einhaltung der Ausführungsmodalitäten der Planung, die vom für das Gesundheitswesen zuständige Departement im Auftrag des Staatsrates auf dem Verordnungsweg festgelegt werden; b) Einreichung der Budgets und der Rechnungen zuhanden des Departements zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit unter dem Blickwinkel der Planung und der finanziellen Beteiligung des Kantons; c) Erstellung der Statistiken und sonstigen Messinstrumenten, die für die Anwendung des vorliegenden Dekrets erforderlich sind, gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten; d) Beteiligung an der Ausbildung des Personals und Einhaltung der Weisungen des Departements über die Modalitäten der Organisation der Ausbildung sowie Rechtfertigung der damit verbundenen Ausgaben; e) Einreichung der Investitionsbudgets zuhanden des Staatsrates zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Einhaltung der Leistungsaufträge sowie der Einhaltung der Grundsätze der Verbuchung von Investitionen und der Verwendung des Anteils der entsprechenden Vergütung, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden.
2 Die Betriebs- und Investitionsausgaben, die nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen und/oder den Leistungsauftrag nicht einhalten, werden bei der Berechnung der mit dem Leistungsauftrag verbundenen
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3 Die Kriterien für die Aufnahme in die Spitalliste und die Kriterien für die Streichung werden in einer Verordnung des Staatsrates präzisiert.

Art. 4 Modalitäten der Leistungsaufträge

1 Für die Spitäler, die auf der Liste stehen, umfassen die Modalitäten der Leistungsaufträge im Sinne des KVG namentlich: a) die Eröffnung und Schliessung von Abteilungen, einschliesslich Notfallabteilungen; b) die Einführung und Streichung medizinischer Disziplinen, für die Prävention als auch für die Heilbehandlung und Palliativpflege; c) die Verteilung der spitalmedizinischen Disziplinen; d) die Übertragung und den Entzug der Verwaltung gewisser Spitaldisziplinen und –tätigkeiten; e) die Übertragung der Aufgaben, die einem Spital oder einer medizinisch technischen Institution im Rahmen der vom Staat delegierten Tätigkeiten anvertraut werden.
2 Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Modalitäten der Leistungsaufträge für die Krankenanstalten und –institutionen, wobei er namentlich auf die Planungsarbeiten und auf die Gesetzesbestimmungen über die verschiedenen Kategorien von Krankenanstalten und –institutionen Bezug nimmt.

Art. 5 Leistungsverträge

1 Der Staatsrat kann nach Beratung mit den Spitälern, die auf der in Artikel 2 genannten Liste stehen, mit diesen Leistungsverträge abschliessen.
2 Die Leistungsverträge legen die Verpflichtungen des Staates und der Spitäler fest und präzisieren die zu erbringenden Leistungen. Sie beinhalten namentlich: a) die von den Spitälern erwarteten Ergebnisse, die Modalitäten der Evaluation, der Auswertung und der Kontrolle; b) den Staatsbeitrag (finanzielle Beteiligung und Subvention), die Grundlagen für seine Berechnung und die Modalitäten seiner Auszahlung; c) die den Spitälern auferlegten Auflagen und Bedingungen sowie die Folgen im Falle der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen, namentlich hinsichtlich der finanziellen Beteiligung des Kantons.
3. Abschnitt: KVG-Finanzierung

Art. 6 Spitalleistungen gemäss KVG

1 Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der stationären KVG-Leistungen, die den im Wallis wohnhaften Versicherten (im Folgenden: die Walliser Versicherten) von den Listenspitälern gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes erbracht werden.
2 Die stationären KVG-Leistungen bilden Gegenstand von Tarifen, welche die Vergütung der Betriebskosten einschliesslich der Investitionsausgaben umfassen. Die KVG-Tarife unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat.
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3 Der Staatsrat legt mindestens neun Monate vor dem Beginn des Kalenderjahres den kantonalen Anteil der Vergütung der stationären KVG-Leistungen für die Walliser Versicherten fest.
4 Im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, sowie im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts aus medizinischen Gründen im Sinne des KVG übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem vereinbarten Tarif des betreffenden Spitals.
5 Im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts eines Walliser Versicherten in einem Spital, das auf der KVG-Liste seines Standortkantons steht, übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem Tarif zu Lasten des anderen Kantons, jedoch höchstens bis zum Anteil, den er für einen Aufenthalt in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, übernehmen würde.
6 Der Kanton Wallis beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Spitalaufenthalts eines Walliser Versicherten, der ohne medizinische Gründe im Sinne des KVG die Dienste einer Krankenanstalt oder –institution beansprucht, die weder auf der Spitalliste des Wallis noch auf der Liste ihres Standortkantons steht.
7 Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Artikel in einer Verordnung fest, insbesondere hinsichtlich der Instanzen, die befugt sind, über die Beteiligung des Kantons an ausserkantonalen Spitalaufenthalten aus medizinischen Gründen zu entscheiden.
4. Abschnitt: Subventionierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen

Art. 7 Gemeinwirtschaftliche Leistungen

1 Der Kanton kann gemeinwirtschaftliche Leistungen subventionieren, insbesondere: a) die Kosten für universitäre Lehre und Forschung in den Spitälern im Sinne des Artikels 49 Absatz 3 Buchstabe b KVG und seiner Ausführungsbestimmungen; b) gewisse nicht gedeckte Betriebs- oder Investitionskosten des Spitals für gewisse Bereiche, welche Gegenstand eines Leistungsauftrags sind.
2 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die Modalitäten für die Subventionierung der im vorherigen Absatz vorgesehenen Kosten.
5. Abschnitt: KVG-Ausführungsbestimmungen betreffend das GNW

Art. 8 Finanzierung der Investitionen

Der Investitionsaufwand des GNW wird über die Spitaltarife finanziert und bildet Gegenstand der Beteiligung des Kantons an den Tarifen, soweit sie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungsaufträgen betreffen.
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Art. 9 Genehmigung der Investitionen durch den Kanton

1 Die Investitionen des GNW müssen sich an die vom Staatsrat beschlossene Planung halten.
2 Das GNW unterbreitet dem Staatsrat mindestens alle zwei Jahre einen strategischen Vierjahresplan der Investitionen zur Genehmigung.
3 Das GNW unterbreitet dem Staatsrat das detaillierte Jahresbudget der Investitionen zur Genehmigung.
4 Beträchtliche Änderungen des detaillierten Jahresbudgets der Investitionen werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
5 Der Staatsrat legt die Ausführungsmodalitäten des vorliegenden Artikels auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 10 Finanzkompetenzen im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen

Der Verwaltungsrat bestimmt die Finanzkompetenzen im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen für die in das GNW eingebundenen Krankenanstalten und –institutionen zu den Bedingungen, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden.

Art. 11 Umlaufvermögen

1 Der Kanton Wallis gewährt die Sicherheiten und/oder Darlehen bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 30 Prozent des Jahresbudgets, um das für den Betrieb und die Investitionen des GNW unerlässliche Umlaufvermögen sicherzustellen.
2 Der Kanton Wallis kann dem GNW eine zusätzliche Bürgschaft für neue Investitionen gewähren.
3 Im Fall von Verlusten darf der kumulierte und in der Bilanz ausgewiesene Betrag drei Prozent des jährlichen Betriebsbudgets nicht überschreiten. Über diesen Betrag hinausgehende Defizite müssen ab dem folgenden Geschäftsjahr vom GNW finanziert werden.
4 Der Staatsrat ist im Rahmen der gewährten Höchstlimite für die Festlegung der Form, der Höhe und der Bedingungen des Umlaufvermögens zuständig.

Art. 12 Unbewegliche Infrastrukturen im Eigentum des Kantons

1 Die jetzigen oder künftigen unbeweglichen Infrastrukturen, d.h. die Grundstücke und die Bauten, die für die Ausübung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Gesundheitsplanung notwendig sind, stehen im Eigentum des Kantons, der sie dem GNW zur Verfügung stellt.
2 Das GNW finanziert den Restwert der unbeweglichen Infrastrukturen im Eigentum des Kantons. Der Kanton fakturiert die Abschreibungen und die Zinsen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes. Diese Kosten werden den Spitaltarifen belastet.
3 Die unbeweglichen Infrastrukturen im Eigentum des Kantons werden vom GNW im Einvernehmen mit dem Departement verwaltet. Die Verwaltungskosten, die neuen Investitionen sowie die Unterhalts- und Renovierungskosten bezüglich der unbeweglichen Infrastrukturen werden
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4 Der Kauf neuer Grundstücke kann vom Kanton finanziert werden, sofern die damit verbundenen Kosten nicht in die Tarife eingeschlossen werden können.
5 Der Staatsrat präzisiert die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen in einer Verordnung.

Art. 13 Unbewegliche Infrastrukturen, die nicht auf den Kanton

übertragen worden sind Für die unbeweglichen Infrastrukturen, die nicht auf den Kanton übertragen worden sind, werden die damit verbundenen Kosten vom GNW finanziert und in die Spitaltarife eingegliedert.

Art. 14 Bewegliche Infrastrukturen

1 Die beweglichen Infrastrukturen, d.h. die Gesamtheit der Infrastrukturen unter Ausschluss der Grundstücke und der Bauten, stehen im Eigentum des GNW.
2 Die mit den beweglichen Infrastrukturen verbundenen Kosten werden vom GNW finanziert und in die Spitaltarife eingegliedert.

Art. 15 Jährliche Belastungen auf den vor dem 1. Januar 1990 bewilligten

Investitionen Die jährlichen Belastungen der Spitäler, die anhand der vor dem 1. Januar
1990 bewilligten Investitionen berechnet werden, werden den Begünstigten vom Kanton fakturiert und in die Spitaltarife eingegliedert.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung

Alle dem vorliegenden Dekret zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben f und g , 4, 23,
24, 25, 26, 28, 31 Absätze 2 und 4, 32, 34, 36, 42, 46 und 47 des Gesetzes über die Krankenanstalten und –institutionen vom 12. Oktober 2006.

Art. 17 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Dekret wird vom Staatsrat veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Das vorliegende Dekret bleibt bis zum Inkrafttreten einer spezifischen Gesetzgebung in Kraft, längstens bis zum 31. Dezember 2014.
3 Das vorliegende Dekret unterliegt dem Resolutivreferendum. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten, den 15. Dezember 2011. Der Präsident des Grossen Rates: Jean-Albert Ferrez Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann
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