Beschluss betreffend den Betrag der Ersatz- und Einkaufsbeiträge für Schutzräume
Beschluss betreffend den Betrag der Ersatz- und Einkaufsbeiträge für Schutzräume vom 10.08.2016 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 46, 47 und 48 des Bundesgesetzes über den Bevöl - kerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002; eingesehen Artikel 21 der Verordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezem - ber 2003; eingesehen die Artikel 26, 31 und 32 des kantonales Gesetz über den Zivil - schutz vom 10. September 2010; auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Der vorliegende Beschluss legt die Höhe des Ersatzbeitrages fest, der bei nicht Verwirklichung der Schutzplätze geschuldet ist, sowie denjenigen be - züglich dem Einkaufsbeitrag oder der verlangten Sicherheit bei Verwirkli - chung eines gemeinsamen Schutzraumes.
Art. 2 Ersatzbeiträge
1 Die Höhe des Ersatzbeitrages wird wie folgt festgelegt: a) 800 Franken je Platz bis zum 12. obligatorischen Schutzplatz; b) bis zum 15. Platz ist dieser Beitrag auf 740 Franken pro Platz redu - ziert; c) bis zum 17. Platz ist dieser Beitrag auf 720 Franken pro Platz redu - ziert; d) bis zum 20. Platz ist dieser Beitrag auf 680 Franken pro Platz redu - ziert; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) bis zum 23. Platz ist dieser Beitrag auf 650 Franken pro Platz redu - ziert; f) bis zum 26. Platz ist dieser Beitrag auf 625 Franken pro Platz redu - ziert; g) bis zum 29. Platz ist dieser Beitrag auf 605 Franken pro Platz redu - ziert; h) bis zum 32. Platz ist dieser Beitrag auf 585 Franken pro Platz redu - ziert; i) bis zum 35. Platz ist dieser Beitrag auf 570 Franken pro Platz redu - ziert; j) bis zum 38. Platz ist dieser Beitrag auf 555 Franken pro Platz redu - ziert; k) bis zum 41. Platz ist dieser Beitrag auf 545 Franken pro Platz redu - ziert; l) bis zum 44. Platz ist dieser Beitrag auf 535 Franken pro Platz redu - ziert; m) bis zum 47. Platz ist dieser Beitrag auf 525 Franken pro Platz redu - ziert; n) bis zum 50. Platz ist dieser Beitrag auf 515 Franken pro Platz redu - ziert; o) bis zum 53. Platz ist dieser Beitrag auf 505 Franken pro Platz redu - ziert; p) bis zum 74. Platz ist dieser Beitrag auf 500 Franken pro Platz redu - ziert; q) ab dem 75. Platz ist dieser Beitrag auf 495 Franken pro Platz redu - ziert.
Art. 3 Einkaufsbeitrag
1 Der in Artikel 2 festgelegte Betrag wird analog für die Einkaufsbeiträge angewendet, die für die Erstellung gemeinsamer Schutzräume bestimmt sind.
Art. 4 Sicherheiten
1 Der zu hinterlegende Betrag der Sicherheitsleistungen bei der Verwirkli - chung gemeinsamer Schutzräume entspricht den Ersatzbeiträgen.
Art. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Der vorliegende Beschluss hebt den gleich lautenden Beschluss vom 21. Dezember 2011 auf.
2 Der vorliegende Beschluss tritt nach seiner Publikation im Amtsblatt rück - wirkend am 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.08.2016 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 34/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.08.2016 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 34/2016
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