Beschluss über den Wintersmog
Beschluss über den Wintersmog vom 29.11.2006 (Stand 22.12.2006) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 1 Absatz 1 und 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG); eingesehen die Artikel 2, 3, 19 und 40 des kantonalen Gesetzes betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz vom 21. Juni 1990 (GAUSG); eingesehen den Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG); eingesehen das kantonale Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzge - bung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG); erwägend, dass wegen einer beständigen und anhaltenden Wetterlage im Januar und Februar 2006 bedeutende Feinstaubbelastungen registriert worden sind; erwägend, dass die meisten Kantone in Rücksicht auf diese Lage beschlossen haben, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Massnahmen zur Begrenzung der Feinstaubemissionen zu verfügen; erwägend, dass zur Sicherstellung der Koordination und Vereinheitlichung der Massnahmen der Kantone die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) am 21. September 2006 ein in - terkantonales Interventionskonzept mit zeitlich begrenzten Massnahmen bei besonders hoher Feinstaubverschmutzung beschlossen hat; eingesehen den Beschluss der Westschweizer Direktorenkonferenz vom
17. November 2006 (CDTAPSOL); eingesehen den Bericht der Dienststelle für Umweltschutz vom 24. Novem - ber 2006 (DUS); auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 1 Koordination - Vorbereitung
1 Im Rahmen der kurzfristigen Bekämpfung von übermässigen Luftimmis - sionen (Wintersmog) beauftragt der Staatsrat das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) durch die Dienststelle für Umweltschutz die Koor - dination zwischen den benachbarten Kantonsbehörden, den betroffenen zuständigen Fachstellen, d.h. der Dienststelle für Strassen- und Flussbau, der Kantonspolizei und den Gemeindebehörden sicherzustellen sowie die erforderlichen dringlichen Massnahmen zu treffen.
2 Das DVBU durch die DUS kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und Wirksamkeit der Massnahmen.
Art. 2 Information und Intervention
1 Falls die tägliche durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) den Schwellenwert von 75μg/m³ in mindestens drei der ausgewählten Messsta - tionen von mindestens zwei Kantonen der Westschweizer Region (Frei - burg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis) überschreitet und für die nächsten drei Tage eine Verbesserung der Wetterlage nicht vorhergesagt wird, ist die so genannte Informationsstufe erreicht.
2 Falls die täglich durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) im Kanton Wallis oberhalb St-Maurice in mindestens zwei der vier RESIVAL- Stationen den Schwellenwert von 100μg/m³, beziehungsweise 150μg/m³ überschreitet und für die nächsten drei Tage keine Verbesserung der Wet - terlage vorhergesagt wird, ist die so genannte Interventionsstufe 1, bezie - hungsweise Interventionsstufe 2 für diese Walliser Region erreicht.
3 Für das Walliser Chablais wird die Einleitung der in Artikel 4 und 5 be - schriebenen Interventionsmassnahmen mit dem Kanton Waadt koordiniert.
Art. 3 Massnahmen bei Informationsstufe
1 Falls die Informationsstufe erreicht wird, orientiert die DUS die Bevölke - rung.
2 Sie veröffentlicht Empfehlungen über das Verhalten von besonders emp - findlichen oder in ihrer Gesundheit gefährdeten Personen.
3 Sie appelliert an die Bevölkerung, an die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Behördenvertreter, um sie zu veranlassen, die Schadstoffemissio - nen zu vermindern und sie zu ermutigen, zu diesem Zweck Vorkehrungen zu treffen.
Art. 4 Massnahmen bei Interventionsstufe 1
1 Falls die Interventionsstufe 1 erreicht wird, empfiehlt das DVBU durch die DUS, Holzfeuerungen nicht zu betreiben, sofern eine umweltfreundlichere Heizung zur Verfügung steht; ausgenommen sind mit Filter ausgerüstete Anlagen, die eine Verminderung von Feinstaubemissionen ermöglichen so - wie Anlagen, die über ein Qualitätslabel Holzenergie Schweiz verfügen.
2 Das DVBU durch die DUS wendet sich zudem an die zuständigen Behör - den, damit folgende erforderlichen Massnahmen ergriffen werden: a) die Kantonspolizei erlässt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von
80km/h auf Autobahnen in der Nähe von Agglomerationen. Die durch die Massnahmen betroffenen Teilstrecken sind der Tunnel von St- Maurice, der Tunnel von Mont-Chemin und dessen Zubringerstrasse in Martigny, der Tunnel von Sitten und der Tunnel von Siders; b) die Gemeindebehörden verfügen ein vollständiges Verbot, im Freien Feuer zu entfachen.
Art. 5 Massnahmen bei Interventionsstufe 2
1 Falls die Interventionsstufe 2 erreicht wird, empfiehlt das DVBU durch die DUS im Landwirtschafts-; Waldbau- und Weinbaubereich keine Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ohne Partikelfilter aus - gerüstet sind, zu benutzen.
2 Zusätzlich zu den Massnahmen, die im Artikel 4 vorgesehen sind, erlässt sie das Verbot, auf allen Baustellen (Baustelle A und B im Sinne der Bau - richtlinie Luft) Baumaschinen von mehr als 37kW, die nicht mit Partikelfilter (PF) ausgerüstet sind, zu benutzen.
Art. 6 Aufhebung der Verbote und Massnahmen
1 Falls die tägliche durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) nicht mehr den Grenzwert von 50μg/m3 erreicht und das DVBU durch die DUS feststellt, dass eine Wetteränderung bevorsteht, orientiert es die Bevölke - rung über die Teil- oder Totalaufhebung der Verbote und getroffenen Maß - nahmen.
2 Die Polizeimassnahmen dürfen acht Tage nicht überschreiten. Je nach Bedarf ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Strassen erforderlich.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 22. Dezem - ber 2006 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.11.2006 22.12.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.11.2006 22.12.2006 Erstfassung BO/Abl. 51/2006
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