Beschluss über die Kommissionsentschädigungen (172.433)
    CH - VS

    Beschluss über die Kommissionsentschädigungen

    Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18.06.2008 (Stand 01.01.2008) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 9 des Reglements über die Organisation der Kantons - verwaltung vom 15. Januar 1997; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, beschliesst:

    Art. 1 Anwendungsbereich

    1 Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmun - gen die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom Staatsrat ernannt sind.
    2 Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.

    Art. 2 Entschädigung

    1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der vorerwähnten kanto - nalen Kommissionen werden wie folgt festgelegt: a) Präsident:
    1. pro Tag Fr. 250
    2. pro Halbtag Fr. 170
    3. pro einzelne Stunde Fr. 45 b) Mitglieder:
    1. pro Tag Fr. 230
    2. pro Halbtag Fr. 140
    3. pro einzelne Stunde Fr. 40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    c) Fachleute (Universitätsausbildung):
    1. pro Tag Fr. 300
    2. pro Halbtag Fr. 185
    3. pro einzelne Stunde Fr. 60
    2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf je - doch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht überstei - gen.

    Art. 3 Spesen

    1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken; die Entschädigung pro Übernachtung inklusive Frühstück beträgt 90 Franken.
    2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reise - spesen der öffentlichen Verkehrsmittel (SBB 2. Klasse; ausserhalb des Kantons: SBB 1. Klasse).
    3 Wenn jedoch die Umstände die Benützung des Privatfahrzeuges rechtfer - tigen, so wird eine Kilometer-Entschädigung von 0.70 Franken gewährt.
    4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

    Art. 4 Expertenaufträge

    1 Die Entschädigung von Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden dem Staatsrat von den Departementen unterbreitet.

    Art. 5 Organisation der Sitzungen und Auszahlung

    1 Der Kommissionspräsident ist gehalten, die Sitzungen in finanzieller Hin - sicht rationell zu organisieren.
    2 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund periodischer Ab - rechnungen, die vom Kommissionspräsidenten und der zuständigen Dienststelle unterzeichnet sind.

    Art. 6 Zuständigkeiten

    1 Das mit den Finanzen beauftragte Departement und die Dienststellen, de - nen die Kommissionen angegliedert sind, werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
    2 Alle Abweichungen vom vorliegenden Beschluss liegen in der Zuständig - keit des Staatsrates, der nach Anhörung des mit den Finanzen beauftrag - ten Departements entscheidet.

    Art. 7 Schlussbestimmungen

    1 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 23. Juni 1999 in glei - cher Sache auf.
    2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar
    2008 in Kraft.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
    18.06.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung RO/AGS 28/2008
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.06.2008 01.01.2008 Erstfassung RO/AGS 28/2008
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