Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen (405.101)
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Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen

- 1 - Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen vom 11. April 2001 Der Staatsrat des Kanton Wallis eingesehen die Artikel 74 c , 84 b , 101 und 130 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen die Artikel 2 und 17 des Reglements betreffend das Statut der Schulkommission vom 9. Januar 1991; eingesehen die Artikel 18 und 27 des Gesetzes über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement umschreibt das allgemeine Statut der Direktion einer kommunalen oder regionalen obligatorischen Schule (nachstehend Direktion) und bestimmt den Rahmen und die Grenzen, innerhalb derer das Gehalt für die Direktionsstunden vom Staat subventioniert wird.
2 Die Direktion ist verantwortlich für die Primarschule (einschliesslich Kindergarten), die Orientierungsschule oder beide Schulen zusammen. Je nach Grösse der Schule können die Aufgaben der Direktion zwischen dem Schuldirektor und einem oder mehreren Adjunkten aufgeteilt werden.
3 Die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Aufgaben können von Frauen und Männern wahrgenommen werden.

Art. 2 Ernennungsbehörde

Schuldirektionen kommunaler Schulen werden durch den Gemeinderat ernannt, jene regionaler Schulen, unter Vorbehalt anders lautender interkommunaler Abmachungen, durch den Regionalrat.

Art. 3 Allgemeine Aufgaben

Die Direktion nimmt aufgrund der Kompetenzen, die ihr durch die kommunale, interkommunale (nachstehend kommunale Behörde) oder kantonale Behörde übertragen wurden, die pädagogische und administrative Verantwortung einer Schule wahr.

Art. 4 Pädagogische Tätigkeit

1 In ihrer pädagogischen Tätigkeit sorgt die Direktion dafür, dass die kantonalen Richtlinien angewendet und respektiert werden.
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2 Zu diesem Zweck arbeitet sie eng mit dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS) zusammen. Die Direktion unterstützt Lehrerschaft und Schule in pädagogischen Belangen.

Art. 5 Administrative Tätigkeit

1 In ihrer administrativen Tätigkeit sorgt die Direktion für einen einwandfreien Schulbetrieb. Sie nimmt die ihr vom Gemeinderat bzw. Regionalrat übertragenen Obliegenheiten wahr.
2 Zu diesem Zweck arbeitet sie eng mit der die Ernennungsbehörde repräsentierender Schulkommission zusammen.

Art. 6 Spezielles Mandat und Arbeitsaufteilungen der Direktion

1 Gegenüber den schulischen Behörden und den Partnern der Schule übernimmt die Direktion die volle Verantwortung.
2 Im Falle der Ernennung eines oder mehrerer Adjunkten werden die Aufgaben entsprechend den Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder der Direktion verteilt.

Art. 7 Ernennungsbedingungen

1 Bewerber für die Schuldirektion müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) in menschlicher und beruflicher Hinsicht die für dieses Amt erforderlichen Qualitäten und Fähigkeiten besitzen; b) im Besitz eines zum Unterrichten an der betreffenden Schule berechtigten oder eines anderen vom DEKS als gleichwertig anerkannten Ausweises sein; c) über ausreichende pädagogische Erfahrung verfügen; d) eine vom DEKS oder einer anerkannten Institution organisierte Ausbildung zum Schulleiter absolviert haben oder eine solche vorsehen.
2 Die Ernennungsbehörde kann im Einverständnis des DEKS zusätzliche Bedingungen festlegen.

Art. 8 Ausschreibung und Pflichtenheft

1 Der Ernennung einer Direktion geht eine öffentliche Ausschreibung voraus.
2 Die mit der Tätigkeit verbundenen und pädagogischen sowie administrativen Pflichten und Anforderungen werden in dem von der Ernennungsbehörde erstellten Pflichtenheft umschrieben und vom DEKS bestätigt.
3 Die Ernennungsbehörde kann von den bei der Ausschreibung festgelegten Bedingungen nicht abweichen, ohne die Stelle mit den neuen Bedingungen nochmals auszuschreiben.

Art. 9 Bestätigung der Ernennung

Die Ernennung der Schuldirektion muss vom DEKS genehmigt werden.

Art. 10 Kündigung

Ohne anders lautender Bestimmungen sind die Kündigung und die Nichterneuerung des Dienstverhältnisses durch die eine oder andere Partei den für das Lehrpersonal geltenden Regeln und Verfahren unterworfen.
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2. Abschnitt: Gehalt für Direktionsstunden und Subventionierung

Art. 11 Prinzipien

1 Die Besoldung der pädagogischen und administrativen Tätigkeiten der Schuldirektion geht zu Lasten der Gemeinden. Dieses Gehalt wird vom Staat subventioniert. Die Soziallasten des Arbeitgebers sowie die mit der Besoldung verbundenen Zulagen sind von der Subventionierung ausgeschlossen.
2 Das subventionierte Gehalt der Direktionsmitglieder einer Orientierungsstufe entspricht jenem der Lehrpersonen der Sekundarstufe II. Das subventionierte Gehalt der Direktionsmitglieder einer Primarschule entspricht jenem der Lehrpersonen der Sekundarstufe I.
3 Die durch Direktionsmitglieder erteilten Unterrichtsstunden werden der betreffenden Schulstufe entsprechend entlöhnt.
Art. 12
2 Subventionsansatz
1 Die kantonale Subvention liegt für den pädagogischen Teil bei 30 Prozent.
2 Aufgehoben
Art. 13
1 Direktionsstunden
1 Um ihre pädagogischen und administrativen Aufgaben wahrzunehmen, verfügt die Direktion der Orientierungsschule über folgende Stunden, die der Staat Wallis auf der Basis nachfolgender Tabelle subventioniert: Schülerzahl subventionierte Wochenperioden (in 26 tel ) - bis 50 Schüler 12 - von 51 bis 100 Schüler 13 - von 101 bis 150 Schüler 17 - von 151 bis 200 Schüler 18 - von 201 bis 250 Schüler 22 - von 251 bis 300 Schüler 23 - von 301 bis 350 Schüler 27 - von 351 bis 400 Schüler 28 - von 401 bis 450 Schüler 30 - von 451 bis 500 Schüler 31 - von 501 bis 550 Schüler 33 - von 551 bis 600 Schüler 34 - ab 601 Schüler 35
2 Um ihre pädagogischen und administrativen Aufgaben wahrzunehmen, verfügt die Direktion der Primarschule über folgende Stunden, die der Staat Wallis auf der Basis nachfolgender Tabelle subventioniert: Schülerzahl subventionierte Wochenstunden (in 27 tel )
- 4 - - bis 100 Schüler 3 - von 101 bis 150 Schüler 4 - von 151 bis 200 Schüler 5 - von 201 bis 300 Schüler 6 - von 301 bis 400 Schüler 10 - von 401 bis 500 Schüler 15 - von 501 bis 600 Schüler 17 - von 601 bis 700 Schüler 20 - von 701 bis 800 Schüler 21 - von 801 bis 900 Schüler 25 - von 901 bis 1000 Schüler 26 - von 1001 bis 1100 Schüler 30 - von 1101 bis 1200 Schüler 32 - ab 1201 Schüler 35
3 Wenn die Schuldirektion die ganze obligatorische Schulzeit abdeckt (Kindergarten, Primar- und Orientierungsschule), werden die Stunden der oben aufgeführten Tabelle kumuliert.
4 Bei interkommunaler gemeinsamer Führung des Kindergartens und der Primarschule werden die subventionsberechtigten Direktionsstunden aufgrund der effektiven Schülerzahlen berechnet.
5 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport kann die Subventionierung der Direktionsstunden beeinflussen, indem es die Schaffung einer regionalen Schuldirektion anregt.

Art. 14 Administrative Kosten

Die Übernahme der administrativen Kosten ist Sache der Gemeinden, da die obligatorische Schule in den Kompetenzbereich der jeweiligen Gemeinden fällt.

Art. 15 Zahlung des Direktionsgehalts

1 Die Direktionsgehälter werden von den Gemeinden bezahlt.
2 Auf Verlangen der betreffenden Gemeinden kann das DEKS im Einvernehmen mit der kantonalen Finanzverwaltung eine direkte Bevorschussung durch den Staat bewilligen.
3. Abschnitt: Andere Bestimmungen Die Ernennungsbehörde bemüht sich, der Direktion eine ihr anvertrauten Aufgaben entsprechende administrative Struktur zur Verfügung zu stellen.

Art. 17 Verwaltungsaufwand

1 Die Aufwendungen der Direktion für die Verwaltung gehen zu Lasten der Gemeinde.
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2 Sie werden vom Staat nicht subventioniert.

Art. 18 Stellvertretung

Die für ausfallende Unterrichtsstunden notwendigen Stellvertretungen der Schuldirektionsmitglieder unterliegen denselben Regeln wie jene der anderen Lehrpersonen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten, welche bei der Anwendung des vorliegenden Reglements entstehen können, werden, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, vom DEKS entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 20 Veröffentlichung und Inkraftsetzung

1 Das DEKS ist mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt. Alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen, namentlich das Reglement vom
28. Juni 1974, sind aufgehoben.
2 Vorliegendes Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 11. April 2001. Der Präsident des Staatsrates: Jean-René Fournier Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten GS/VS 2001, 197 1.09.2002
1 Änderung vom 2.03.2011 Abl. Nr. 24/2011
2 Änderung vom 21.12.2011 Abl. Nr. 52/2011 1.01.2012
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