Kantonaler Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden (Gemeinden Baden, Ennetbaden und Obersiggenthal)
Kantonaler Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden (Gemeinden Baden, Ennetbaden und Obersiggenthal) Vom 25. Oktober 2016 (Stand 27. Februar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 43, 55 Abs. 1 lit. e und 82 Abs. 1 lit. g der Kantonsverfassung so - wie § 10 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Der vorliegende kantonale Nutzungsplan will die Thermalquellen von Baden und Ennetbaden vor Gefährdungen durch bauliche Tätigkeiten schützen. Er ergänzt den Schutz, den das Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Gra - ben nach solchen in Baden und Ennetbaden vom 12. Januar 1869 2 ) vorsieht.
§ 2 Schutzplan
1 Für die Ausscheidung der Thermenschutzbereiche gilt der Plan «Kantonaler Nut - zungsplan – Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden» im Massstab
1:5'000. Der Plan liegt in den Gemeinden öffentlich zur Einsicht auf und ist im An - hang verkleinert abgebildet.
§ 3 Allgemeine Vorschriften
1 Für die gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht von Bohrungen gilt § 15 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 3 ) .
1) SAR 713.100
2) SAR 671.830
3) SAR 781.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein Thermenüberwachungsprogramm, sind während der Bohrarbeiten und der Ausführung unterirdischer Bauten im Ther - menschutzbereich die Quellerträge und die Wasserqualität der Thermalwasserfassun - gen zu überwachen. Das Programm bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle.
3 Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein geologisches oder hydrogeologisches Gutachten, eine Projektbeurteilung oder eine Begleitung während der Ausführung, ist eine ausgewiesene, mit den Örtlichkeiten vertraute Fachperson mit der Aufgabe zu betrauen.
§ 4 Thermenschutzbereich 3
1 Bohrungen, die bis in den Keuper oder in stratigrafisch tiefere Schichten reichen, sind während der gesamten Bohrarbeiten geologisch zu begleiten. Das Bohrgut ist laufend geologisch aufzunehmen.
2 Die Bohrfirma muss auf der Baustelle die notwendigen technischen Vorrichtungen bereithalten, um erforderlichenfalls artesisch gespanntes Grundwasser zurückhalten und das Bohrloch dicht verschliessen zu können.
3 Für unterirdische Bauten, die unter die Oberfläche des Keupers reichen, wie Tun - nels und Stollen, ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Be - willigung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermen - überwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
§ 5 Thermenschutzbereich 2a
1 Bohrungen müssen bei Erreichen der geologisch identifizierten Felsschicht abge - brochen werden und dürfen in jedem Fall nicht tiefer gehen als bis 1 m unter die Fel - soberkante.
2 Für Felsabtrag und Grabarbeiten im Felsuntergrund ist eine gewässerschutzrechtli - che Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutach - ten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassun - gen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
3 Renaturierungen sowie Rückbau- und Unterhaltsmassnahmen an der Limmat dür - fen die Thermalquellen nicht gefährden. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wenn eine solche Gefährdung ausgeschlossen wer - den kann. Der Nachweis ist im gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erbringen.
4 Zusätzlich gelten die für den Thermenschutzbereich 3 (§ 4) aufgestellten Bestim - mungen.
§ 6 Thermenschutzbereich 2b
1 Die Förderung von Schottergrundwasser zur thermischen Nutzung setzt eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung voraus. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass a) die Entnahmebrunnen im Schottergrundwasserleiter und nicht tiefer als 338 m über Meer (Erfahrungswert ohne Störung des Thermalsystems) liegen, b) mit dem Pumpbetrieb kein zusätzliches Thermalwasser gefördert wird, c) sichergestellt ist, dass der Pumpbetrieb die Wassertemperaturen nicht erhöht, und d) der Pumpbetrieb die Verteilung des hoch mineralisierten (sulfat- und chlorid - haltigen) Wassers im Grundwasserstrom nicht verändert.
2 Zusätzlich gelten die für die Thermenschutzbereiche 2a und 3 (§§ 4 und 5) aufge - stellten Bestimmungen.
§ 7 Thermenschutzbereich 1
1 Bauliche und andere Tätigkeiten dürfen die Quellerträge und die Wasserqualität der Thermalwasserfassungen nicht gefährden. Verboten sind insbesondere a) Einbauten unter den höchstmöglichen Lockergesteinsgrundwasserspiegel, b) Versickerungsanlagen, c) Grundwassernutzungen, d) Erdwärmesonden, Energiepfähle und Erdregister, e) Injektionen im Grundwasserleiter, f) permanentes Pumpen von Thermalwasser aus den Fassungen.
2 Bauliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Schutzkonzept Mass - nahmen festlegt, die eine solche Gefährdung ausschliessen. Das Schutzkonzept muss sich auf ein hydrogeologisches Gutachten stützen und von der kantonalen Umwelt - schutzfachstelle genehmigt worden sein.
3 Für die Ausbesserung oder Änderung der Auslaufhöhe oder der Fassungstiefe einer bestehenden Thermalwasserfassung ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
4 Für temporäre Wasserhaltungen im Schottergrundwasser oder in einer Thermalwas - serfassung ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Das hydro - geologische Gutachten muss nachweisen, dass das Vorhaben die anderen Thermal - wasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die Zeit des Pumpbetriebs enthalten.
5 Zusätzlich gelten die für die Thermenschutzbereiche 2a, 2b und 3 (§§ 4–6) aufge - stellten Bestimmungen.
§ 8 Ausnahmen
1 In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat mit Zustimmung der kanto - nalen Umweltschutzfachstelle Erleichterungen von den vorstehenden Bestimmungen gewähren.
§ 9 Darstellung im kommunalen Nutzungsplan
1 Die Thermenschutzbereiche sind als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungs - plan der Gemeinde abzubilden.
§ 10 Vollzug
1 Zuständige Behörde für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 1 ) ist a) der Gemeinderat für Vorhaben im Thermenschutzbereich 3, b) die kantonale Umweltschutzfachstelle für Vorhaben in den anderen Ther - menschutzbereichen; sie hört den Gemeinderat vorher an.
2 Im Übrigen ist der Gemeinderat für den Vollzug dieses Nutzungsplans zuständig.
3 Soweit Regelungen fehlen, gilt für die Beurteilung von Vorhaben die Vollzugshilfe des Bundes zum Grundwasserschutz 2 ) . Der Gemeinderat wendet die Vollzugshilfe im Einvernehmen mit der kantonalen Umweltschutzfachstelle an.
§ 11 Strafbestimmungen
1 Bei einem Verstoss gegen diesen Nutzungsplan gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar
1991 3 ) erstattet der Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
§ 12 Inkrafttreten
1 Dieser Nutzungsplan tritt zehn Tage nach der amtlichen Publikation in Kraft. Aarau, 25. Oktober 2016 Präsident des Grossen Rats H ARDMEIER Protokollführerin O MMERLI
1) SR 814.201
2) Bundesamt für Umwelt, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
3) SR 814.20
Anhang 1 (Stand 27. Februar 2017)
1 Anhang zum Kantonalen Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden (Gemeinden Baden, Ennetbaden und Obersiggenthal) vom 25. Oktober 2016 (SAR 713.160 )
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