Verordnung über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Sportfonds
Verordnung über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung, SLSFV) Vom 20. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 Abs. 3 des Geldspielgesetzes des Kantons Aargau (GSG) vom
30. Juni 2020
1 ) und § 33 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 2 ) , * beschliesst:
1. Beiträge
1.1. Allgemeines
§ 1 Grundsätze
1 Die Mittel des Swisslos-Sportfonds des Kantons Aargau werden zur Sport- und Be - wegungsförderung verwendet.
2 Die Verwendung von Mitteln aus dem Swisslos-Sportfonds zur Finanzierung von Tätigkeiten im Kernbereich der öffentlichen Aufgaben und von Vorhaben, die keinen gemeinnützigen Zwecken dienen, ist ausgeschlossen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos-Sportfonds.
4 Beitragszusicherungen und -leistungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
1) SAR 959.300
2) SAR 612.310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 2 Förderbereiche
1 Beiträge können in folgenden Bereichen geleistet werden: a) Sportbauten und -anlagen, b) Sportgeräte und -material, c) Kurse und Lager, d) Breitensport, e) Nachwuchsleistungs- und Spitzensport, f) Sportveranstaltungen und Projekte.
1.2. Sportbauten und -anlagen
§ 3 Gegenstand
1 Beiträge können ausgerichtet werden an den Erwerb, die Erstellung, die Erneue - rung und die Erweiterung zweckmässiger Sportbauten und -anlagen mit Standort im Kanton Aargau oder mit Bezug zum Aargauer Sport, wenn der Bedarf nach der Bau - te oder der Anlage ausgewiesen ist.
2 Keine Beiträge werden insbesondere ausgerichtet an Klub- und Aufenthaltsräume, den Landerwerb, die Baurechtszinsen sowie an den Unterhalt von Bauten und Anla - gen mit Ausnahme der Präparierung von Skipisten und Loipen.
§ 4 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge betragen maximal 40 % der anrechenbaren Kosten, jedoch höchstens Fr. 200'000.– pro Baute oder Anlage innert fünf Jahren. Aufwendungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind, und Überschreitungen des Kostenvoran - schlags von über 15 % können nicht angerechnet werden. *
2 An Bauten und Anlagen, die von mindestens überregionalem Interesse sind, kön - nen höhere Beiträge gewährt werden. Die Vorgaben gemäss Absatz 1 müssen dabei nicht beachtet werden.
§ 5 Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind zusammen mit dem Projektbeschrieb, den Projektplänen, dem Finanzierungskonzept, allfälligen Baurechts-, Kauf-, Miet- oder Pachtverträgen sowie einem detaillierten Kostenvoranschlag vor dem Erwerb beziehungsweise vor Baubeginn dem Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) einzureichen.
2 Bei Gesuchen gemäss § 4 Abs. 2 ist zusätzlich ein Bericht zur raum- und verkehrs - planerischen Zweckmässigkeit des Standorts einzureichen.
3 Auf Gesuche, die erst nach dem Erwerb beziehungsweise nach Baubeginn einge - reicht werden, wird nicht eingetreten.
§ 6 Beitragszusicherungen und Auszahlung
1 Beitragszusicherungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass alle notwendigen Bewil - ligungen und Zustimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts erteilt werden.
2 Beitragszusicherungen verfallen, wenn innert drei Jahren seit der Zusicherung kein Erwerb erfolgt beziehungsweise mit dem Bauvorhaben nicht begonnen wird.
3 Zugesicherte Beiträge werden nach Vorlage der Kaufpreisüberweisung beziehungs - weise der Bauabrechnung und der Zahlungsbelege ausbezahlt, sofern die Abrech - nung innert fünf Jahren seit der Beitragszusicherung eingereicht wird. Auf begründe - tes Gesuch hin kann diese Frist verlängert werden.
1.3. Sportgeräte und -material
§ 7 Gegenstand und Höhe der Beiträge
1 Die Anschaffung von Sportgeräten und -material kann mit einem Beitrag bis maxi - mal 40 % der ausgewiesenen Kosten unterstützt werden.
2 An persönliche Sportgeräte, -bekleidung und persönliches Sportmaterial werden keine Beiträge ausgerichtet.
§ 8 Beitragsgesuche
1 Pro Kalenderjahr kann dem BKS ein Beitragsgesuch gestellt werden.
2 Gesuche sind mit dem offiziellen Formular unter Beilage der Rechnungen und Zahlungsbelege einzureichen.
3 Keine Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Rechnungsstellung bei der Gesuchseingabe über drei Jahre zurückliegt.
1.4. Kurse und Lager
§ 9 Aus- und Weiterbildungskurse
1 Beiträge können ausgerichtet werden an Aus- und Weiterbildungskurse für Traine - rinnen und Trainer sowie Funktionärinnen und Funktionäre, die von aargauischen, interkantonalen und nationalen Sport- und Jugendverbänden sowie von Swiss Olym - pic im Kanton Aargau durchgeführt werden.
2 Pro teilnehmende Person und Kurstag werden Fr. 30.–, für Halbtages- und Abend - kurse Fr. 15.– ausgerichtet.
3 Sportverbänden kann für Leitende von Schieds- und Kampfrichterkursen, die Ab - solventinnen und Absolventen dieser Kurse im praktischen Einsatz inspizieren, ein Beitrag von Fr. 50.– pro Inspektionstag ausgerichtet werden.
4 Nicht beitragsberechtigt sind Kurse, die nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom
17. Juni 2011 1 ) unterstützt werden.
§ 10 Sport- und Jugendlager
1 Beiträge können ausgerichtet werden an Lager, die mindestens fünf Tage dauern, deren Programme mehrheitlich aus sportlichen Tätigkeiten bestehen und die von aar - gauischen Sport- und Jugendverbänden durchgeführt werden.
2 Pro teilnehmende Person und Lagerwoche werden Fr. 40.– ausgerichtet.
3 An Lager von interkantonalen und nationalen Sport- und Jugendverbänden können für Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau Beiträge gemäss Absatz 2 ausgerichtet werden.
4 Lager, die gemäss den Vorschriften des Sportförderungsgesetzes unterstützt wer - den, können mit Ausnahme der Lager nationaler Verbände keine Beiträge erhalten.
§ 11 Beitragsgesuche und Abrechnung
1 Beitragsgesuche sind dem BKS jeweils vor Kurs- oder Lagerbeginn mit dem offizi - ellen Formular einzureichen. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht einge - treten.
2 Die Abrechnung ist dem BKS innert 30 Tagen seit Kurs- oder Lagerende einzurei - chen.
3 Wird die Abrechnung ohne zwingenden Grund verspätet eingereicht, kann der Bei - trag gekürzt oder gestrichen werden.
1.5. Breitensport
§ 12 Nachwuchsförderung
1 Die Nachwuchsförderung der aargauischen Sport- und Jugendverbände kann mit jährlichen Beiträgen unterstützt werden.
2 Ausser- und interkantonale Verbände können für die Förderung ihrer Jugendmit - glieder mit Wohnsitz im Kanton Aargau Beiträge erhalten, wenn ein entsprechender aargauischer Verband fehlt.
3 Die Beiträge bemessen sich nach Art und Umfang der Förderungs- und Ausbil - dungsmassnahmen sowie nach der Grösse des Verbands und dem prozentualen An - teil an Jugendmitgliedern.
1) SR 415.0
1.6. Nachwuchsleistungs- und Spitzensport
§ 13 Förderbeiträge
1 Athletinnen und Athleten, die eine Swiss Olympic Card (Gold, Silber, Bronze, Eli - te) besitzen und im Kanton Aargau Wohnsitz haben, können mit Förderbeiträgen un - terstützt werden. Die Beiträge werden anhand der Kriterien für Entschädigungen der Sporthilfe Schweiz festgelegt.
2 Aargauer Mannschaften der höchsten und der zweithöchsten nationalen Liga kön - nen mit Förderbeiträgen unterstützt werden, wenn sie über ein nachhaltiges Förder - konzept verfügen. Die Höhe der Beiträge ist abhängig von der Einstufung der Sport - art durch Swiss Olympic, der Bedeutung der Sportart im Kanton und der Qualität des Förderkonzepts.
3 Regionale und nationale Trainingsstützpunkte im Kanton Aargau, die vom Bund über die J+S Nachwuchsförderung unterstützt werden, sowie Trainingsstützpunkte im Kanton für den Spitzensport können an die Entschädigung der Trainerinnen, Trai - ner und Betreuungspersonen der Athletinnen und Athleten Förderbeiträge erhalten. Die Beiträge werden anhand der Kriterien des Bundes bei der J+S Nachwuchsförde - rung festgelegt.
§ 14 Erfolgsbeiträge
1 Athletinnen und Athleten mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die an Olympischen oder Paralympischen Spielen teilnehmen, können folgende Erfolgsbeiträge erhalten: a) Goldmedaille Fr. 12'000.– b) Silbermedaille Fr. 10'000.– c) Bronzemedaille Fr. 8'000.– d) Diplom Fr. 4'000.– e) Teilnahme Fr. 2'000.–
2 Aargauer Teams, die an Olympischen oder Paralympischen Spielen teilnehmen, können Erfolgsbeiträge gemäss Absatz 1 erhalten.
3 Aargauer Teams und Mannschaften, die an Schweizermeisterschaften der Elite oder in der höchsten nationalen Liga eine Platzierung unter den ersten drei erreichen, können Erfolgsbeiträge erhalten. Die Höhe der Beiträge ist abhängig von der Einstu - fung der Sportart durch Swiss Olympic und der Bedeutung der Sportart im Kanton.
§ 15 Sportmedizinische Untersuchungen
1 Sportmedizinische Untersuchungen, die beim Besuch eines speziellen aargauischen Bildungsangebots für Sportlerinnen und Sportler absolviert werden müssen, können mit Beiträgen unterstützt werden.
1.7. Sportveranstaltungen und Projekte
§ 16 Sportveranstaltungen
1 Internationale, nationale, kantonale und regionale Sportveranstaltungen, die im Kanton Aargau durchgeführt werden, können mit Beiträgen, Ehrengaben und Defi - zitgarantien unterstützt werden.
§ 17 Projekte
1 Projekte zur Sport- und Bewegungsförderung und zur Erschliessung neuer Ziel - gruppen können mit Beiträgen unterstützt werden.
2 Die Teilnahme an nationalen Präventionsprogrammen kann mit Beiträgen unter - stützt werden.
1.8. Weitere Bestimmungen
§ 18 Sichtbarmachung der Unterstützung
1 Wer mit Mitteln aus dem Swisslos-Sportfonds des Kantons Aargau unterstützt wird, ist verpflichtet, die Unterstützung gemäss den Vorgaben und Abmachungen sichtbar zu machen.
§ 19 Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen
1 Werden Vorschriften dieser Verordnung missachtet, Beiträge zu Unrecht bean - sprucht oder zweckwidrig verwendet, Auflagen, Bedingungen und Abmachungen nicht eingehalten, können Beitragsleistungen gekürzt, verweigert oder zurückver - langt werden.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
2. Organisation
§ 20 Zuständigkeiten des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat a) genehmigt die Finanzplanung, das jährliche Budget und die Jahresrechnung und orientiert den Grossen Rat zusammen mit der Vorlage des Jahresberichts mit Jahresrechnung über die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sport - fonds, b) entscheidet über Beitragsgesuche, wenn der beantragte Beitrag Fr. 250'000.– übersteigt, c) wählt die Mitglieder der Sportkommission einschliesslich der Präsidentin be - ziehungsweise des Präsidenten.
§ 21 Zuständigkeiten des BKS
1 Das BKS a) entscheidet über die Beitragsgesuche, soweit nicht der Regierungsrat zustän - dig ist, b) stellt dem Regierungsrat Antrag zu Gesuchen um Ausrichtung von Beiträgen über Fr. 250'000.–, c) prüft die Abrechnungen und Belege und veranlasst die Auszahlung der zugesi - cherten und zugesprochenen Beiträge, d) erstellt die Jahresrechnung, lässt sie durch die Finanzkontrolle prüfen und un - terbreitet sie dem Regierungsrat zusammen mit dem Jahresbericht zur Geneh - migung, e) führt die Geschäfte der Sportkommission.
§ 22 Sportkommission
1 Die Sportkommission ist beratendes Organ des Regierungsrats und des BKS in Be - langen des Sports und bezüglich des Vollzugs dieser Verordnung.
2 Sie setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen. Die Leiterin beziehungswei - se der Leiter der Sektion Sport des BKS gehört der Kommission von Amtes wegen an. Die anderen Departemente sind je mit einem Mitglied in der Sportkommission vertreten.
3 Die Mitglieder der Sportkommission erhalten zu Lasten des Swisslos-Sportfonds Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 * ...
§ 23a * Sonderregelung COVID-19
1 Zur subsidiären Abfederung der durch die Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
19) entstandenen finanziellen Schäden von natürlichen und juristischen Personen können unter der Voraussetzung von § 1 Abs. 1 Unterstützungsbeiträge geleistet werden.
2 Dasselbe gilt für Athletinnen und Athleten des Nachwuchsleistungs- und des Spit - zensports gemäss § 13 Abs. 1 sowie für regionale und nationale Trainingsstützpunk - te im Kanton Aargau gemäss § 13 Abs. 3.
§ 23b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2020
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
§ 24 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Aarau, 20. Mai 2015 Regierungsrat Aargau Landammann H OFMANN Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.04.2020 20.04.2020 § 23a eingefügt 2020/5-10
20.05.2020 01.06.2020 § 4 Abs. 1 geändert 2020/8-01
20.05.2020 01.06.2020 § 23 aufgehoben 2020/8-01
20.05.2020 01.06.2020 § 23b eingefügt 2020/8-01
11.11.2020 01.01.2021 Ingress geändert 2020/15-24
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 11.11.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-24
§ 4 Abs. 1 20.05.2020 01.06.2020 geändert 2020/8-01
§ 23 20.05.2020 01.06.2020 aufgehoben 2020/8-01
§ 23a 15.04.2020 20.04.2020 eingefügt 2020/5-10
§ 23b 20.05.2020 01.06.2020 eingefügt 2020/8-01
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