Verordnung über die Spitalliste (331.215)
CH - AG

Verordnung über die Spitalliste

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) Vom 6. März 2013 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 und 29 des Spitalgesetzes (SpiG) vom 25. Februar 2003 1 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt a ) die allgemeinen Anforderungen, die ein Spital erfüllen muss, um auf der Spi- talliste des Kantons aufgeführt zu sein, b) das Verfahren zum Erlass der nach Leistungsaufträgen in Kategorien geglie- derten Spitalliste.

§ 1a * Definitionen

1 Ein Leistungsauftra g ist eine auf die Versorgungsplanung gemäss Art. 58b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 2 ) in Verbin- dung mit Art. 39 Abs. 2 ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 3 ) abgestützte, bedarfs orientierte Sicherung des Angebots einer Einrichtung auf der Spitalliste gemäss Art. 58b Abs. 3 KVV. Bei der Erteilung ist die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zwingend zu beachten. Die Erteilung kann zudem an Bedingungen und Auflage n geknüpft werden. Na- mentlich kann festgehalten werden, welche Leistungen in der Regel nicht stationär erbracht werden sollen oder ob Mindestfallzahlen erreicht werden müssen.
1 ) SAR 331.200
2 ) SR 832.102
3 ) SR 832.10

§ 2 Allgemeine Anforderungen

1 Die Leistungsaufträge werden pro Spitalstandort vergeben. Jeder Spitalstandort muss über eine Betriebsbewilligung als Spital des Standortkantons verfügen. *
2 Sie müssen zudem die folgenden allgemeinen Anforderungen erfüllen: a) * Bereitschaft zur uneingeschränkten Aufnahme von Patientinnen und Patiente n gemäss Art. 41a KVG. b) * Einhaltung von Mindestmengen und Infrastrukturvorgaben gemäss den Vor- gaben in den Bewerbungsunterlagen, c) * schriftlicher Nachweis zu Qualitätsanforderungen, namentlich zum Be- schwerde - und Risikomanagement, zur Personalverfügba rkeit und - qualifikation, zur Spitalhygiene - und Infektionsprävention, zur Patientensi- cherheit und zur kardiopulmonalen Reanimation gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen, d) * ... e) * ... f) Verwendung allgemein anerkannter Rechnungslegungsstandards , g) Vorlage einer langfristigen Investitionsplanung, h) * ... i) jährliche Durchführung mindestens einer eingeschränkten Revision gemäss Schweizerischem Obligationenrecht 1 ) , j) jährliche Durchführung einer anerkannten medizinischen Kodierrevision, soweit e ine gesamtschweizerische, leistungsbezogene Tarifstruktur gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG vom Bundesrat genehmigt wurde, k) * Beitritt zum "Nationalen Verein zur Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ)" und Teilnahme an den dort koordinierten nation alen Mes- sungen sowie Zustimmung, dass der Kanton die Ergebnisse vom ANQ erhält und publiziert, l) * ... m) * Auflagen zur Digitalisierung, insbesondere zum elektronischen Patientendos- sier gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen, n) * Auflagen zur Int egration von vorgelagerten und nachgelagerten Versorgungs- partnern gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen, o) * keine Ausrichtung von direkt von Fallzahlen abhängigen Bonifikationen an Ärztinnen und Ärzte.
3 Die einzelnen Anforderungen gemäss Absat z 2 können in den Bewerbungsunterla- gen spezifiziert oder mit einer Übergangsfrist von maximal drei Jahren verknüpft werden.
1 ) SR 220

§ 2a * Interkantonale Koordination

1 Im Rahmen einer neuen Spitalplanung sind Kantone zu einer Stellungnahme einzu- laden, a) die ben achbart sind, b) die Standortkantone eines auf der Spitalliste aufgenommenen, ausserkantona- len Spitals sind und/oder c) aus denen gewichtige Patientenströme in die innerkantonalen Spitäler fliessen.
2 Werden allfällige im Rahmen einer solchen Stellungnahme gestellte Anträge nicht berücksichtigt, ist dies schriftlich zu begründen.
3 Bei Aufnahme von ausserkantonalen Spitälern auf die Spitalliste erfolgt die Ertei- lung der Leistungsaufträge unter Koordination mit den Standortkantonen.

§ 3 Bewerbungsverfahren

1 Das Bewerbungsverfahren orientiert sich an den Grundsätzen der Gleichbehand- lung, der Transparenz und des Wettbewerbs.
2 Es untersteht nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht, insbesondere nicht dem Submissionsdekret (SubmD) vom 26. November 1996 1 ) .
3 D as Departement Gesundheit und Soziales (DGS) sorgt für die Publikation der Verfahrenseröffnung im Amtsblatt des Kantons Aargau.

§ 4 Bewerbungsunterlagen

1 Das DGS erstellt im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben die detaillierten Grundlagen für das Bewerbungsverfahren.
2 Diese enthalten a) die allgemeinen Anforderungen gemäss § 2, b) * den auf der Grundlage der Versorgungsplanung ermittelten Bedarf an Spital- leistungen, eingeteilt in Leistungsbereiche, c) für Akutsomatik, Psychiatrie und Rehab ilitation die erforderlichen leistungs- spezifischen Anforderungen inklusive allfälligen Mindestmengen, d) die Definition der für die Versorgungsplanung und Beurteilung der Bewer- bungen verwendeten Datensätze, e) * die Spezifikation der massgebenden Planungsk riterien gemäss § 7 Abs. 3, insbesondere zu Versorgungsrelevanz, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, f) die notwendigen Angaben für die Bewerbung und zum Verfahren, insbeson- dere einen für alle Bewerber geltenden Aktenschluss.

§ 5 Bewe rbungsablauf

1 Bewerbungen sind dem DGS schriftlich, vollständig und fristgerecht einzureichen.
1 ) SAR 150.910
2 Für die Ausarbeitung der Bewerbung wird keine Vergütung ausgerichtet.
3 Alle Bewerbungen sind bis nach Ablauf der Bewerbungsfrist verschlossen aufzu- bewahren.
4 Die Bewerbungen werden durch mindestens zwei Beauftragte des DGS geöffnet. Sie erstellen und unterzeichnen ein Öffnungsprotokoll, das jedes sich bewerbende Spital einsehen kann.
5 Verspätet eingereichte Bewerbungen werden im weiteren Verfahren nicht berü ck- sichtigt.

§ 6 Prüfung der Bewerbungen

1 Das DGS prüft die eingegangenen Bewerbungen in formeller und materieller Hin- sicht und nimmt bei Bedarf zusätzliche Abklärungen vor.
2 Von Bewerbern eingereichte Daten, insbesondere über die Anzahl Fälle in einer L eistungsgruppe, werden nur berücksichtigt, wenn sie den Vorgaben in den Bewer- bungsunterlagen entsprechen.

§ 7 Erlass der Spitalliste

1 Das DGS stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erlass der Spitalliste.
2 Die Erteilung beziehungsweise Nichterteilung von L eistungsaufträgen gemäss § 1a Abs. 1 erfolgt durch Verfügung. *
3 Beim Erlass der Spitalliste beziehungsweise bei der Vergabe der Leistungsaufträge sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Planungskriterien des Bundesrechts, einschliesslich der Spezifi kationen in den Bewerbungsunterlagen gemäss § 4, b) * versorgungskonzeptionelle Vorgaben der Gesundheitspolitischen Gesamtpla- nung, c) * die interkantonale Koordination.
4 Ausnahmsweise können Leistungsaufträge auch Spitälern erteilt werden, die nicht sämtl iche Anforderungen gemäss § 2 Abs. 2 und der Bewerbungsunterlagen erfül- len.
4bis Ein Spital, das als versorgungsrelevant erachtet wird, sich aber nicht von sich aus beworben hat, kann vom DGS nachträglich zu einer Bewerbung eingeladen wer- den. *
5 Die Spita lliste und deren Änderungen sind im Amtsblatt des Kantons Aargau zu publizieren. Die Publikation kann auf die Verteilung der Leistungsgruppen pro Spi- tal beschränkt werden.

§ 8 Wirkung der erteilten Leistungsaufträge

1 Die Leistungsaufträge gelten in der R egel für vier Jahre.
2 Spitäler, die einen Leistungsauftrag erhalten haben, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens neun Monaten und mit Zustimmung des Regierungsrats von der Erfüllung des Leistungsauftrags jeweils auf Ende Jahr ganz oder teilwe ise ent- bunden werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Versorgung der Kantonsbevölkerung gleichwohl sichergestellt ist oder das Spital einen gleichwerti- gen Ersatz verbindlich anzubieten vermag. *
3 Der Regierungsrat entscheidet über die ganze o der teilweise Entbindung vom Leis- tungsauftrag. Er trifft die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit notwendi- gen Anordnungen.
4 Spitäler dürfen die ihnen erteilten Leistungsaufträge weder an Dritte übertragen noch durch diese ganz oder teilweise erfül len lassen.

§ 9 Änderung der Verhältnisse

1 Das DGS trifft geeignete Massnahmen, wenn sich die für die Erteilung von Leis- tungsaufträgen massgebenden Verhältnisse geändert haben.
2 Spitäler mit einem Leistungsauftrag sind verpflichtet, das DGS ohne Verzug über eine Änderung der massgebenden Verhältnisse zu informieren.

§ 10 Evaluation

1 Die Versorgungsplanung wird vom DGS periodisch überprüft. *
2 Spitäler, die sich neu oder mit einem geänderten Leistungsauftrag für die Spitallis- te bewerben wollen, haben dies dem DGS mit hinreichender Begründung jeweils bis 31. März zu melden. Die Meldung hat den Anforderungen an die Bewerbungsun- terlagen gemäss § 4 Abs. 2 zu entsprechen. *
3 Der Regierungsrat entscheidet aufgrund der Evaluationsergebnisse oder der einge- ga ngenen neuen Bewerbungen, ob ein vollständiges, ein eingeschränktes oder gar kein Bewerbungsverfahren durchgeführt wird. *
4 Eine Aktualisierung der Spitalliste ohne Bewerbungsverfahren ist bei kleineren Anpassungen an den laufenden Leistungsaufträgen in f ormaler Hinsicht möglich. Diese betreffen namentlich den Nachvollzug von IVHSM - Entscheiden, den Nach- vollzug von Kataloganpassungen der CHOP und ICD in den Leistungsgruppen - Definitionen (sofern die Leistungsaufträge der Spitäler nicht betroffen sind), den N achvollzug von formellen Änderungen (beispielsweise Namenswechsel der Trä- gerschaft) sowie die Korrektur von Fehlern. Die Zuständigkeit dafür liegt beim DGS. *

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Aarau, 6. März 2013 Regieru ngsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

12.09.2018 01.11.2018 § 1a eingefügt AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2 018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. d) aufgeh oben AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. e) aufgehoben AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. h) aufgehoben AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. k) geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. l) aufgehoben AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. m) eingefügt AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. n) eingefügt AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2 Abs. 2, lit. o) eingefügt AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 2a eingefügt AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 4 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 4 Abs. 2, lit. e) geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 7 Abs. 3, li t. b) geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 7 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 7 Abs. 4

bis eingefügt AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 1 geänder t AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2018/6 - 10

12.09.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 4 eingefügt AGS 2018/6 - 10

03.06.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2020/9 - 12

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1a 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 1 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. a) 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. a) 03.06.2020 01.08.2020 geändert AGS 2020/9 - 12

§ 2 Abs. 2, lit. b) 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. c) 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. d) 12.09.2018 01.11.2018 aufg ehoben AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. e) 12.09.2018 01.11.2018 aufgehoben AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. h) 12.09.2018 01.11.2018 aufgehoben AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. k) 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. l) 12.09.2018 0 1.11.2018 aufgehoben AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. m) 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. n) 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 10

§ 2 Abs. 2, lit. o) 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 10

§ 2a 12.09.2018 01. 11.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 10

§ 4 Abs. 2, lit. b) 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 4 Abs. 2, lit. e) 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 7 Abs. 2 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 7 Abs. 3, lit. b) 12.09.2018 01. 11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 7 Abs. 3, lit. c) 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 10

§ 7 Abs. 4

bis 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 10

§ 8 Abs. 2 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 10 Abs. 1 12.09.2018 01.11.2018 geänd ert AGS 2018/6 - 10

§ 10 Abs. 2 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 10 Abs. 3 12.09.2018 01.11.2018 geändert AGS 2018/6 - 10

§ 10 Abs. 4 12.09.2018 01.11.2018 eingefügt AGS 2018/6 - 10

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