Kantonaler Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten
                            Kantonaler Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten  Vom 25. Oktober 1995 (Stand 1. März 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brand  -  schutzgesetz) vom 21. Februar 1989  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 *
                            1  Der Richttarif für Kaminfegerarbeiten der Vereinigung kantonaler Feuerversiche  -  rungen vom 7. Juni 1995 wird als kantonaler Höchsttarif gemäss §  23 Abs. 2 des  Brandschutzgesetzes  2  )   bestimmt. Der Stundenansatz für Personen in Meister- oder  Gesellenfunktion wird auf Fr.  84.– (zuzüglich MWSt.), derjenige für Lehrlinge auf  Fr. 24.30 (zuzüglich MWSt.) und die Grundtaxe auf 17 Minuten festgesetzt. Für die  Durchführung der Kaminfegerarbeiten ist der von der VKF und dem Schweizeri  -  schen Kaminfegermeisterverband geschaffene Arbeitsrapport zu verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 *
                            1  Die  Aargauische   Gebäudeversicherung   stellt   den   Gemeinden   den   kantonalen  Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten zu. Er kann in den Gemeinden eingesehen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der kantonale Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten vom 7. Januar 1991  3  )   sowie der  Regierungsratsbeschluss   über   die   Gewährung   eines   Teuerungszuschlages   zum  kantonalen Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten vom 19.  Januar 1994  4  )   werden auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  585.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  585.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 13 S. 456
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 14 S. 538, 556  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Dieser Beschluss ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 in Kraft.  Aarau, den 25. Oktober 1995  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERTLI  Staatsschreiber  G  UT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert 2007 S.217
11.03.2009 01.05.2009 § 1 totalrevidiert 2009 S.93
14.12.2016 01.03.2017 § 1 Abs. 1 geändert 2017/1-09
14.12.2016 01.03.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017/1-09
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 11.03.2009 01.05.2009 totalrevidiert 2009 S.93
§ 1 Abs. 1 14.12.2016 01.03.2017 geändert 2017/1-09
§ 2 02.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S.217
                            Anhang 1  14.12.2016  01.03.2017  Inhalt geändert  2017/1-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  (Stand 1. März 2017)  Richttarif  der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen für  Kaminfegerarbeiten vom 7. Juni 1995   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            Art. 1  Zweck  Dieser Richttarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kamin  fegers für seine  Reinigungsarbeiten  sow  ie  die  Harmonisierung  der  kantonalen  Kaminfegertarife.  Er  dient   der   zuständigen   Behörde   als   Unter  lage   für   den   Erlass   des   eigenen  Kaminfegertarifes.  Art. 2  Geltungsbereich  Dieser Richttarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger  meister von der  zuständigen Behörde übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser  Aufgabe verbundenen Meldung von feuer  polizeilichen Mängeln.  Art. 3  Reinigungsmethode  Der   Kaminfeger   hat   jene   Reinigungsmethode   anzuwenden,   welche   unter   den  gegebenen  Umstän  den  eine  fachgemässe  Reinigung  gewährleistet.  In  besonderen  Fällen kann die zuständige Behörde die Reinigungsmethode vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Entschädigung
                            Art. 4  Bemessung der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Entschädigung  für  Kaminfegerarbeiten  bemisst  sich  nach  Vorgabe  zei  ten  und  Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Stundenansatz  wird  von  der  kantonalen  Behörde  für  Meister,  Gesel  len  und  Lehrlinge festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  der  Rechnungsstellung  nach  Vorgabezeit  ist  es  unerheblich,  ob  die  Arbeit  durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Hinzu kommen allfällige Sonderkosten gemäss Art. 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Anhang  zum  Kantonalen  Höchsttarif  für  Kaminfegerarbeiten  vom  25.  Oktober  1995  (SAR   587.151  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieser Richttarif ist als kantonaler Höchsttarif im Sinne von § 23 Abs. 2 des Brandschutz  -  gesetzes (SAR 585.100  §) bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Tarif nach Vorgabezeit  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten ein  schliesslich  der   Benützung   von     Geräten,   Werkzeugen   und   Maschinen   abgegolten.   Die  Vorgabezeiten   entsprechen   einem   durchschnittlichen   Zeitaufwand   bei   einem  normalen Verschmutzungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art.   2 sind darin  eingeschlossen.  Art  . 6  b) Ausnahme  Wird  die  Vorgabezeit  aus  Gründen,  die  in  der  Anlage  liegen,  um  mehr  als  20   %,  mindestens  aber  10  Minuten  über  -    oder  unterschritten,  so  ist  nach  effektivem  Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Art. 7).  Art. 7  Tarif nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit  dem  Tarif  nach  effektivem  Aufwand  werden  die  Reinigungskosten  nach  Zeitaufwand  pro  Person  im  Objekt  für  die  Arbeiten  an  der  Feue  rungsanlage,  einschliesslich   Beratung   und   Inkasso   sowie   allfälliger   Feu  erpolizeimeldungen  gemäss Art. 2, abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Tarif  n  ach  Aufwand  darf  nur  für  Arbeiten  angewendet  werden,  für  die  keine  feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Art. 5 und 6).  Art. 8  Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit  der  Grundtaxe  wird  ein  Teil  jener  Kosten  abgegolten,  welche  dem  einzelnen  Reinigungsobjekt    nicht    direkt    zugerechnet    w  erden    können    (Arbeitsweg,  Reinigungsanzeige,   Arbeitsvorbereitung   und   Arbeitsanwei  sungen,   Feuerpolizei  -  Rapportwesen,  Bereitstellen  und  Versorgen  der  Geräte,  Fahrzeuge,  Werkzeuge  und  Maschinen,     Abrechnung,     Arbeits  pausen     und     persönliche     Reinigung     des  Kaminf  egers gemäss Gesamt  arbeitsvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Grundtaxe  darf  nur  ein  Mal  pro  selbstständigen  Haushalt  verrech  net  werden.  Bei   Mehrfamilienhäusern   mit   Einzelfeuerungen,   die   im   glei  chen   Arbeitsgang  gereinigt  werden,  beträgt  die  Grundtaxe  4  Minuten  pro  Wohnung,    mindestens  aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Minuten pro Haus.   1)  Art. 9  Zusatzarbeiten  a) Grundsatz  Zusatzarbeiten  dürfen  nur  mit  dem  Einverständnis  von  Eigentümer,  Mie  ter  oder  Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung ge  mäss Änderung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. September 2007 (AGS 2007  S. 141).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  b) Alkalische Heizkesselreinigu  ng  Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz-  und Energie  spargründen  empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anla  genbesitzer.  Art. 11  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Arbeiten  ausserhalb  des  ordentlichen  Turnusses  oder  des  zuge  teilten  Ge  bietes  kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei    Reinigungsarbeiten    in    Siedlungen    abseits    von    mit    Motorfahrzeugen  befahrbaren Strassen kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet  werden.  Die  aufgewendete  Zeit  ist  auf  die  gereinigten  Objekte  im  Verhältnis  aufzuteilen.   Dasselbe   gilt   auch   für   allfällige   Fahrbewilligungsgebühren   und  Transportkosten.  Art. 12  Unmöglichkeit der Reinigung  Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder  des Mieters nicht erfol  gen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.  Art. 13  Überzeit  Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind  über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:  Überzeit (18.00  –20.00, 06.00–  07.00  Uhr)  +   25 %  Samstags  -  und Nachtarbeit (20.00  –06.00 Uhr)  +   50 %  Sonntagsarbeit  + 100   %  Art. 14  Sonderkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der zuständigen Behörde anerkannte  Sonderentschädigungen  für  spezielle  Arbeiten  (wie  Einstei  gen  in  Kessel)    dürfen  zusätzlich verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das   für   die   Reinigung   benötigte   Verbrauchsmaterial   ist   im   Stunden  ansatz  eingeschlossen.  Davon  ausgenommen  sind  die  objektbezogenen  Kosten  für  Gas,  Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und derglei  chen.  Art. 15  Rech  nungsstellung  Der  Kaminfeger  ist  verpflichtet,  dem  Kunden  einen  detaillierten  Arbeits  rapport  auszuhändigen.   Dieser   enthält   den   Zeitaufwand,   den   Rechnungs  betrag   und  Grundsätze     des     Tarifs.     Reklamationen     gegen     Rechnungs  stel  lung     und  Arbeitsausführung sind  beim zuständigen Kaminfegermeis  ter anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
                            Art. 16  Vollzug  Die  zuständige  Behörde    1)    kann  für  die  Anwendung  dieses  Tarifes  Wei  sungen  erteilen.  Art. 17    2)      Rechtspflege  Beschwerden b  ezüglich Anwendung dieses Tarif  s sind innert 30 Tagen seit erfolgter  Rechnungsstellung des Gemeinderats unter Beilage der Rechnung einzureichen. Die  Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbe  halten.  Art. 18  Diese  Änderung  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren  und  tritt  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 in Kra  ft.  Aarau, den 22.   Januar 1996  Regierungsrat Aargau  Landammann:  W  ERTLI  Staatsschreiber:  G  UT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   31.   der   Verordnung   über   die   Anpassung   der   kantonalen  Verordnungen  an  das  Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom  21.  Mai  2008,  in  Kraft  sei  t
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 466).
                            Vorgabezeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zentralheizungen
                            (inklusive Kamin und Verbindungswege bis zu 3  m Länge)  Leistung in kW  kcal/h (1   kW = 860 kcal/h)  Vorgabezeit  in Minuten  bis    30  bis      25'800  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30,1  –  40    25'801  –   34'400  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40,1  –     '50    34'401  –   43'000  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50,1  –     '60    43'001  –   51'600  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60,1  –     '70    51'601  –   60'200  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70,1  –     '80    60'201  –   68'800  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80,1  –     '90    68'801  –   77'400  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90,1  –   '100    77'401  –   86'000  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,1  –   '150    86'  001  – 129'000  110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150,1  –   '200  129'001  – 172'000  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200,1  –   '250  172'001  – 215'000  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250,1  –   '300  215'001  – 258'000  155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300,1  –   '350  258'001  – 301'000  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350,1  –   '400  301'001  – 344'000  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400,1  –   '450  344'001  – 387'000  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450,1  –   '500  387'001  – 430'000  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500,1  –   '600  430'001  – 516'000  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600,1  –   '700  516'001  – 602'000  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700,1  –   '800  602'001  – 688'000  230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800,1  –  900  688'001  – 774'000  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900,1  – 1'000  774'001  – 860'000  250  Anlagen mit einer Leistung von über 1'000  kW  nach  Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten
                            bis 5  in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen  ab 6  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Heizungsvorgabezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Reinigen von Filteranlagen nach Aufwand
                            Vorgabezeit  in Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kochherd- , Kachel - und Backofenzentralheizungen,
                            inklusive drei Züge  bis 20   kW (17'200 kcal/h)  40  ab 20,1  kW (17'201 kcal/h)  50  Zuschlag für jeden weiteren Zug  4  (2 Züge unter je 50  cm gelten als 1 Zug)  Zuschlag für Bratöfen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Heiz -, Sitz -, Trag -, Kachel -, Bade -, Backöfen
                            und gleichartige Anlagen  Gru  ndansatz inklusive ein Zug  10  Zuschlag für jeden weiteren Zug  4  (2 Züge unter je 50  cm gelten als 1 Zug)  Zuschlag je Aufsatz  6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Lochherde
                            Grundansatz inklusive 3 Kochlöcher  10  Zuschlag für jedes weitere Kochloch  4  (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen,  aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten)  Zuschlag für Warmwasser  -  und Boilereinbauten  4
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Plattenherde
                            bis 30   dm  2   Herdoberfläche  16  Zuschlag für weitere 10   dm  2   je  4  Zuschlag für Warmwasser  -  und Boilereinbauten  4  Zuschlag für Bratöfen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Ölöfe n
                            bis 10   kW (8'600 kcal/h), 1 Brenner  20  ab 10,1  kW (8'601 kcal/h), 1 Brenner  25  Zuschlag für Ein-  und Ausbau elektrische Zündung  5  Verbrennungsluftventilator  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgabezeit  in Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen
                            und gleichartige Anlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kamine und Verbindungswege
                            Bei  Zentralheizungen  (Ziff.  1)  sind  Kontrolle  und  Reinigung  der  Kamine  und  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 m  lange  Verbindungswege  in  der  entsprechenden  Vorgabezeit  eingeschlossen.  Längere Verbindungswege werden nach Pos. 8.4 ver  rechnet.  Bei  allen  speziellen  Zentralheizungen  (Ziff.  2)  und  Einzelfeuerstellen  (Ziff.  3  –7)  werden   Kontrolle   und   Reinigung   des   Kamins   und   von   über   3  m   langen  Verbindungswegen separat berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1 Kamine
                            bis 9,00   m  Länge  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,01  –15,00   m  Länge  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15,01  m und mehr    Lä  nge  20
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Steigbare Kamine
                            Kamine, die zur Reinigung innen  bestiegen werden müssen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Ausbrennen nach Aufwand
8.4 Verbindungswege
                            3,00  –5,00   m  Länge  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,01  –8,00   m  Länge  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,01 m und mehr  Länge  nach Aufwand  (für die Berechnung gelten zwei Wi  nkel als 1   m Länge)
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Gasfeuerungen
                            Feuerungs  -  und Rauchabzugsanlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgabezeit  in Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Gewerbliche Feuerungsanlagen
                            Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen,  industriellen und gleichartigen Betrieben  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kont rollarbeiten
                            nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Grundtaxe
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln
                            Die  Mehrkosten  dürfen  etwa  50  %  der  Kosten  der  mechanischen  Reini  gung  ohne  Grundtaxe  betragen.  In  den  Kosten  sind  der  zeitliche  Mehr  aufwand,  das  Material  und die Entsorgungskosten eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Stundenansatz (ohne Mehrwertsteuer)
                            2)  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Änderung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. September 2007 (AGS 2007  S. 141).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  11.  März  2009,  in  Kraft  seit  1.  Mai  2009  (AGS  2009  S. 93).