Kantonales Gesetz über die Stromversorgung
Kantonales Gesetz über die Stromversorgung (kStromVG) vom 17.12.2014 (Stand 01.06.2015) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3, 89 und 91 Absatz 1 der Bundesverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März
2007 (StromVG); eingesehen die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV); eingesehen die Artikel 32 Absatz 2, 42 Absatz 3 und 78 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Vorschlag des Staatsrats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung des StromVG und der StromVV sowie die Schaffung einer kantonalen Gesellschaft zum Zweck des Betriebs des überregionalen elektrischen Verteilnetzes.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz findet auf alle im Kanton tätigen Netzeigentümer und Netzbetreiber Anwendung.
2 Es gilt für die elektrischen Verteilnetze, die mit 50Hz Wechselstrom betrie - ben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Zusammenarbeit, Koordination und Planung
1 Der Kanton arbeitet für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes mit den Gemeinden sowie den Netzeigentümern und Netzbetreibern zusam - men.
2 Er koordiniert seine Energiepolitik mit jener des Bundes und arbeitet, so - fern sich dies als notwendig erweist, mit den Nachbarkantonen zusammen.
3 Die Netzbetreiber planen unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Energiepolitik den Ausbau ihrer Netze in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeindebehörden. Sie arbeiten eng untereinander zu - sammen.
Art. 4 Veräusserung finanzieller Beteiligungen und Infrastrukturen
1 Die direkten oder indirekten finanziellen Beteiligungen der öffentlichen Walliser Gemeinwesen an Stromversorgungsunternehmen müssen, im Fal - le der Veräusserung, prioritär an die öffentlichen Walliser Gemeinwesen oder an juristische Personen, deren Kapital mehrheitlich von einer oder von werden. Vorbehalten bleiben die vor dem 1. November 2014 bestehenden vertraglichen Verpflichtungen.
2 Dasselbe gilt, wenn ein Netzeigentümer beabsichtigt, seine Infrastruktur des elektrischen Verteilnetzes ganz oder teilweise zu veräussern.
Art. 5 Auskunftspflicht und Amtsgeheimnis
1 Auf Ersuchen der für die Energie zuständigen Dienststelle geben die Gemeinden sowie die Netzeigentümer und Netzbetreiber dieser unentgelt - lich alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Aus - künfte und stellen die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
2 Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2 Netzgebiete
Art. 6 Bezeichnung und Zuteilung von Netzgebieten
1 Der Staatsrat bezeichnet die Netzgebiete und teilt sie den Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse sowie der vertraglichen Verhältnisse betreffend den Betrieb der Elektrizitätsnetze zu.
2 Die Netzeigentümer, die Netzbetreiber sowie die betroffenen Gemeinden werden vorgängig angehört.
3 Wenn der Eigentümer nicht selbst sein Netz betreibt, hat er alle Massnah - men des Netzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Erfüllung von Leistungsaufträgen im Sinne von Absatz 4 zu dulden.
4 Die Zuteilung eines Netzgebietes erfolgt in der Form eines Verwaltungs - entscheids und kann mit einem Leistungsauftrag verbunden werden.
Art. 7 Öffentliches Register der Netzgebiete
1 Die für die Energie zuständige Dienststelle erstellt einen öffentlichen Ka - taster der Netzgebiete, der es erlaubt, die Betreiber zu bestimmen, denen ein Netzgebiet zugeteilt wurde.
2 Der Netzbetreiber und der Netzeigentümer teilen dieser Dienststelle jede Änderung der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse mit. Im Falle des Wechsels eines Netzbetreibers eröffnet der Staatsrat einen neuen Zutei - lungsentscheid. Er teilt das Netzgebiet dem neuen Netzbetreiber zu, sofern die Sicherheit der Versorgung garantiert bleibt.
3 Anschlussgarantie
Art. 8 Anschlusspflicht
1 In ihrem Netzgebiet sind die Netzbetreiber verpflichtet, alle Endverbrau - cher innerhalb der Bauzone, die ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger anzu - schliessen.
Art. 9 Anschlusspflicht ausserhalb des zugeteilten Netzgebiets
1 Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann der Staatsrat auf Ersu - chen einen Netzbetreiber verpflichten, einen ausserhalb seines Netzgebie - tes liegenden Endverbraucher an sein Netz anzuschliessen.
Art. 10 Ausserhalb der Bauzone
1 Ausserhalb der Bauzone sind die Netzbetreiber verpflichtet, innerhalb ih - res Netzgebietes Endverbraucher, die kein Anschlussrecht nach Bundes - recht haben, an ihr Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn: a) eine Lösung für eine Eigenversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist; b) ein Anschluss für den Netzbetreiber technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist; und c) wenn für den Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interes - se besteht.
2 Die Anschlusskosten und die allfälligen Kosten einer damit verbundenen Netzverstärkung sind vom Endverbraucher zu tragen.
4 Tarife
Art. 11 Elektrizitätstarife
1 Die Netzbetreiber beziehungsweise allein der Gemeinderat, falls eine Gemeinde Netzbetreiberin ist, sind zuständig für die Festsetzung und An - passung der Tarife für die Netznutzung gegenüber allen Verbrauchern und der Tarife für die Energielieferung gegenüber den Endverbrauchern mit Grundversorgung.
Art. 12 Massnahmen
1 Der Staatsrat ist ermächtigt, alle Massnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife auf kanto - nalem Gebiet anzugleichen.
2 Zu diesem Zweck und um über eine transparente Vergleichsbasis zu ver - fügen, müssen die Netzbetreiber jährlich in geeigneter Form alle von der für die Energie zuständigen Dienststelle angeforderten tarifbezogenen In - formationen übermitteln.
5 Kantonale Netzgesellschaft für das überregionale elektrische Verteilnetz
Art. 13 Kantonale Netzgesellschaft
1 Der Staatsrat ergreift alle notwendigen Massnahmen für die Einrichtung einer kantonalen Netzgesellschaft zum Zweck des Betriebs des überregio - nalen elektrischen Verteilnetzes der Ebenen 2 und 3 auf dem Gebiet des Kantons Wallis; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktienge - sellschaft mit Sitz im Wallis.
2 Das Kapital der kantonalen Gesellschaft und die daraus resultierenden Stimmrechte sind mit einer Mehrheit von 2/3, direkt oder indirekt, im Besitz des Kantons und der Gemeinden.
3 Der Kanton und die Gemeinden verfügen über ein Vorkaufsrecht an den Aktien der kantonalen Gesellschaft. Deren Statuten regeln die Einzelheiten.
4 Die kantonale Gesellschaft kann Netze von Dritten erwerben. Dazu kann sie eigene Aktien ausgeben.
5 Die kantonale Gesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elek - trizitätserzeugung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unterneh - men besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Liefe - rung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Kompensation der Netzverluste, sind zulässig.
6 Die Statuten der kantonalen Gesellschaft müssen vom Staatsrat geneh - migt werden.
7 Der Staatsrat beteiligt die betroffenen Stromversorgungsunternehmen an der Einrichtung der kantonalen Gesellschaft.
Art. 14 Aufgaben der kantonalen Netzgesellschaft
1 Als wesentliche Grundlage für die sicherer Versorgung des Kantons sorgt die kantonale Gesellschaft dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuver - lässigen und leistungsfähigen Betrieb des Netzes, welches ihr gehört oder welches sie betreibt.
2 Für ihre Netze hat die kantonale Gesellschaft insbesondere folgende Auf - gaben: a) sie betreibt und überwacht das überregionale elektrische Verteilnetz;
b) sie hat die Verantwortung für die Planung und den Ausbau des über - regionalen elektrischen Verteilnetzes auf dem Gebiet des Kantons Wallis; c) sie arbeitet mit den Nachbarkantonen für die Planung und den Aus - bau der interkantonalen Netze zusammen; d) sie berechnet die Tarife für die Nutzung des überregionalen Verteilnet - e) bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetrei - bern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten; f) sie arbeitet mit der nationalen Netzgesellschaft und den angeschlos - senen Verteilnetzbetreibern und Kraftwerken zusammen und vertritt die Interessen des Kantons in den entsprechenden Gremien.
3 Die Eigentümer der Netzebenen 2 und 3 müssen der kantonalen Gesell - schaft die für den Betrieb ihrer Netze notwendigen Informationen übermit - teln.
6 Regionale und lokale Verteilung
Art. 15 Regionale und lokale Verteilnetzbetreiber
1 Der Staatsrat trifft sämtliche Anreizmassnahmen zur Verringerung der An - zahl der Betreiber von regionalen und lokalen Verteilnetzen, nach Anhörung der Betreiber. Bei Bedarf kann der Staatsrat dem Grossen Rat Massnah - men zum Entscheid unterbreiten.
7 Widerruf, Rechtsweg und Strafbestimmungen
Art. 16 Widerruf
1 Wenn die Gewährleistung der Grundversorgung oder die Sicherstellung der Versorgung in einem Netzgebiet gefährdet ist, kann der Staatsrat nach Anhörung des Netzeigentümers und der betroffenen Gemeinden den Ent - scheid über die Zuteilung des Netzgebiets widerrufen und das Netzgebiet einem anderen Netzbetreiber zuteilen.
Art. 17 Streitfälle
1 Der Staatsrat ist die kantonale Entscheidinstanz, um in Streitfällen betref - fend die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu befinden.
Art. 18 Rechtsweg
1 Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheide un - terliegen der Beschwerde entsprechend dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
Art. 19 Zuwiderhandlungen
1 Vorbehaltlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden wird durch das für die Energie zuständige Departement mit einer Busse bis zu 100'000 Fran - ken bestraft, wer vorsätzlich: a) gegen einen Entscheid über die Zuteilung eines Netzgebietes; b) gegen eine Vollzugsbestimmung dieses Gesetzes, oder c) gengen Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unter - schiede der Netznutzungstarife verstösst.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe bis zu 20'000 Franken.
3 Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsver - fahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
8 Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug
1 Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes er - forderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 In den Ausführungsbestimmungen kann er insbesondere die Richtlinien der Branche und die Berufsnormen für verbindlich erklären.
Art. 21 Aufhebung
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind auf - gehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
1 Nur die Artikel 4, 13, 14 und 15 unterliegen dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.12.2014 01.06.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2015,
21/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.12.2014 01.06.2015 Erstfassung BO/Abl. 4/2015,
21/2015
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