Verordnung über den Dienst des Polizeikorps (531.111)
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Verordnung über den Dienst des Polizeikorps

Verordnung über den Dienst des Polizeikorps (Dienstreglement) Vom 11. Oktober 1976 (Stand 1. März 2016) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Perso - nalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1 ) , § 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 2 ) sowie § 10 des Dekrets über die Organisation der Kantonspolizei vom 2. Juni 1976 3 ) , * beschliesst:

1. Allgemeine Pflichten

§ 1 * Treuepflicht

1 Die Angehörigen des Polizeikorps schulden dem Staat und seiner Regierung Treue und Hingabe.

§ 1a * Personen- und Funktionsbezeichnungen

1 Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen be - ziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2 Disziplin

1 Die Angehörigen des Polizeikorps sind zur Disziplin im Sinne der Einordnung der Einzelnen im Interesse des Ganzen verpflichtet.
1) SAR 165.100
2) SAR 251.200
3) AGS Bd. 9 S. 304; aufgehoben (AGS 2006 S. 104) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Verhalten im Dienst

1 Der Angehörige des Polizeikorps hat seine Aufgabe unter Einsatz aller seiner Kräf - te zu erfüllen. *
2 Bei der Ausübung seiner Dienstpflichten hat der Angehörige des Polizeikorps ohne Ansehen der Person vorzugehen und ist zu strengster Sachlichkeit verpflichtet. *
3 Im Verkehr mit dem Publikum hat sich der Angehörige des Polizeikorps durch Höf - lichkeit und Zuvorkommenheit das Vertrauen zu erwerben, dessen er zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. *
4 Sein Verhalten soll dem Korps und seinem Beruf Ehre machen.

§ 4 * Verhalten ausser Dienst

1 Der Angehörige des Polizeikorps hat ausser Dienst jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, dem Ansehen der Polizei zu schaden.

§ 5 * Zusammenarbeit

1 Die Angehörigen des Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstüt - zen.

§ 6 * ...

§ 7 * ...

§ 8 * ...

2. Versetzung *

§ 9 * ...

§ 10 * Versetzung wegen ungenügender Leistungen

1 Erbringt ein Angehöriger des Polizeikorps ungenügende Leistungen, ohne dass die Voraussetzungen zu einem Disziplinarverfahren gegeben sind, so ist er nach erfolg - ter schriftlicher Ermahnung durch den Polizeikommandanten zu einem Bewährungs - dienst von sechs Monaten auf einen Bezirksposten zu versetzen.

3. Mitsprache *

§ 11 * ...

§ 12 * Mitsprache

1 Dem Angehörigen des Polizeikorps steht ein Mitspracherecht über seine Dienstver - wendung zu. Er kann Wünsche über Versetzungen, Zuteilung zu bestimmten Posten- Kategorien, Verwendung in Spezialdiensten, Rücksichtnahme auf ausserdienstliche, persönliche Gründe etc. äussern. Ihre Berücksichtigung erfolgt nach Massgabe der Berufserfahrung und der Eignung sowie der dienstlichen Bedürfnisse und Möglich - keiten.
2 Bewerben sich mehrere Angehörige des Polizeikorps mit gleicher Eignung um die selbe Stelle, so hat der dienstältere Vorrang.

§ 13 * Berufsorganisation

1 Den Angehörigen des Polizeikorps und dem Verband der Kantonspolizei ist das Mitspracherecht in Fragen der Ordnung der allgemeinen Dienstverhältnisse gewährleistet. Vor dem Erlass neuer oder der Abänderung bestehender Dekrete, Ver - ordnungen und Besoldungserlasse ist der Verband der Kantonspolizei anzuhören.
2 Der Verband der Kantonspolizei hat Anspruch auf einen Vertreter in der Polizei - kommission.

4. Besondere Dienstpflichten

§ 14 * Polizeikommandant

1 Der Polizeikommandant leitet als Abteilungschef des Departements Volkswirt - schaft und Inneres das Korps und erlässt die für den Dienstbetrieb nötigen Weisun - gen.

§ 15 * Bezirkschefs

1 Die Bezirkschefs leiten den Einsatz der ihnen zugeteilten Angehörigen des Polizei - korps. Sie sind verantwortlich für die Zusammenarbeit mit dem Kommando.

§ 16 Dienstchefs

1 Die Dienstchefs leiten ihre Fachbereiche und sind für die Zusammenarbeit mit den Bezirkschefs verantwortlich.

§ 16a * Aufenthalt bei Pikettdienst

1 Angehörige des Polizeikorps im Pikettdienst müssen sich im Pikettrayon oder an einem Ort aufhalten, von dem aus der Arbeitsort innert 30 Minuten erreicht werden kann.
2 In begründeten Fällen kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant eine Ausnahme von der Aufenthaltspflicht bewilligen.

§ 16b * Zwangsmassnahmen

1 Zwangsmassnahmen gemäss § 30 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung sind der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandan - ten, den Abteilungschefinnen und Abteilungschefs, den Dienstchefinnen und Dienst - chefs sowie den Pikett-Unteroffizierinnen und -Unteroffizieren vorbehalten.

5. Disziplinarwesen

§ 17 Disziplinarische Verantwortlichkeit

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist disziplinarisch strafbar.
2 Die Disziplinargewalt steht dem Polizeikommandanten zu. *

§ 18 * Disziplinarstrafen

1 Disziplinarstrafen sind: a) Verweis, b) Busse bis Fr. 100.–, c) Strafversetzung, d) Strafversetzung auf eigene Kosten oder mit Kostenbeteiligung.
2 Mehrere Strafen können verbunden werden. Die Strafen können ausserdem mit Auflagen verknüpft werden, die im Interesse des Angehörigen des Polizeikorps oder des Dienstes liegen.

§ 19 Disziplinaruntersuchung

1 Disziplinaruntersuchungen werden vom Polizeikommandanten geführt. In Ausnah - mefällen kann der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres die Un - tersuchung einer anderen Person übertragen. *
2 Die Rechte des Beschuldigten sind im Disziplinarverfahren in vollem Umfang zu wahren. Sämtliche Anschuldigungen sind ihm zur Kenntnis zu bringen. Er hat das Recht auf vollständige Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör.
3 Erfüllt das Verhalten des Beschuldigten gleichzeitig einen gemeinrechtlichen Tat - bestand, so kann die Disziplinaruntersuchung bis zur Erledigung des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.
4 Der Beschuldigte kann für die Dauer der Untersuchung auf Antrag des Polizeikom - mandanten durch den Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres pro - visorisch in seiner Funktion eingestellt werden. *

§ 20 * Disziplinarbeschwerde

1 Der Disziplinarentscheid ist der oder dem Betroffenen schriftlich und begründet zu eröffnen. Der Entscheid kann innert 30 Tagen der verwaltungsinternen Schlichtungs - kommission vorgelegt werden.

6. Dienstbeschwerde

§ 21 * Dienstbeschwerde

1 Der Korpsangehörige kann sich mit einer internen Dienstbeschwerde wehren, wenn er sich in seiner Ehre oder in seinen Persönlichkeitsrechten durch Vorgesetzte oder Ranggleiche verletzt fühlt.

§ 22 Dienstliche Unterredung

1 Vorgängig der Dienstbeschwerde ist der Untergebene verpflichtet, eine dienstliche Unterredung zu verlangen, der Vorgesetzte, sie zu gewähren. Die dienstliche Unter - redung ist eine offene Aussprache ohne Rücksicht auf Gradunterschiede. Sie soll beidseits vom festen Willen getragen sein, die Differenz zu bereinigen. Gegebenen - falls kann die Durchführung einer dienstlichen Unterredung unter Leitung des Kom - mandanten verlangt werden.
2 Bei Differenzen zwischen Ranggleichen ist sinngemäss vorzugehen.

§ 23 Behandlung der Dienstbeschwerde

1 Führt die dienstliche Unterredung nicht zu einer Einigung, so kann der Verletzte beim Kommandant bzw. beim Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und In - neres eine Dienstbeschwerde einreichen. *
2 Kommandant und Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres behan - deln Dienstbeschwerden persönlich. *
3 Richtet sich eine Dienstbeschwerde gegen einen Befehl, so kommt ihr keine auf - schiebende Wirkung zu.
4 Ergibt sich nach durchgeführtem Dienstbeschwerdeverfahren, dass die Vorausset - zungen für eine tragbare Zusammenarbeit nicht mehr vorliegen, sind die nötigen Vorkehren zu treffen.

§ 24 Beschwerde gegen den Dienstbeschwerdeentscheid

1 Der Entscheid über eine Dienstbeschwerde kann nach den Vorschriften über das Disziplinarverfahren weitergezogen werden.
2 ... *

7. Rechtsschutz

§ 25 * ...

8. Ausrüstung

§ 26 * ...

§ 27 * ...

§ 28 * ...

§ 29 Entschädigung für Dienstleistung in Zivil

1 Korpsangehörige, die aus dienstlichen Gründen vorwiegend in Zivil Dienst leisten müssen, haben Anspruch auf eine angemessene Barentschädigung.
2 ... *
3 Werden bei der Dienstausübung die Zivilkleider ausserordentlich beschädigt, so entscheidet der Polizeikommandant über Ersatz oder Instandstellung zu Lasten des Staates.
4 Beim Austritt aus dem Korps sind bezogene Barentschädigungen im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit zurückzuerstatten.

§ 29a * Pensionierung

1 Bei der Pensionierung kann der Korpsangehörige die persönliche Uniform behal - ten. Die Dienstwaffe kann ihm leihweise überlassen werden. *
2 Es ist dem Korpsangehörigen untersagt, die Dienstwaffe Dritten zu überlassen. Überlässt er die Dienstwaffe einem Dritten, wird diese eingezogen. *
3 Nach dem Tod des ehemaligen Korpsangehörigen haben dessen Erben die Dienst - waffe umgehend der Kantonspolizei zurückzugeben. *

9. Krankheit, Ruhetage, Stellvertretung

§ 30 * Krankheit

1 Erkrankt ein Angehöriger des Polizeikorps, so hat er dem Kommando unverzüglich auf dem Dienstweg davon Meldung zu erstatten.

§ 31 * ...

§ 32 * Stellvertretung

1 Beim Ausfall von Angehörigen des Polizeikorps durch Krankheit, Ferien oder Frei - zeit trifft der Polizeikommandant die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhal - tung des Dienstbetriebes.

10. Waffengebrauch und Zwangsmittel

§ 33 Tragen von Waffen

1 Die Angehörigen des Polizeikorps leisten ihren Dienst bewaffnet.

§ 34 * Polizeilicher Zwang

1 Von den polizeilichen Zwangsmitteln darf ohne Befehl des Vorgesetzten nur soweit Gebrauch gemacht werden, als die Wichtigkeit der Diensthandlung, die Bedeutung der verletzten Interessen und die Wahrung der polizeilichen Autorität es rechtferti - gen. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Angehörige des Polizeikorps zur Anwendung der Zwangsmittel verpflichtet.

§ 35 Gebrauch der Schusswaffe

1 Die Polizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Um - ständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch zu machen, a) wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird, b) wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden, c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch aus - zuführen sind, insbesondere

1. wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Ver -

gehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,

2. wenn sie auf Grund erhaltener Informationen oder auf Grund persönli -

cher Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,

3. zur Befreiung von Geiseln,

4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens

oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit die - nen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine be - sondere Gefahr bilden.
2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung ei - nes Warnrufes vereiteln.

§ 36 Beistandspflicht

1 Dem durch Waffengebrauch Verletzten ist die nötige Hilfe zu leisten.

§ 37 Meldepflicht

1 Über jeden Gebrauch der Waffen ist dem Polizeikommandanten unverzüglich Mel - dung zu erstatten.

11. Schlussbestimmungen

§ 38 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
2 Das Dienstreglement für das Polizeikorps vom 7. Oktober 1955/12. Juni 1970 1 ) ist aufgehoben. Aarau, den 11. Oktober 1976 Im Namen des Regierungsrates Der Landstatthalter U RSPRUNG Der Staatsschreiber S UTER Veröffentlichung: 27. November 1976
1) AGS Bd. 4 S. 305, Bd. 7 S. 428
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

18.12.1989 01.01.1990 § 29 Abs. 2 aufgehoben Bd. 13 S. 165

18.12.1989 01.01.1990 § 29a eingefügt Bd. 13 S. 165

31.01.2001 01.04.2001 Ingress geändert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 1 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 1a eingefügt 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 3 Abs. 1 geändert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 3 Abs. 2 geändert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 3 Abs. 3 geändert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 4 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 5 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 6 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 7 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 8 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 Titel 2. geändert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 9 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 10 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 Titel 3. geändert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 11 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 12 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 13 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 15 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 17 Abs. 2 geändert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 18 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 21 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 25 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 26 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 27 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 28 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 30 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 31 aufgehoben 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 32 totalrevidiert 2001 S. 29

31.01.2001 01.04.2001 § 34 totalrevidiert 2001 S. 29

19.03.2003 01.05.2003 § 16a eingefügt 2003 S. 109

10.08.2005 01.09.2005 § 14 totalrevidiert 2005 S. 419

10.08.2005 01.09.2005 § 19 Abs. 1 geändert 2005 S. 419

10.08.2005 01.09.2005 § 19 Abs. 4 geändert 2005 S. 419

10.08.2005 01.09.2005 § 23 Abs. 1 geändert 2005 S. 419

10.08.2005 01.09.2005 § 23 Abs. 2 geändert 2005 S. 419

21.05.2008 01.01.2009 § 20 totalrevidiert 2008 S. 465

23.06.2010 01.01.2011 Ingress geändert 2010/5-12

23.06.2010 01.01.2011 § 16b eingefügt 2010/5-12

20.01.2016 01.03.2016 § 29a Abs. 1 geändert 2016/1-11

20.01.2016 01.03.2016 § 29a Abs. 2 eingefügt 2016/1-11

20.01.2016 01.03.2016 § 29a Abs. 3 eingefügt 2016/1-11

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 31.01.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 29 Ingress 23.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-12

§ 1 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 1a 31.01.2001 01.04.2001 eingefügt 2001 S. 29

§ 3 Abs. 1 31.01.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 29

§ 3 Abs. 2 31.01.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 29

§ 3 Abs. 3 31.01.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 29

§ 4 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 5 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 6 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 7 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 8 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

Titel 2. 31.01.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 29

§ 9 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 10 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

Titel 3. 31.01.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 29

§ 11 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 12 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 13 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 14 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 419

§ 15 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 16a 19.03.2003 01.05.2003 eingefügt 2003 S. 109

§ 16b 23.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-12

§ 17 Abs. 2 31.01.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 29

§ 18 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 19 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 419

§ 19 Abs. 4 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 419

§ 20 21.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 465

§ 21 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 23 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 419

§ 23 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 419

§ 24 Abs. 2 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 25 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 26 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 27 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 28 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 29 Abs. 2 18.12.1989 01.01.1990 aufgehoben Bd. 13 S. 165

§ 29a 18.12.1989 01.01.1990 eingefügt Bd. 13 S. 165

§ 29a Abs. 1 20.01.2016 01.03.2016 geändert 2016/1-11

§ 29a Abs. 2 20.01.2016 01.03.2016 eingefügt 2016/1-11

§ 29a Abs. 3 20.01.2016 01.03.2016 eingefügt 2016/1-11

§ 30 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 31 31.01.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 29

§ 32 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

§ 34 31.01.2001 01.04.2001 totalrevidiert 2001 S. 29

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