Beschluss über die Kommissionsentschädigungen
Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18.06.2008 (Stand 01.01.2008) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 9 des Reglements über die Organisation der Kantons - verwaltung vom 15. Januar 1997; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmun - gen die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom Staatsrat ernannt sind.
2 Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.
Art. 2 Entschädigung
1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der vorerwähnten kanto - nalen Kommissionen werden wie folgt festgelegt: a) Präsident:
1. pro Tag Fr. 250
2. pro Halbtag Fr. 170
3. pro einzelne Stunde Fr. 45 b) Mitglieder:
1. pro Tag Fr. 230
2. pro Halbtag Fr. 140
3. pro einzelne Stunde Fr. 40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) Fachleute (Universitätsausbildung):
1. pro Tag Fr. 300
2. pro Halbtag Fr. 185
3. pro einzelne Stunde Fr. 60
2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf je - doch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht überstei - gen.
Art. 3 Spesen
1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken; die Entschädigung pro Übernachtung inklusive Frühstück beträgt 90 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reise - spesen der öffentlichen Verkehrsmittel (SBB 2. Klasse; ausserhalb des Kantons: SBB 1. Klasse).
3 Wenn jedoch die Umstände die Benützung des Privatfahrzeuges rechtfer - tigen, so wird eine Kilometer-Entschädigung von 0.70 Franken gewährt.
4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Art. 4 Expertenaufträge
1 Die Entschädigung von Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden dem Staatsrat von den Departementen unterbreitet.
Art. 5 Organisation der Sitzungen und Auszahlung
1 Der Kommissionspräsident ist gehalten, die Sitzungen in finanzieller Hin - sicht rationell zu organisieren.
2 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund periodischer Ab - rechnungen, die vom Kommissionspräsidenten und der zuständigen Dienststelle unterzeichnet sind.
Art. 6 Zuständigkeiten
1 Das mit den Finanzen beauftragte Departement und die Dienststellen, de - nen die Kommissionen angegliedert sind, werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
2 Alle Abweichungen vom vorliegenden Beschluss liegen in der Zuständig - keit des Staatsrates, der nach Anhörung des mit den Finanzen beauftrag - ten Departements entscheidet.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 23. Juni 1999 in glei - cher Sache auf.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar
2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.06.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung RO/AGS 28/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.06.2008 01.01.2008 Erstfassung RO/AGS 28/2008
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