Verordnung über die Besoldung des Personals der Lehranstalten des Kantons Wallis für... (417.030)
CH - VS

Verordnung über die Besoldung des Personals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere Berufsausbildung

Verordnung über die Besoldung des Personals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere Berufsausbildung * vom 13.12.1995 (Stand 01.01.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehran - stalten des Kantons Wallis für eine höhere Berufsausbildung vom 17. No - vember 1988; auf Antrag des Erziehungsdepartements und des Finanzdepartements, verordnet:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt im Rahmen des Gesetzes vom 17. No - vember 1988 die Besoldung des Personals der Lehranstalten für eine hö - here Berufsausbildung. *

Art. 2 * ...

Art. 2a * ...

Art. 3 Erfahrungsanteile

1 Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil, wenn sie im Verlaufe eines Schuljahres während mindestens 19 effektiven Wochen unterrichtet. *
2 Bei ungenügenden Leistungen einer Lehrperson kann das Departement aufgrund eines begründeten Berichts der Direktion die Erhöhung der Erfah - rungsanteile kürzen oder streichen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Für die neuernannte Lehrperson mit Berufs- oder anderer Erfahrung setzt die zuständige kantonale Behörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungsan - teile wie folgt fest: * a) * gleiche oder ähnliche frühere Lehrtätigkeit: bis zwei Prozent pro Jahr (max. 145%); b) * teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit, sowie Tätigkeit im sozial - pädagogischen Bereich: bis ein Prozent pro Jahr (max. 145%); c) * frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit, ein - schliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege abhängiger Personen: 0.5 Prozent pro Jahr (max. 145%). In jedem Fall kann eine frühere Tätigkeit mit einer Beziehung zum Unter - richtsbereich bis zu zwei Prozent pro Jahr (max. 145%) berücksichtigt wer - den.
4 Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile mitberücksichtigt. *
5 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport erlässt interne Weisun - gen zur Anwendung der Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen drei und vier. *
6 Die spätere Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt erst im zweiten Jahr nach der letzten Anlaufstufe. *

Art. 4 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades

1 Die im Vollamt beschäftigte Lehrperson kann auf ihr Gesuch hin ermäch - tigt werden, ihren Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren vor Errei - chen der statutarischen Alterslimite um höchstens 20 Prozent herabzuset - zen.
2 Für die im Teilamt beschäftigte Lehrperson wird dieser Höchstwert im Ver - hältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
3 Die Lehrperson, deren Beschäftigungsgrad nicht mindestens 50 Pro - zent beträgt, kann nicht in den Genuss dieser Massnahme gelangen.
4 Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad der letzten fünf Schuljahre.
5 Die Herabsetzung der Beschäftigung hat eine entsprechende Verminde - rung der Besoldung zur Folge.
6 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgra - des die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeit - geber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte Gehalt auf dem frü - heren Stand beizubehalten.

Art. 4a * Zusätzliche freie Tage

1 Die Lehrperson, die 57 alt ist und das Rentenalter BVG vor Beginn des Schuljahres noch nicht erreicht hat, kommt in den Genuss von drei zusätzli - chen freien Tagen ohne Einfluss auf die Besoldung, vorausgesetzt aber, sie ist der Vorsorgekasse des Staatspersonals des Kantons Wallis angeschlos - sen, hat ihren Beruf während mindestens 20 Jahren in den öffentlichen Schulen des Kantons oder in den durch den Staat anerkannten und sub - ventionierten Privatschulen ausgeübt und hat in den vergangenen fünf Jahren im Durchschnitt 75 Prozent gearbeitet. Die Anwendungsbestimmun - gen dieser Massnahme, insbesondere ihre etappenweise Einführung, fallen in den Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport.

Art. 5 Kapitalabfindung

1 Der Lehrperson, die sich vorzeitig pensionieren lässt, wird bei ihrem Weg - gang eine Kapitalabfindung ausbezahlt.
2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensio - nierung von mindestens einem Jahr vor der statutarischen Pensionierung. Dieser Betrag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere auf - grund der Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke eines Jahres werden pro rata temporis berücksichtigt. *
3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd
100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittli - chen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Her - absetzung des Beschäftigungsgrades nach Artikel 4 wird dabei nicht be - rücksichtigt.
4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.

Art. 6 * ...

Art. 7 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.12.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 214 | d
214
09.07.1999 01.01.2000 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 1999 f 145 | d
152
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 3 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 3, a) eingefügt BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 3, b) eingefügt BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 3, c) eingefügt BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 4 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 5 geändert BO/Abl. 40/2000
06.09.2000 01.09.2000 Art. 3 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 40/2000
27.06.2001 24.08.2001 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2001 f 161 | d
167
16.10.2002 01.11.2001 Erlasstitel geändert BO/Abl. 43/2002
16.10.2002 01.11.2001 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2002
16.10.2002 01.11.2001 Art. 2a eingefügt BO/Abl. 43/2002
21.01.2004 01.01.2004 Art. 2 aufgehoben BO/Abl. 5/2004
22.12.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2005
30.04.2008 01.09.2008 Art. 4a eingefügt BO/Abl. 28/2008
21.09.2011 01.09.2011 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 39/2011
16.12.2014 01.01.2015 Art. 2a aufgehoben BO/Abl. 52/2014
16.12.2014 01.01.2015 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 52/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.12.1995 01.01.1996 Erstfassung RO/AGS 1995 f 214 | d
214 Erlasstitel 16.10.2002 01.11.2001 geändert BO/Abl. 43/2002

Art. 1 Abs. 1 16.10.2002 01.11.2001 geändert BO/Abl. 43/2002

Art. 2 21.01.2004 01.01.2004 aufgehoben BO/Abl. 5/2004

Art. 2a 16.10.2002 01.11.2001 eingefügt BO/Abl. 43/2002

Art. 2a 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 52/2014

Art. 3 Abs. 1 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000

Art. 3 Abs. 2 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000

Art. 3 Abs. 3 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000

Art. 3 Abs. 3, a) 06.09.2000 01.09.2000 eingefügt BO/Abl. 40/2000

Art. 3 Abs. 3, b) 06.09.2000 01.09.2000 eingefügt BO/Abl. 40/2000

Art. 3 Abs. 3, c) 06.09.2000 01.09.2000 eingefügt BO/Abl. 40/2000

Art. 3 Abs. 4 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000

Art. 3 Abs. 5 06.09.2000 01.09.2000 geändert BO/Abl. 40/2000

Art. 3 Abs. 6 06.09.2000 01.09.2000 eingefügt BO/Abl. 40/2000

Art. 4a 30.04.2008 01.09.2008 eingefügt BO/Abl. 28/2008

Art. 5 Abs. 2 09.07.1999 01.01.2000 geändert RO/AGS 1999 f 145 | d

152

Art. 5 Abs. 2 27.06.2001 24.08.2001 geändert RO/AGS 2001 f 161 | d

167

Art. 5 Abs. 2 22.12.2004 01.01.2005 geändert BO/Abl. 3/2005

Art. 6 21.09.2011 01.09.2011 totalrevidiert BO/Abl. 39/2011

Art. 6 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 52/2014

Markierungen
Leseansicht