Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der R... (787.331)
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Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung

Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung * (Reusstalverordnung, RTV) Vom 9. Mai 1983 (Stand 1. Juli 2019) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 3 sowie §§ 6–8 des Dekrets über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstal - dekret, RTD) vom 19. Januar 1982 1 ) und die §§ 22 und 23 des Dekrets über den Na - tur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985 2 ) , * beschliesst:

§ 1 Naturschutzzonen

a) Verbot von Beeinträchtigungen
1 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzün - den von Feuern ausserhalb der hiefür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie in und entlang der Naturschutzzonen das Laufen lassen von Hunden ausserhalb des Jagdbetriebs. *
2 In den Stillgewässern ist das Baden und jeder andere Wassersport untersagt.
3 ... *

§ 2 * b) Ausnahmen

1 Naturschutzzonen dürfen betreten werden für Unterhaltsarbeiten, für die Überwa - chung, für wissenschaftliche Untersuchungen und geführte Exkursionen im Einver - nehmen mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
1) SAR 787.330
2) SAR 785.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Ausübung privater Fischereirechte bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestim - mungen gestattet, soweit die übrige Pflanzen- und Tierwelt nicht gestört wird. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann hiefür mit den Fischenzinhabern Ver - einbarungen abschliessen.

§ 3 c) Nutzung und Unterhalt

1 Im Streuland (Flachmoore) ist mit dem traditionellen Streuschnitt das Fortbestehen der schützenswerten Vegetation, Flora und Fauna sicherzustellen; dieser erfolgt in der Regel nach Mitte September. Für andere Bewirtschaftungsformen wie zum Bei - spiel die extensive Beweidung, für die Nutzung der übrigen Flächen in den Natur - schutzzonen sowie für Eingriffe, die über den Unterhalt hinausgehen, ist die Zustim - mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt einzuholen. *
2 Der Wald in den Naturschutzzonen dient der Erhaltung natürlicher Bestockungen. Entwicklungen und Veränderungen im Bestandesgefüge sollen möglichst naturnah ablaufen können.
3 Die forstlichen Eingriffe in den Wäldern des Kantons Aargau und der Stiftung Reusstal konzentrieren sich auf Massnahmen mit den folgenden Zwecken: * a) Abwehr von Schäden an Ufern und benachbarten Waldbeständen; b) Sicherstellen der natürlichen Verjüngung; c) Fördern von auentypischen Pflanzen- und Tierarten, Strukturen und Prozes - sen.
4 Die übrigen Wälder unterstehen den Bestimmungen über die naturschützerisch be - sonders wertvollen Flächen des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 1 ) . *
5 Für sämtliche Holzschläge innerhalb der Naturschutzzonen ist eine Bewilligung des Kreisforstamts erforderlich. *

§ 4 * d) Organisation der Arbeiten

1 Die notwendigen Nutzungs- und Unterhaltsarbeiten werden jährlich durch das De - partement Bau, Verkehr und Umwelt angeordnet, soweit hierüber nicht bereits Ver - träge mit Dritten abgeschlossen sind. Die Arbeiten sind nach Möglichkeit ansässigen Landwirten zu übertragen.
2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann private Organisationen mit der Planung und Durchführung beauftragen.

§ 5 Staustrecke der Reuss

a) Wasservogelschutzgebiet
1 Die Staustrecke der Reuss zwischen dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon und der Brücke Rottenschwil mit dem Flachsee Unterlunkhofen ist Wasservogelschutzge - biet. Massgebend für die Abgrenzungen ist der Plan 1:18'750.
1) SAR 931.100
2 Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Ge - bietes für Wat- und Wasservögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
3 Für Jagd und Hege gelten die nachfolgenden Sondervorschriften, welche durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden und Jagdgesellschaften so - wie der Stiftung Reusstal durch zusätzliche, strengere Bestimmungen ergänzt wer - den können. Eine solche Vereinbarung bedarf nach Anhörung der Kommission ge - mäss § 9 dieser Verordnung der Genehmigung durch die zuständigen Departemente.
4 Im Wasservogelschutzgebiet beschränkt sich die Jagd hinsichtlich sämtlichem jagdbaren und nicht jagdbaren Wild auf Hegemassnahmen sowie auf jagd- und seu - chenpolizeiliche Aufgaben. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann regu - lierende jagdliche Massnahmen nach Anhörung der Stiftung Reusstal anordnen. *
5 Das Wasservogelschutzgebiet ist Teil des betreffenden Jagdrevieres. Hegemassnah - men sowie jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben werden durch die zuständige Jagdgesellschaft ausgeübt. Die Jagdgesellschaft ist berechtigt, die für den Schutz der Wasservögel notwendigen Einrichtungen aufzustellen und zu unterhalten. Hinsicht - lich Wildschadenverhütung und -vergütung gelten die ordentlichen jagdrechtlichen Bestimmungen.

§ 6 b) Flachsee

1 Jedes Betreten des Gebietes des Flachsees Unterlunkhofen ist, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, untersagt. Das gilt insbesondere für den Bootsverkehr, das Baden und das Fischen.
2 Für Ausnahmen von Beschränkungen der Schifffahrt gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Januar 1981 1 ) . *
3 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann das Befischen des Flachsees nach Anhörung der Fischereikommission Bremgarten und der Stiftung Reusstal aus - nahmsweise bewilligen, wenn aussergewöhnliche Umstände dies erfordern. *

§ 7 Naturobjekte

1 Als Naturobjekte im Sinne von § 3 des Dekretes gelten ausserhalb der Naturschutz - zonen stehende Einzelbäume, Baumgruppen und Hecken, die mit dem auf Grund der Neuzuteilung erlassenen Landschaftsgestaltungsplan als geschützt bezeichnet wor - den sind. Sie werden im Grundbuch angemerkt und sind vom Grundeigentümer zu dulden.
2 Die Objekte gemäss Absatz 1 erfüllen die Voraussetzungen für die Aufnahme in Vereinbarungen gemäss § 3 der Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leis - tungen (Öko-Verordnung, ÖkoV) vom 26. Mai 1999 2 ) . *
3 ... *
4 Pflanzungen für den Ersatz abgehender geschützter Einzelbäume sind unter der Aufsicht der Kommission nach § 9 dieser Verordnung vorzunehmen.
1) SAR 997.111
2) SAR 910.131

§ 8 * Vollzug

1 Der Vollzug dieser Verordnung ist Sache des Departements Bau, Verkehr und Um - welt, soweit keine anderen Zuständigkeiten bestehen.
2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann für Informations- und Aufsichts - aufgaben Hilfskräfte beiziehen. Diese haben in Zusammenarbeit mit den Gemeinde - behörden und der Kantonspolizei dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Reus - staldekrets und weitere umweltrechtliche Bestimmungen im Dekretsperimeter einge - halten werden. Sie erhalten einen Ausweis und können Übertretungen zur Anzeige bringen.

§ 9 Beratende Kommission

1 Die beratende Kommission gemäss § 8 des Dekrets besteht aus neun Mitgliedern, nämlich * a) zwei oder drei Personen, welche die Gemeinderäte des Dekretsperimeters ver - treten, b) einer Person, welche die Landwirtschaft des Dekretsperimeters vertritt, c) * einer Person, die Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Res - sourcen vertritt, d) * einer Person, welche die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vertritt, e) einer Person, welche die Stiftung Reusstal vertritt; ist sie Mitglied der Ge - schäftsleitung, so ist eine Wiederwahl unabhängig von der Dauer ihrer Kom - missionszugehörigkeit möglich; f) einer Person, welche die Jägerschaft vertritt, und g) zwei Personen, welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt vertreten. Den Vorsitz führt eine Person aus der Vertretung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
2 Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amts - periode von vier Jahren gewählt. Die Perimetergemeinden haben ein Vorschlagsrecht für ihre Vertreter und den Vertreter der Landwirtschaft des Gebietes. Der aargauische Jagdschutzverein schlägt den Vertreter der Jägerschaft vor.

§ 10

1 Die Kommission wird vom Vorsitzenden einberufen.
2 Sie berät insbesondere folgende Fragen: * a) Veränderungen und Eingriffe in den Wasserhaushalt der Reussebene; b) Hochwassersicherheit; c) Nutzungskonflikte und Erholungslenkung; d) weitere Themen von regionaler Bedeutung.
3 Regierungsrat und Departement Bau, Verkehr und Umwelt können die Stellung - nahme zu weiteren Gegenständen einholen, ebenso kann die Kommission von sich aus offene Fragen aufgreifen. *

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 9. Mai 1983 in Kraft. Sie ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Die Sondervorschriften gemäss § 5 Abs. 3–5 dieser Verordnung treten vorbehält - lich § 11 Abs. 3 am 1. April 1986 in Kraft.
3 Für das Wasservogelschutzgebiet im Umfang des Flachsees setzt der Regierungsrat die Sondervorschriften gemäss § 5 Abs. 3–5 dieser Verordnung in Kraft, sobald die Zustimmungen der betroffenen Jagdgesellschaften (§ 5 Abs. 2 des aargauischen Jagdgesetzes 1 ) ) vorliegen. Aarau, den 9. Mai 1983 Regierungsrat Aargau Landammann S CHMID Staatsschreiber S IEBER
1) SAR 933.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

12.03.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert 2003 S. 105

12.03.2003 27.04.2003 Ingress geändert 2003 S. 105

12.03.2003 27.04.2003 § 1 Abs. 1 geändert 2003 S. 105

12.03.2003 27.04.2003 § 1 Abs. 3 aufgehoben 2003 S. 105

12.03.2003 27.04.2003 § 3 Abs. 3 geändert 2003 S. 105

12.03.2003 27.04.2003 § 3 Abs. 4 eingefügt 2003 S. 105

12.03.2003 27.04.2003 § 3 Abs. 5 eingefügt 2003 S. 105

12.03.2003 27.04.2003 § 7 Abs. 2 geändert 2003 S. 105

12.03.2003 27.04.2003 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2003 S. 105

12.03.2003 27.04.2003 § 10 Abs. 2 geändert 2003 S. 105

10.08.2005 01.09.2005 § 2 totalrevidiert 2005 S. 441

10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 1 geändert 2005 S. 441

10.08.2005 01.09.2005 § 4 totalrevidiert 2005 S. 441

10.08.2005 01.09.2005 § 5 Abs. 4 geändert 2005 S. 441

10.08.2005 01.09.2005 § 6 Abs. 3 geändert 2005 S. 442

10.08.2005 01.09.2005 § 8 totalrevidiert 2005 S. 442

10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert 2005 S. 442

10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 3 geändert 2005 S. 442

23.11.2005 01.01.2006 § 9 Abs. 1, lit. d) geändert 2005 S. 764

20.03.2019 01.05.2019 § 9 Abs. 1 geändert 2019/2-06

20.03.2019 01.05.2019 § 9 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/2-06

01.05.2019 01.07.2019 § 6 Abs. 2 geändert 2019/3-11

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105 Ingress 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105

§ 1 Abs. 1 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105

§ 1 Abs. 3 12.03.2003 27.04.2003 aufgehoben 2003 S. 105

§ 2 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 441

§ 3 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 441

§ 3 Abs. 3 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105

§ 3 Abs. 4 12.03.2003 27.04.2003 eingefügt 2003 S. 105

§ 3 Abs. 5 12.03.2003 27.04.2003 eingefügt 2003 S. 105

§ 4 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 441

§ 5 Abs. 4 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 441

§ 6 Abs. 2 01.05.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-11

§ 6 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 442

§ 7 Abs. 2 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105

§ 7 Abs. 3 12.03.2003 27.04.2003 aufgehoben 2003 S. 105

§ 8 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 442

§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 442

§ 9 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06

§ 9 Abs. 1, lit. c) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06

§ 9 Abs. 1, lit. d) 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 764

§ 10 Abs. 2 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105

§ 10 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 442

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