Reglement über die Verwertung und Nutzung der Forschungsergebnisse der FH-Wallis und der FHW-GS
Reglement über die Verwertung und Nutzung der Forschungsergebnisse der FH-Wallis und der FHW-GS vom 16.01.2008 (Stand 01.01.2010) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom
6. Oktober 1995 (FHSG); eingesehen die Artikel 5 und 37 des Ausführungsgesetzes über die Fach - hochschule Wallis vom 22. September 1999 (FH-Wallis); eingesehen die Artikel 5 und 29 des Gesetzes zur Schaffung der Fachhoch - schule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 22. März 2002 (FHW- GS); eingesehen Artikel 25 des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Perso - nals der Fachhochschule Wallis vom 26. Juni 2000 (FH-Wallis); eingesehen Artikel 21 des Reglements über das Dienstverhältnis des Per - sonals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom
16. Oktober 2002; eingesehen das Reglement der strategischen Ausschüsse der HES-SO und der HES-S2 über die Verwertung der Forschungsergebnisse vom 2. Juli
2004; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die gemeinsamen Regeln für die FH-Wal - lis und die FHW-GS (nachfolgend: die Schulen) für die Verwertung und Nut - zung der Ergebnisse ihrer anwendungsorientierten Forschungs- und Ent - wicklungsarbeiten (nachfolgend: die Forschung) fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Es legt die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die Verwertung der Ergebnisse fest und bestimmt die Anwendungsbestimmungen für die Unterzeichnung der Forschungsverträge, die Verwaltung des geistigen Eigentums und die Verteilung allfälliger Erträge aus der kommerziellen Nut - zung der patentierbaren oder nicht patentierbaren Forschungsergebnisse.
Art. 2 Verantwortlichkeiten der Schulen
1 Zusätzlich zu ihren Forschungsaktivitäten sind die Schulen für den Kanton insbesondere für die Verwertung der Forschungsresultate verantwortlich, die von wirtschaftlicher Bedeutung sind, mittels eines aktiven Wissens- und Technologietransfers in Zusammenarbeit mit bestehenden Unternehmen, mit Start-ups und/oder Spin-offs oder mit anderen Partnern (insbesondere Gemeinwesen, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen).
Art. 3 Zusammenarbeit
1 Die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schulen mit der Wirtschaft oder anderen Partnern betreffend den Wissens- und Technologietransfer im Rahmen von gemeinsamen, von den Behörden mitfinanzierten oder nicht mitfinanzierten Projekten, sind in den Verträgen bezüglich dieser Zusam - menarbeit festgehalten.
Art. 4 Unterschriftsberechtigung für Verträge
1 Der gesamte Prozess der Verhandlung und des Abschlusses eines For - schungsvertrags muss den spezifischen internen Richtlinien der Schulen entsprechen und jeder Mitarbeiter muss sich daran halten.
2 Der Direktor der FH-Wallis und der FHW-GS ist dazu berechtigt, Verbind - lichkeiten bis zu einem Betrag von 50'000 Franken einzugehen bei der Un - terzeichnung von: a) Forschungsverträgen mit der Wirtschaft oder anderen Partnern im Bereich des Wissens- oder Technologietransfers, die das Resultat von gemeinsamen, von den Behörden mitfinanzierten oder nicht mitfi - nanzierten Projekten sind; b) Zusammenarbeitsverträgen mit den Wirtschaftspartnern, Partnern aus dem Gesundheits- oder Sozialwesen oder anderen Partnern; c) Zusammenarbeitsverträgen mit Bildungsstätten im In- und Ausland.
3 Der Staatsrat kann diese Berechtigung an die stellvertretenden Direkto - ren, der für die Bereiche der FH-Wallis/FHW-GS verantwortlich sind, über - tragen. *
Art. 5 Rechte an Immaterialgütern
1 Die schützbaren und nicht schützbaren Forschungsergebnisse der Mitglie - der des Lehrkörpers und/oder des Mittelbaus, die diese im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste der Schulen erzielt haben, sind Eigentum des Kantons. Im Fall einer Beteiligung der Schulen an gemeinsamen Forschungsprogrammen bleiben die Rechte Dritter vorbehal - ten.
2 Die Rechte der Wirtschafts- oder anderer Partner bezüglich der Nutzung von Immaterialgütern, die aus den im Rahmen der Zusammenarbeit erziel - ten Forschungsergebnissen stammen, werden im Vertrag geregelt, der die Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 3 hiervor regelt.
Art. 6 Meldepflicht
1 Die Mitarbeiter der Schulen müssen die Forschungsergebnisse, die zu ei - nem Patent führen können, vor deren Offenbarung melden.
2 Im Allgemeinen sind die Mitarbeiter der Schulen, die eine Verwertung - pflichtet, die Direktion ihrer Schule vor jeglicher Offenbarung zu informie - ren, ungeachtet der Art des Immaterialguts, das diesen Ergebnissen ent - spricht.
Art. 7 Beurteilung
1 In Zusammenarbeit mit den Erfindern und dem Leiter des Instituts führt der stellvertretende Direktor, der für die Forschung verantwortlich ist, eine Beurteilung der Erfindung durch, insbesondere in Bezug auf die möglichen Anwendungsbereiche, ihr Wirtschaftspotenzial und ihre Patentierbarkeit. Anschliessend beschliessen sie in Übereinkunft mit der Direktion eine Ver - wertungsstrategie.
2 Falls kein Interesse besteht, kann der Kanton den Erfindern seine Rechte ganz oder teilweise schriftlich in einem Vertrag abtreten.
Art. 8 Schutz des geistigen Eigentums
1 Die Schulen können den Schutz und/oder die Verwertung von Immaterial - gütern je nach Fall in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit ihren Kooperationspartnern sicherstellen, indem sie eine Patentanmeldung einreichen oder durch jegliche andere geeignete Methode.
2 Unter Vorbehalt der Rechte Dritter können die Schulen im Prinzip über und im Namen der Stiftung The Ark gemäss dem Auftrag des Staates unter Nennung der Erfinder eine Patentanmeldung einreichen. Gegebenenfalls werden die Modalitäten dieser Partnerschaft in einer Vereinbarung festge - legt.
3 Neben der im vorgehenden Absatz festgehaltenen Aufgabe ist The Ark für die Verwaltung der Patente verantwortlich und übernimmt die gesamten Kosten für die erste Patentanmeldung (Schweizer Patent).
4 Jede vollständige oder teilweise Abtretung einer Patentanmeldung oder ei - nes Patents muss in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden, der die genauen Bedingungen der Abtretung einschliesslich der Art der Vergütung festhält.
Art. 9 Beteiligung an den Erträgen
1 Allfällige Erträge aus der Verwertung und/oder der kommerziellen Nutzung von Forschungsresultaten, die von Mitgliedern des Personals der betroffe - nen Schulen stammen, werden gemäss den in Absatz 2 vorgesehenen Be - stimmungen verteilt.
2 In erster Linie dienen diese Erträge zur Deckung der für den Schutz des betroffenen Immaterialguts verursachten Kosten. Der Rest wird anschlies - send wie folgt verteilt: a) ein Drittel wird der betroffenen Schule, Rubrik Forschung, gutge - schrieben für die Beteiligung an der Finanzierung von Aktionen zur Förderung der Innovation innerhalb der Institution; b) ein Drittel wird dem Fonds des Forschungsinstituts bzw. der For - schungsinstitute der betroffenen Schule gutgeschrieben; c) ein Drittel geht an die Urheber des Immaterialguts (Erfinder).
3 Diese Verteilungsregel kann in besonderen Fällen eine Ausnahme erfah - ren, insbesondere wenn: a) für die betroffene Forschungsarbeit besonders umfangreiche perso - nelle, technische, finanzielle oder andere Ressourcen der Schule zur Verfügung gestellt wurden; b) wenn der erzielte Ertrag besonders hoch ist.
4 Der Vorsteher des Departements für Erziehung, Kultur und Sport ist be - fugt, die in Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen zu bestimmen.
5 Wenn sich der Wirtschaftspartner im Rahmen eines Technologietransfers oder eines Forschungsvertrags verpflichtet, die Weiterführung der For - schungsarbeiten zu finanzieren, werden die entsprechenden Beiträge nicht als Erträge aus der kommerziellen Nutzung eines Immaterialguts betrach - tet.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um rückwir - kend auf den 1. Januar 2007 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.01.2008 01.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2008
24.02.2010 01.01.2010 Art. 4 Abs. 3 geändert BO/Abl. 9/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.01.2008 01.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 5/2008
Art. 4 Abs. 3 24.02.2010 01.01.2010 geändert BO/Abl. 9/2010
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