Kantonaler Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden (Gemeinden Baden, Ennetbaden und Obersiggenthal)
                            Kantonaler Nutzungsplan für den Schutz der  Thermalquellen in Baden und Ennetbaden (Gemeinden  Baden, Ennetbaden und Obersiggenthal)  Vom 25. Oktober 2016 (Stand 27. Februar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 43, 55 Abs. 1 lit. e und 82 Abs. 1 lit. g der Kantonsverfassung so  -  wie § 10 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)  vom 19. Januar 1993  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der vorliegende kantonale Nutzungsplan will die Thermalquellen von Baden und  Ennetbaden vor Gefährdungen durch bauliche Tätigkeiten schützen. Er ergänzt den  Schutz, den das Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Gra  -  ben nach solchen in Baden und Ennetbaden vom 12.  Januar 1869  2  )   vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzplan
                            1  Für die Ausscheidung der Thermenschutzbereiche gilt der Plan «Kantonaler Nut  -  zungsplan – Schutz der Thermalquellen in Baden und Ennetbaden» im Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:5'000. Der Plan liegt in den Gemeinden öffentlich zur Einsicht auf und ist im An  -  hang verkleinert abgebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Allgemeine Vorschriften
                            1  Für die gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht von Bohrungen gilt §  15 des  Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und  Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4.  September 2007  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  671.830
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  781.200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein Thermenüberwachungsprogramm, sind  während der Bohrarbeiten und der Ausführung unterirdischer Bauten im Ther  -  menschutzbereich die Quellerträge und die Wasserqualität der Thermalwasserfassun  -  gen zu überwachen. Das Programm bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die  kantonale Umweltschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein geologisches oder hydrogeologisches  Gutachten, eine Projektbeurteilung oder eine Begleitung während der Ausführung,  ist eine ausgewiesene, mit den Örtlichkeiten vertraute Fachperson mit der Aufgabe  zu betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Thermenschutzbereich 3
                            1  Bohrungen, die bis in den Keuper oder in stratigrafisch tiefere Schichten reichen,  sind während der gesamten Bohrarbeiten geologisch zu begleiten. Das Bohrgut ist  laufend geologisch aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bohrfirma muss auf der Baustelle die notwendigen technischen Vorrichtungen  bereithalten, um erforderlichenfalls artesisch gespanntes Grundwasser zurückhalten  und das Bohrloch dicht verschliessen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für unterirdische Bauten, die unter die Oberfläche des Keupers reichen, wie Tun  -  nels und Stollen, ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Be  -  willigung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen,  dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermen  -  überwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die  Nachkontrolle enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Thermenschutzbereich 2a
                            1  Bohrungen müssen bei Erreichen der geologisch identifizierten Felsschicht abge  -  brochen werden und dürfen in jedem Fall nicht tiefer gehen als bis 1 m unter die Fel  -  soberkante.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Felsabtrag und Grabarbeiten im Felsuntergrund ist eine gewässerschutzrechtli  -  che Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutach  -  ten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassun  -  gen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige  Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Renaturierungen sowie Rückbau- und Unterhaltsmassnahmen an der Limmat dür  -  fen die Thermalquellen nicht gefährden. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten  und zeitgemäss erneuert werden, wenn eine solche Gefährdung ausgeschlossen wer  -  den kann. Der Nachweis ist im gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusätzlich gelten die für den Thermenschutzbereich 3 (§  4) aufgestellten Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Thermenschutzbereich 2b
                            1  Die   Förderung   von   Schottergrundwasser   zur   thermischen   Nutzung   setzt   eine  gewässerschutzrechtliche Bewilligung voraus. Voraussetzung für die Bewilligung  ist, dass  a)  die Entnahmebrunnen im Schottergrundwasserleiter und nicht tiefer als 338 m  über Meer (Erfahrungswert ohne Störung des Thermalsystems) liegen,  b)  mit dem Pumpbetrieb kein zusätzliches Thermalwasser gefördert wird,  c)  sichergestellt ist, dass der Pumpbetrieb die Wassertemperaturen nicht erhöht,  und  d)  der Pumpbetrieb die Verteilung des hoch mineralisierten (sulfat- und chlorid  -  haltigen) Wassers im Grundwasserstrom nicht verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich gelten die für die Thermenschutzbereiche 2a und 3 (§§  4 und 5) aufge  -  stellten Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Thermenschutzbereich 1
                            1  Bauliche und andere Tätigkeiten dürfen die Quellerträge und die Wasserqualität der  Thermalwasserfassungen nicht gefährden. Verboten sind insbesondere  a)  Einbauten unter den höchstmöglichen Lockergesteinsgrundwasserspiegel,  b)  Versickerungsanlagen,  c)  Grundwassernutzungen,  d)  Erdwärmesonden, Energiepfähle und Erdregister,  e)  Injektionen im Grundwasserleiter,  f)  permanentes Pumpen von Thermalwasser aus den Fassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Schutzkonzept Mass  -  nahmen festlegt, die eine solche Gefährdung ausschliessen. Das Schutzkonzept muss  sich auf ein hydrogeologisches Gutachten stützen und von der kantonalen Umwelt  -  schutzfachstelle genehmigt worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Ausbesserung oder Änderung der Auslaufhöhe oder der Fassungstiefe einer  bestehenden Thermalwasserfassung ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung  erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses  muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet,  und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die  Bauphase und die Nachkontrolle enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für temporäre Wasserhaltungen im Schottergrundwasser oder in einer Thermalwas  -  serfassung  ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Das hydro  -  geologische Gutachten muss nachweisen, dass das Vorhaben die anderen Thermal  -  wasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die  Zeit des Pumpbetriebs enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zusätzlich gelten die für die Thermenschutzbereiche 2a, 2b  und 3 (§§  4–6) aufge  -  stellten Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausnahmen
                            1  In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat mit Zustimmung der kanto  -  nalen Umweltschutzfachstelle Erleichterungen von den vorstehenden Bestimmungen  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Darstellung im kommunalen Nutzungsplan
                            1  Die Thermenschutzbereiche sind als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungs  -  plan der Gemeinde abzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vollzug
                            1  Zuständige Behörde für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung  gemäss Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998  1  )   ist  a)  der Gemeinderat für Vorhaben im Thermenschutzbereich 3,  b)  die kantonale Umweltschutzfachstelle für Vorhaben in den anderen Ther  -  menschutzbereichen; sie hört den Gemeinderat vorher an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist der Gemeinderat für den Vollzug dieses Nutzungsplans zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit Regelungen fehlen, gilt für die Beurteilung von Vorhaben die Vollzugshilfe  des Bundes zum Grundwasserschutz  2  )  . Der Gemeinderat wendet die Vollzugshilfe  im Einvernehmen mit der kantonalen Umweltschutzfachstelle an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Strafbestimmungen
                            1  Bei einem Verstoss gegen diesen Nutzungsplan gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes  über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  3  )   erstattet der Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            1  Dieser Nutzungsplan tritt zehn Tage nach der amtlichen Publikation in Kraft.  Aarau, 25. Oktober 2016  Präsident des Grossen Rats  H  ARDMEIER  Protokollführerin  O  MMERLI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesamt für Umwelt, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  (Stand 27. Februar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang  zum  Kantonalen  Nutzungsplan  für  den  Schutz  der  Thermalquellen  in  Baden  und  Ennetbaden  (Gemeinden  Baden,  Ennetbaden  und  Obersiggenthal)  vom  25.  Oktober  2016  (SAR  713.160  )