Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (781.200)
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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) Vom 4. September 2007 (Stand 30. Dezember 2019) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 36 und 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Um - weltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 1 ) , Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 2 ) , Art. 32 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zuberei - tungen (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15. Dezember 2000 3 ) sowie §§ 42 und 44 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Zweck

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umwelt- und den Gewässerschutz.

2. Abfälle

§ 2 Entsorgung der Siedlungsabfälle

1 Die Gemeinden sind für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle ver - antwortlich.
2 Sie erheben für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung der Abfälle Ab - gaben nach dem Verursacherprinzip.
1) SR 814.01
2) SR 814.20
3) SR 813.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Sie regeln die Abfallentsorgung und deren Finanzierung in einem Gemeinderegle - ment. Der Regierungsrat kann diesbezügliche Anforderungen durch Verordnung festlegen.

§ 3 Entsorgung der Sonderabfälle aus Haushaltungen

1 Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle aus Haushaltungen von Produkten, die sie im Sortiment führen, zurücknehmen und umweltgerecht entsorgen. Kleinmengen sind kostenlos zurückzunehmen.
2 Privatpersonen müssen Kleinmengen von Sonderabfällen einer Verkaufsstelle zu - rückgeben oder, wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der kommunalen Spezialsammlung mitgeben.
3 Die Gemeinden führen mindestens einmal im Jahr eine kostenlose Spezialsamm - lung für diese Sonderabfälle durch oder schaffen ein gleichwertiges Angebot.
4 Die kantonale Fachstelle bezeichnet jene Betriebe, bei denen grosse Mengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen gegen Bezahlung abgegeben werden können. Die Betriebe müssen über eine kantonale Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen verfügen.

§ 4 Entsorgung durch Gemeinwesen

1 Abfälle, deren Inhaberin beziehungsweise Inhaber nicht mehr ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von der Standortgemeinde umweltgerecht entsorgt. Ausgenommen sind Sonderabfälle gemäss Absatz 2.
2 Sonderabfälle aus Betrieben, deren Inhaberin beziehungsweise Inhaber nicht mehr ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden vom Kanton umweltgerecht entsorgt.

§ 5 Deponienachsorge

1 Rahmenbedingungen und Zeitraum für die Sicherstellung der Nachsorge einer De - ponie werden in der Errichtungs- beziehungsweise der Betriebsbewilligung nach Massgabe der eingelagerten Abfälle, der örtlichen Verhältnisse sowie einer Risiko - analyse festgelegt.
2 Der Nachsorgezeitraum beträgt für Reaktordeponien minimal 50 Jahre, für Rest - stoffdeponien minimal 30 Jahre und für Inertstoffdeponien minimal 10 Jahre nach Abschluss der Deponie.

§ 6 Betriebsbewilligung für Abfallbehandlungsanlagen

1 Der gewerbsmässige Betrieb von Anlagen zur Entsorgung, Behandlung oder Zwi - schenlagerung von Abfällen bedarf einer Betriebsbewilligung des Kantons. Die Sammlung oder der Transport von Abfällen ist nicht bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die technischen und organisatorischen Vorkeh - rungen den umweltgerechten Umgang mit den Abfällen gewährleisten.
3 Die Bewilligung wird in der Regel auf 5 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin verlängert, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nach wie vor gegeben sind.
4 Das zuständige Departement kann einzelne Betriebe von der Bewilligungspflicht ausnehmen, die wegen der Menge, der Art der Abfälle oder des Entsorgungsverfah - rens die Umwelt wenig belasten.
5 Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder gegen Bestimmungen des Bau- und Umweltrechts verstossen wird.

§ 7 Abfallplanung nach Bundesrecht

1 Der Regierungsrat verfasst unter Mitwirkung der Gemeinden, der Anlagenbetrei - benden und der betroffenen Gemeindeverbände einen Bericht zur Abfallentsorgung und orientiert den Grossen Rat über dessen Inhalt. *
2 Der Bericht a) legt die Entsorgungssituation (Bestandesaufnahme) dar, b) identifiziert Mängel und Lücken, c) zeigt auf, wie diese behoben werden können.
3 Der Bericht stellt die Abfallplanung gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften dar und ist periodisch, mindestens alle 8 Jahre, den Verhältnissen und dem Stand der Ab - falltechnik anzupassen.

3. Belastete Standorte

§ 8 Ausfallkosten

1 Die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten für die Untersu - chung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten tragen der Kanton und die Standortgemeinde je zur Hälfte, falls die Verursachenden nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
2 Projekte für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von solchen Standorten werden von der Standortgemeinde erarbeitet und realisiert.

§ 9 Ablagerungsstandorte von Siedlungsabfällen und belastete Standorte bei

Schiessanlagen
1 Der Kanton beteiligt sich gemäss § 43 an den Kosten für die Untersuchung, Über - wachung und Sanierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Sied - lungsabfälle abgelagert wurden, sowie von belasteten Standorten bei Schiessanla - gen, zu 30 %, wenn die Sanierungskosten auch vom Bund abgegolten werden oder bereits wurden.
2 Der Kanton kann Untersuchungen von belasteten Standorten im Interesse einer ra - schen Verursacherabklärung von sich aus einleiten und vorfinanzieren.

4. Schadendienste

§ 10 Regelung der Schadendienste

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der öffentlichen Schadendienste zur Ab - wehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen durch Verordnung.

§ 11 Kantonale Beiträge an die Schadendienste

1 Der Kanton leistet den Schadendiensten mit Sonderaufgaben zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen Beiträge an die Kosten der Ausbil - dung sowie der Anschaffung und des Unterhalts der dazu nötigen besonderen Gerä - te.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Höhe der kantonalen Beiträge an die Kosten nach Massgabe des Nutzens für den Kanton durch Verordnung.

§ 12 Einsatzpläne für Anlagen mit besonderen Risiken

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit besonderen Risiken stellen den Schadendiensten aktualisierte Einsatzpläne nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Fachstellen zur Verfügung.

5. Schutz der Gewässer

§ 13 Grundwasserschutzareale

1 Grundwasserschutzareale werden nach den Vorschriften der Bau- und Raumpla - nungsgesetzgebung über kantonale Nutzungspläne festgelegt.

§ 14 Grundwasser- und Quellschutzzonen

1 Die Gemeinden scheiden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorga - ben des Kantons die Schutzzonen und die dazu gehörenden Zuströmbereiche für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasser- und Quellfassungen aus. *
2 Der Gemeinderat legt den Entwurf für die Schutzzonenausscheidung der kantona - len Fachstelle zur Vorprüfung vor. Diese prüft sie auf Rechtmässigkeit. *
3 Der Gemeinderat entscheidet über die Schutzzonenausscheidung mit Einzelverfü - gungen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. *
4 - gungen und genehmigt die Schutzzonen. *
5 Die Entscheide können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Be - schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *

6. Rohstoffe und Boden

§ 15 Bohrbewilligung

1 Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds sowie zur Nutzung von Grundwasser oder der Erdwärme bedürfen einer Bewilligung durch die kantonale Fachstelle. Aus - genommen sind Rammsondierungen und nicht ins Grundwasser reichende Bagger - schlitze.
2 Bohrungen, die tiefer als 100 m sind, müssen zuhanden der kantonalen Fachstelle vermessen und dokumentiert werden. *
3 Bei einer seitlichen Abweichung von mehr als 10 % der Bohrtiefe entscheidet die kantonale Fachstelle, ob die Bohrung genutzt werden kann oder verfüllt werden muss. *

§ 16 Bodenüberwachung

1 Der Kanton betreibt ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung und deren Veränderung. Er erhebt in regelmässigen Abständen physikalische, chemische und biologische Eigenschaften des Bodens und im Boden enthaltene Schadstoffe.

7. Siedlungsentwässerung

§ 17 Generelle Entwässerungspläne

1 Die Gemeinden sind für die umweltgerechte Siedlungsentwässerung verantwort - lich. Sie erstellen für ihr Gemeindegebiet die generellen Entwässerungspläne (GEP).
2 Die GEP sind Grundlage für die Umsetzung der Abwasserentsorgung und -reini - gung und deren verursachergerechte Finanzierung. Sie sind laufend nachzuführen und in der Regel alle 15 Jahre zu aktualisieren.
3 Die Gemeindeverbände erstellen, soweit notwendig, generelle Entwässerungspläne für das Verbandsgebiet (VGEP).
4 Die GEP und VGEP werden vom zuständigen Departement genehmigt. Geringfügi - ge Änderungen genehmigt die kantonale Fachstelle.

§ 18 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton leistet an die Kosten der Erstellung und Überarbeitung der GEP und VGEP Beiträge in der Höhe von 20 % der Planerstellungskosten.
2 Der Kanton kann sich an den Kosten für besondere Untersuchungen und Planun - gen, welche die Siedlungsentwässerung betreffen, bis maximal 50 % beteiligen, wenn dies in seinem Interesse liegt.

§ 19 Öffentliche Abwasseranlagen

1 Die Gemeinden oder Gemeindeverbände betreiben und unterhalten die öffentlichen Anlagen für die Ableitung und Reinigung des Abwassers.
2 Sie können diese Aufgabe an Dritte delegieren.
3 Das zuständige Departement kann im Interesse einer ökologischen und wirtschaft - lichen Optimierung eine für mehrere Gemeinden gemeinsame Abwasserreinigung verlangen.

§ 20 Übernahme von privaten Kanalisationsleitungen

1 Bestehende private Kanalisationen, mit Ausnahme der Hausanschlüsse, sind in das Eigentum der Gemeinde überzuführen, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht und sie im GEP bezeichnet sind.
2 Leitungen, die den Anforderungen an öffentliche Kanalisationen nicht entsprechen, sind vor der Übernahme zu erneuern oder zu renovieren.
3 Die abtretungspflichtigen Leitungseigentümerinnen oder Leitungseigentümer kön - nen, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, angemessen an den Kosten beteiligt werden.

§ 21 Kantonale Genehmigung

1 Erstellung, Erneuerung und umfassende Renovierung von privaten Abwasseranla - gen ausserhalb der Bauzonen und von öffentlichen Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Fachstelle.

§ 22 Abwasserkataster

1 Die Gemeinden führen einen Abwasserkataster über alle öffentlichen und privaten Anlagen.

§ 23 Abwasserreglemente der Gemeinden

1 Die Gemeinden erheben für die Abwasserentsorgung Abgaben nach dem Verursa - cherprinzip.
2 Sie regeln die Abwasserentsorgung und deren Finanzierung in einem Gemeindere - glement. Der Regierungsrat kann diesbezügliche Anforderungen durch Verordnung festlegen.

8. Luftreinhaltung

§ 24 Massnahmenplan Luftreinhaltung

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, bei denen feststeht oder zu erwarten ist, dass übermässige Immissionen auftreten, sofern diese nicht von einer einzelnen sta - tionären Anlage verursacht sind.
2 Er erlässt einen Massnahmenplan nach der Bundesgesetzgebung.
3 Er kann die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von übermässigen Immissionen, wie namentlich verschärfte Emissionsbegrenzungen, Bau- und Ausrüstungsvorschriften oder Verkehrs- und Betriebsvorschriften, durch Verordnung festlegen.
4 Das zuständige Departement setzt den Massnahmenplan um und überprüft die Wirksamkeit in der Regel alle 5 Jahre.

9. Lärmschutz

§ 25 Erleichterungen nach Bundesrecht beim Lärmschutz

1 Erleichterungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Lärmschutz dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde gewährt werden.
2 Ausnahmen von der Einhaltung der Planungswerte für kleine Teile von Bauzonen bei deren Erschliessung werden von der kantonalen Behörde bewilligt.
3 Sie verschärft bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile und bestimmt die nötigen Ersatzmassnah - men.

10. Weitere Umweltbereiche

§ 26 Antennenstandorte

1 Der am besten geeignete Standort von Antennen, die den bundesrechtlichen Vor - schriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung unterstehen, ist gestützt auf eine Abwägung der Interessen der Betreiberinnen beziehungsweise der Betreiber und der Standortgemeinde sowie gegebenenfalls betroffener Nachbargemeinden zu wählen. Die Interessenabwägung berücksichtigt insbesondere Aspekte des Land - schafts- und des Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung.

§ 27 Lichtemissionen

1 Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen oder Kulturgüter beleuchten, sind so einzurichten, dass sie ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs keine störenden Immissionen verursachen.
2 Die dauerhafte Installation und der regelmässige Betrieb von Anlagen, die im Frei - en Licht- oder Lasereffekte erzeugen, oder ähnlicher künstlicher, himmelwärts ge - richteter Lichtquellen sind verboten.
3 Der vorübergehende Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, darf keine für Tiere und Pflanzen schädlichen Immissionen verursachen. Er bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde.

11. Zuständigkeit und Verfahren

§ 28 Grundsätzliche Zuständigkeit

1 Soweit dieses Gesetz oder Spezialgesetze keine andere Regelung vorsehen, obliegt die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und den Gewässerschutz dem zuständigen Departement.

§ 29 Kantonale Fachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet die vom Bundesrecht vorgeschriebene Umwelt - schutz- und Gewässerschutzfachstelle (kantonale Fachstelle).
2 Die kantonale Fachstelle erlässt Richtlinien und Weisungen, die den Vollzug um - schreiben und erleichtern.

§ 30 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere durch Kontrollen und die Überwachung vor Ort.
2 Sie bezeichnen jene Stellen, welche für die kommunalen Vollzugsaufgaben verant - wortlich sind.
3 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Umwelt- und Gewässerschutz betreffend a) Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und Ma - schinen, b) * Luftreinhaltung bei

1. * Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis

1 Megawatt sowie bei Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärme - leistung bis 70 Kilowatt nach den Weisungen der kantonalen Fachstelle,

2. * Emissionen aus Privathaushaltungen und Wohnsiedlungen,

3. * Emissionen aus Gastgewerbebetrieben und der nicht industriellen

Lebensmittelverarbeitung,

4. * Emissionen aus Einstellhallen,

5. * Emissionen aus der Hobbytierhaltung,

6. * Emissionen von Baustellen, wenn das Projekt nicht der UVP unterstellt

war, c) * Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen, d) * Lichtemissionen.
4 Der Gemeinderat nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen und entscheidet in seinem Zu - ständigkeitsbereich.
5 Im Zuständigkeitsbereich des Kantons leitet er die Immissionsklagen und Bean - standungen mit seiner Stellungnahme und einem Antrag zum Entscheid an die kantonale Fachstelle weiter.

§ 31 Kantonale Zustimmung bei Baubewilligungsverfahren

1 Bevor der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren über ein Vorhaben entschei - det, das massgeblich von umweltrechtlichen Vorschriften betroffen ist, holt er die Zustimmung des zuständigen Departements ein.
2 Die Zustimmung ist nötig für Vorhaben a) bei denen in diesem Gesetz eine kantonale Zustimmung, Genehmigung oder Bewilligung verlangt wird, b) mit einer Gas- oder Ölfeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 Megawatt, mit einer Holz- oder Kohlefeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 70 Kilowatt sowie mit speziellen Anla - gen mit Feuerungsabgasen wie namentlich Zementöfen, Verbrennungsanlagen für Siedlungs- oder Sonderabfälle, thermische Nachverbrennungsanlagen und Deponiegasbehandlungsanlagen, c) die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, d) die sich auf Deponien oder andere durch Abfälle belastete Standorte auswir - ken, e) im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfall - verordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 1 ) , f) im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 2 ) , g) aus Industrie und Gewerbe, die aufgrund der Bundesvorschriften und der Be - stimmungen in diesem Gesetz der Aufsicht und Kontrolle durch die kantonale Fachstelle unterstehen.

§ 32 UVP, massgebliches Verfahren

1 Überlässt das Bundesrecht die Festsetzung des massgeblichen Verfahrens (Leitver - fahren) für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dem Kanton, wird die Umweltverträglichkeit in demjenigen Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird.
2 Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, erfolgt die erste Stufe der UVP bereits in diesem Verfahren. Für Nutzungspläne, die nur eine Freihaltung bezwecken, ist keine UVP erforderlich.
3 Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die UVP mög - lichst frühzeitig und in jedem Verfahren so weit durchgeführt, wie die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen. Einwände gegen UVP - pflichtige Anlagen sind nur so weit zulässig, als sie nicht im vorausgegangenen Verfahrensstadium vorgebracht werden konnten.
4 Auf eine mehrstufige UVP darf verzichtet werden, wenn in der ersten Stufe das Vorhaben im Hinblick auf das Umweltrecht bereits umfassend beurteilt werden kann.
1) SR 814.012
2) SR 814.710

§ 33 UVP, Leitverfahren

1 Die zuständige Behörde (Prüfbehörde) entscheidet, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist.
2 Sie holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle ein.
3 Als Leitverfahren gelten die entsprechenden Verfahren nach der Bau- und Raum - planungsgesetzgebung.
4 Die kantonale Fachstelle beurteilt zuhanden der Prüfbehörde die Umweltverträg - lichkeitsberichte.

§ 34 UVP, Publikationsvorschriften

1 Bei Vorhaben, die der UVP unterliegen, publiziert die Prüfbehörde das Gesuch im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde unter Hin - weis auf die öffentliche Auflage.
2 Entscheide über Vorhaben, die der UVP unterliegen, werden in denselben Publika - tionsorganen veröffentlicht.

12. Weitere Bestimmungen über die Kostentragung

§ 35 Sicherheitsleistung

1 Die zuständigen Behörden können Bewilligungen von einer angemessenen Sicher - heitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen nach diesem Gesetz sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen Ersatzvornahme abhängig machen.

§ 36 Subsidiäre Kostentragung durch den Kanton

1 Der Kanton trägt die Kosten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung, wenn die hierfür verantwortlichen Per - sonen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

§ 37 Verursacherprinzip und Gebühren

1 Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht, trägt dafür die Kosten.
2 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Kantons wird eine kostendeckende Gebühr bis Fr. 50'000.– erhoben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

13. Strafbestimmungen

§ 38 Verwaltungsstrafen

1 Mit Busse bis Fr. 50'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen verletzt, b) * die Bewilligungspflicht für Abfallbehandlungsanlagen und für Bohrungen missachtet, b bis ) * Abfälle liegen lässt, wegwirft oder an Orten lagert, die dafür nicht zugelassen sind oder c) in anderer Weise den nach diesem Gesetz erlassenen Verfügungen und Ent - scheiden zuwiderhandelt.
2 Die Strafbestimmungen des Bundes und der Gemeinden bleiben vorbehalten.

§ 39 Strafverfahren

1 Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen im Anwendungs - bereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung bis Fr. 2'000.– durch Straf - befehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetz - gebung.
2 Kommt eine Busse über Fr. 2'000.– in Frage, erstattet die Behörde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke. *
3 Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen. *

14. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausfüh - rungsbestimmungen.

§ 41 Wirkungskontrolle

1 Das zuständige Departement überprüft in regelmässigen Abständen die Wirkungen dieses Gesetzes und schlägt dem Regierungsrat nötige Anpassungen vor.

§ 42 Anwendung auf laufende Verfahren

1 Laufende Bewilligungsverfahren gemäss § 31, über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, werden nach altem Recht ab - gewickelt.
2 Bereits vor Erlass der Einzelverfügungen gemäss § 14 Abs. 3 erfolgte Genehmi - gungen durch die kantonale Fachstelle gelten in noch hängigen Verfahren als Vor - prüfung gemäss § 14 Abs. 2. *

§ 43 Kostenbeteiligung des Kantons gemäss § 9

1 Kantonsbeiträge an die Sanierung von belasteten Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, werden nur ausbezahlt, wenn die Sanierung spätestens 2017 in Angriff genommen wird. *

§ 44 Abwasserkataster gemäss § 22

1 Der Abwasserkataster gemäss § 22 muss spätestens 8 Jahre nach Inkrafttreten die - ses Gesetzes vorliegen.

§ 45 Bestehende Beleuchtungseinrichtungen

1 Bestehende Beleuchtungseinrichtungen gemäss § 27 Abs. 1, die den Vorgaben nicht entsprechen, sind im Rahmen der ordentlichen Erneuerung anzupassen.
2 Bestehende Anlagen gemäss § 27 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttre - ten dieses Gesetzes stillzulegen.

§ 46 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungswei - se nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des In - krafttretens. Aarau, 4. September 2007 Präsident des Grossen Rats S CHÖNI Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 12. November 2007 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Februar 2008 Vom Bund genehmigt am: 3. März 2008 Inkrafttreten: 1. September 2008 1 )
1) RRB vom 12. März 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

16.03.2010 01.01.2011 § 39 Abs. 2 geändert 2010/5-03

13.02.2012 29.10.2012 § 39 Abs. 3 eingefügt 2012/6-06

13.02.2012 29.10.2012 § 43 Abs. 1 geändert 2012/6-06

19.06.2012 01.03.2013 § 15 Abs. 2 eingefügt 2013/1-13

19.06.2012 01.03.2013 § 15 Abs. 3 eingefügt 2013/1-13

21.06.2016 31.12.2016 § 7 Abs. 1 geändert 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 1 geändert 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 2 geändert 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 3 eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 4 eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 5 eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b) geändert 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 1. eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 2. eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 3. eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 4. eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 5. eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 6. eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. c) geändert 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2016/7-03

21.06.2016 31.12.2016 § 42 Abs. 2 eingefügt 2016/7-03

14.05.2019 30.12.2019 § 38 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7-03

14.05.2019 30.12.2019 § 38 Abs. 1, lit. b bis ) eingefügt 2019/7-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 7 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03

§ 14 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03

§ 14 Abs. 2 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03

§ 14 Abs. 3 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 14 Abs. 4 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 14 Abs. 5 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 15 Abs. 2 19.06.2012 01.03.2013 eingefügt 2013/1-13

§ 15 Abs. 3 19.06.2012 01.03.2013 eingefügt 2013/1-13

§ 30 Abs. 3, lit. b) 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03

§ 30 Abs. 3, lit. b), 1. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 30 Abs. 3, lit. b), 2. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 30 Abs. 3, lit. b), 3. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 30 Abs. 3, lit. b), 4. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 30 Abs. 3, lit. b), 5. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 30 Abs. 3, lit. b), 6. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 30 Abs. 3, lit. c) 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03

§ 30 Abs. 3, lit. d) 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 38 Abs. 1, lit. b) 14.05.2019 30.12.2019 geändert 2019/7-03

§ 38 Abs. 1, lit. b bis ) 14.05.2019 30.12.2019 eingefügt 2019/7-03

§ 39 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03

§ 39 Abs. 3 13.02.2012 29.10.2012 eingefügt 2012/6-06

§ 42 Abs. 2 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03

§ 43 Abs. 1 13.02.2012 29.10.2012 geändert 2012/6-06

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