Verordnung über Gemeindefusionen (175.100)
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Verordnung über Gemeindefusionen

Verordnung über Gemeindefusionen (FusV) vom 25.01.2012 (Stand 31.10.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 129 bis 143 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar
2004; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit, verordnet:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die finanzielle Beteiligung des Kantons an Fusi - onsprojekten von Einwohnergemeinden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Finanzhilfe.

Art. 2 Spezialfonds

1 Es wird ein Spezialfonds zur Förderung von Gemeindefusionen gebildet.
2 Der Fonds wird geäufnet durch den Zuschuss von Mitteln aus dem or - dentlichen Budget.
3 Sofern notwendig, ist die Nachfinanzierung des Fonds erlaubt.

Art. 3 Begünstigte der Finanzhilfe

1 Die neue Gemeinde, die aus der Fusion entstanden ist, erhält eine einma - lige Finanzhilfe, welche vom Grossen Rat endgültig festgelegt wird, wenn er die Fusion oder den Fusionsvertrag genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Finanzhilfe wird grundsätzlich in jenem Jahr gewährt, das dem In- Kraft-Treten der Fusion folgt, und zwar im Rahmen der Mittel des gebilde - ten Fonds. Bei Knappheit des Fonds kann der Grosse Rat auf vier Jahre gestaffelte Auszahlungen vorsehen.

Art. 4 Basishilfe *

1 Die Finanzhilfe für Gemeindefusionen berechnet sich für jede einzelne Gemeinde anhand der ständigen Wohnbevölkerung gemäss jüngster amtli - cher Statistik, die vorgängig der Genehmigung der Fusion durch den Grossen Rat erstellt wurde: a) bis und mit 100 Einwohner: 300'000 Franken; b) zusätzlich von 101 bis 500 Einwohner: 500 Franken pro Einwohner, (höchstens 500'000 Franken); c) zusätzlich von 501 bis 1'000 Einwohner: 400 Franken pro Einwohner, (höchstens 700'000 Franken); d) zusätzlich von 1'001 bis 2'000 Einwohner: 100 Franken pro Einwohner, (höchstens 800'000 Franken); e) zusätzlich von 2'001 bis 5'000 Einwohner: 33 1/3 Franken pro Einwohner, (höchstens 900'000 Franken); f) zusätzlich von 5'001 bis 10'000 Einwohner: 20 Franken pro Einwohner, (höchstens 1'000'000 Franken); g) zusätzlich und ab 10'000 Einwohnern: 10 Franken pro Einwohner.

Art. 5 * Weitere Hilfe

1 Falls die Bevölkerung der fusionierten Gemeinde 500 Einwohner über - steigt, wird ihr eine weitere Hilfe zugesprochen von: a) 300 Franken pro Einwohner für die ersten 1'000 Einwohner (höchs - tens 300'000 Franken); b) zusätzlich 600 Franken pro Einwohner zwischen 1'001 und 1'500 Einwohner (höchstens 600'000 Franken); c) zusätzlich 800 Franken pro Einwohner zwischen 1'501 und 2'000 Einwohner (höchstens 1'000'000 Franken); d) 1'000'000 Franken für die fusionierte Gemeinde mit mehr als 2'000 Einwohner.

Art. 6 Herabsetzung der Hilfe

1 In Berücksichtigung besonderer Fälle kann der Grosse Rat auch die Glo - balhilfe kürzen, die der neuen Gemeinde zugesprochen wurde.

Art. 7 Multiplikationskoeffizient

1 Betrifft die Fusion mehr als drei Gemeinden, wird der Totalbetrag der Hilfe, der auf der Grundlage von Artikel 4 festgelegt wurde, mit folgendem Koeffi - zient multipliziert: a) vier Gemeinden: Koeffizient von 1.5; c) sechs Gemeinden: Koeffizient von 2; usw. bis 3.

Art. 8 Fusionsstudie

1 Die Gemeinden, welche eine Fusion beabsichtigen, richten an den Staats - rat ein Gesuch um Übernahme der Kosten der Studie.
2 Die Kosten der Studie werden vom Kanton bis maximal 30'000 Franken pro Gemeinde übernommen.
3 Sobald ein Gesuch um Übernahme der Kosten der Studie an den Staats - rat eingereicht ist, stellt der Kanton den Gemeinden eine technische und ju - ristische Unterstützung zur Verfügung. Alle Dienststellen der Verwaltung können zur Mitarbeit verpflichtet werden.
4 Der Staatsrat kann eine Gemeinde zwingen, sich an eine Fusionsstudie anzuschliessen, namentlich dann, wenn diese Gemeinde in dem vom Staatsrat genehmigten Fusionskonzept integriert ist.
5 Die Gemeinden senden ein Exemplar der Studie an den Staatsrat.

Art. 9 Vorentscheid

1 Die Gemeinden, welche eine Fusion beabsichtigen, können vor der Befra - gung der Urversammlungen ein formelles Gesuch an den Staatsrat richten.
2 In diesem Fall erlässt der Staatsrat einen Vorentscheid, der den voraus - sichtlichen Betrag der Finanzhilfe des Kantons enthält. Dieser Indikativbe - trag bindet den Grossen Rat nicht.

Art. 10 * ...

Art. 11 Aufeinander folgende Fusionen

1 Bei aufeinander folgenden Fusionen werden die auf der Grundlage von

Artikel 4 gesprochenen Hilfen nur ein Mal in zwanzig Jahren berücksichtigt. Jedenfalls können die Gemeinden, welche in den Genuss einer Hilfe nach

Artikel 4 der Verordnung über Gemeindefusionen vom 8. Juni 2005, aufge -

hoben am 25. Januar 2012, kamen, bei einer neuen Fusion eine zusätzli - che Entschädigung verlangen, wenn die gesprochene Hilfe niedriger ist als jene, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung festgesetzt wird. *

Art. 12 Aufhebung

1 Die vorliegende Verordnung hebt die gleichnamige Verordnung vom 8. Juni 2005 auf.

Art. 13 In-Kraft-Treten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzei - tig mit der Änderung vom 15. September 2011 des Gemeindegesetzes in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2012, 52/2011
22.10.2014 31.10.2014 Art. 4 Titel geändert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 31.10.2014 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 31.10.2014 Art. 10 aufgehoben BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 31.10.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 25.01.2012 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 5/2012, 52/2011

Art. 4 22.10.2014 31.10.2014 Titel geändert BO/Abl. 44/2014

Art. 5 22.10.2014 31.10.2014 totalrevidiert BO/Abl. 44/2014

Art. 10 22.10.2014 31.10.2014 aufgehoben BO/Abl. 44/2014

Art. 11 Abs. 1 22.10.2014 31.10.2014 geändert BO/Abl. 44/2014

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