Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (121.200)
CH - AG

Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über das Kantons - und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) Vom 12. März 2013 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt Erwerb un d Verlust des Kantons - und des Gemeindebürger- rechts, soweit der Bund keine Regelung beziehungsweise nur Mindestvorschriften getroffen hat.
2 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für alle in Bür- gerrechtssachen zuständigen Behör den und Verwaltungsstellen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) .

§ 2 Kantons - und Gemeindebürgerrecht

1 Kantonsbürgerin beziehungsweise Kantonsbürger ist, wer das Bürg errecht einer aargauischen Gemeinde besitzt.
2 Ein im Kanton gefundenes Kind unbekannter Abstammung (Findelkind) erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.
1 ) SAR 271.200

2. Einbürgerungsvoraussetzungen

2.1. Einbürgerungsvoraussetzungen für Auslände rinnen und

Ausländer

§ 3 Grundsätze

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons - und das Ge- meindebürgerrecht, wenn die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt und die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss diesem Gesetz erfüllt si nd.
2 Umfasst ein Einbürgerungsgesuch mehrere Personen, sind die Einbürgerungsvo- raussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen.
3 Bei Kindern ist dem Alter und Entwicklungsstand Rechnung zu tragen.
4 Kann eine gesuchstellende Person wegen einer körper lichen, geistigen, psychi- schen oder anderen Beeinträchtigung einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist ihren Fähigkeiten Rechnung zu tragen.

§ 4 Aufenthaltsdauer und Integration

1 Die gesuchstellende Person muss bei Einreichung des Gesuchs folgende Voraus- setzungen erfüllen: a) Aufenthalt von fünf Jahren im Kanton und mindestens ein dreijähriger unun- terbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs, b) erfolgreiche Integration.

§ 5 Erfolgreiche Integration

1 Eine gesuchstell ende Person gilt als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie a) mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist, b) über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt, c) die Werte der Bundes - und der Kantonsverfassung achtet, d) die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, e) am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.
2 Die Integrationsvoraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton e rfüllt sein.

§ 6 * ...

§ 6a * Staatsbürgerliche Kenntnisse

1 Die staatsbürgerlichen Kenntnisse (Grundkenntnisse der geografischen, histori- schen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) über die Schweiz und den Kanton Aargau werden vor der Gesuchse inreichung mittels eines gebührenpflichti- gen kantonalen Tests durch die Gemeinden geprüft.
2 Der Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse ist bestanden, wenn mindestens drei Viertel der Fragen korrekt beantwortet sind.
3 Der durch die Gemeinden ausgestellte Nachweis über den bestandenen Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse ist mit dem Einbürgerungsgesuch einzureichen.
4 Die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaft- lichen Verhältnisse in der Gemeinde können anlässlich des Einbürgerungsgesprächs überprüft werden.

§ 7 Achtung der Werte der Verfassung

1 Die Achtung der Werte der Bundes - und der Kantonsverfassung ist durch das Un- terzeichnen einer Erklärung zu bestätigen.

§ 8 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1 Das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist durch das Unterzeichnen einer Erklärung zu bestätigen.
2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt bei Erwachsenen als beachtet, wenn a) der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Stra fregisterauszug keinen Eintrag von Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen enthält, b) bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht die Fristen gemäss Absatz 3 lit. b und c verstrichen sind.
3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt bei Jugendlic hen als beachtet, wenn a) der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag enthält, b) in den letzten zehn Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Verbrechens vo rliegt, c) in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Ver- fahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegt.
4 Die Fristen gemäss Absatz 3 lit. b und c beginnen mit der Anordnung zu laufen.
5 Erwachsene und Jugendliche, d ie zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, können eingebürgert werden, wenn der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag enthält und die Probezeit zwei Jahre vor Einrei- chung des Gesuchs abgelaufen ist.
6 Bei hän gigen Strafverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens wird die Behandlung des Gesuchs bis zur Erledigung des Strafverfahrens sistiert.
7 Übertretungen oder nicht strafbare Handlungen, die eine Missachtung der öffentli- chen Ordnung darstellen, können b ei der Prüfung der Integration angemessen be- rücksichtigt werden.

§ 9 Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung

1 Der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person a) ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine selbstständige wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, Bemühungen zur Suche einer Arbeitsstelle oder bei einer befristeten Anstellung den Willen zur selbstständigen wirt- schaftlichen Erhaltungsfähigk eit nachweist, b) eine aktive Bildungstätigkeit oder entsprechende Bemühungen nachweist oder c) ihre Lebenskosten und Unterhaltspflichten auf absehbare Zeit durch Einkom- men, Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, decken kann.
2 Wer in den zehn Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Ein- bürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnah- me am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozial- hilfe wird vol lständig zurückerstattet. *
3 Die gesuchstellende Person hat ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Nachweis dafür erfolgt durch Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs.
4 Der Betreibungsregisterauszug darf für die letzten fünf Jahre vor Ein reichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine offenen Verlustscheine aufweisen.
5 Für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfah- rens darf der Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen von öffentlich - rechtlichen Kör perschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen aufweisen.
6 Andere Betreibungen können bei der Prüfung der Integration angemessen berück- sichtigt werden.
7 Weist die gesuchstellende Person nach, dass eine Betreibung ungerechtfertigt er- folg te, fällt diese ausser Betracht.

2.2. Einbürgerungsvoraussetzungen für Schweizerinnen und

Schweizer

§ 10 Gemeindebürgerrecht für Schweizerinnen und Schweizer

1 Schweizerinnen und Schweizer, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten u nd die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können das Gemeindebürgerrecht beantragen, wenn sie sich bei Einreichung des Gesuchs seit drei Jahren in der Gemeinde aufhalten, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2 Schweize rinnen und Schweizer, die sich seit zehn Jahren in der Gemeinde aufhal- ten, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf das Gemeindebürgerrecht.

3. Entlassung aus dem Kantons - und dem Gemeindebürgerrecht

§ 11 Voraussetzungen für die Bürgerrechtsentla ssung

1 Stellt eine Bürgerin oder ein Bürger einer aargauischen Gemeinde ein entsprechen- des Gesuch, wird die gesuchstellende Person aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht oder das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemei nde besitzt.

4. Ehrenbürgerrecht

§ 12 Ehrenbürgerrecht

1 Schweizerinnen und Schweizer, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, können mit ihrem Einverständnis durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise den Einwohnerrat ehrenhal ber eingebürgert werden. Mit der Ver- leihung des Ehrenbürgerrechts erhalten sie das Gemeindebürgerrecht.
2 Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts kann auch erfolgen, wenn die für eine Ein- bürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer in der Gemeinde nicht erfüllt is t.
3 Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wurde.

5. Zuständigkeiten und Verfahren

§ 13 Zuständigkeiten des Departements

1 Dem zuständigen Departement obliegen insbesondere folgende Aufgabe n: a) Abfassung von Stellungnahmen gegenüber der Bundesbehörde bei Wieder- einbürgerungen und erleichterten Einbürgerungen, b) Bestimmung des Gemeindebürgerrechts bei erleichterten Einbürgerungen, c) Entgegennahme von Erhebungsaufträgen der Bundesbehörde, d) Nichtigerklärung von ordentlichen Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern, e) Antragstellung für Nichtigerklärung von erleichterten Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen, f) Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts, g) Bürgerrechtsfests tellung, wenn fraglich ist, ob eine Person das Kantons - oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, h) Beschwerdeführung gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsbehörden des Bundes in Bürgerrechtssachen.
2 Das zuständige Departement kan n die Gemeinden zur Durchführung von Erhebun- gen in Bürgerrechtssachen beiziehen.

§ 14 Kinder

1 Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung erstrecken sich in der Regel auf die minderjährigen Kinder der gesuchstellenden Person, der die elterliche Sorge zusteht . Kinder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen schriftlich zustimmen.
2 Selbstständige Gesuche von minderjährigen Kindern zur Einbürgerung oder Bür- gerrechtsentlassung sind von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter einzureichen. Minderjährige Kinder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr haben ihren eigenen Willen schriftlich zu erklären.

§ 15 Verlegung des Aufenthaltsorts während des Verfahrens

1 Verlegt eine gesuchstellende Person ihren Aufenthaltsort, bevor die für die Zusi- cherun g des Gemeindebürgerrechts zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, wird das Verfahren gegenstandslos.
2 Liegt ein rechtskräftiger Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürger- rechts vor und verlegt die gesuchstellende Person ihren Aufenthaltso rt in eine andere aargauische Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt der Kanton Aargau zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
3 Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn die gesuchstellende Person ihren Auf- enthaltsort ins Ausland verlegt .

§ 16 Mitwirkungspflicht

1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen einzu- reichen und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben.
2 Während des Einbürgerungsverfahrens ist die gesuchstellende Person verpflichtet, alle die Einbürg erungsvoraussetzungen betreffenden Änderungen unverzüglich zu melden.

§ 17 Bearbeitung von Personendaten

1 Mit Einreichung des Gesuchs dürfen die für Bürgerrechtssachen zuständigen kan- tonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen (zuständige Stel len) folgende für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erfor- derlichen Personendaten bearbeiten und speichern: a) Namen und Vornamen, b) Personenstand, c) familienrechtliche Daten, d) Heimatstaat, e) Aufenthaltsdauer, f) Daten zu kö rperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigun- gen, soweit für die Anwendung von § 3 Abs. 4 massgebend,
g) ausländerrechtliche Daten, h) Daten zur Teilnahme am Wirtschaftsleben (insbesondere zum Beruf, zur be- ruflichen Tätigkeit oder zum Erw erb von Bildung), i) Daten zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, k) weitere Daten zur erfolgreichen Integration gemäss § 5.
2 Die Bearbeitung dieser Personendaten darf elektronisch erfolgen.
3 Der Regierungsrat kann die Einführung eines el ektronischen Dokumentenma- nagement - und Informationssystems beschliessen.
4 Die Personendaten können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
5 Betrieb, Organisation und Datenzugriff werden durch Verordnung geregelt.

§ 18 Bekanntgabe von Personend aten

1 Die zuständigen Stellen dürfen die von ihnen bearbeiteten Personendaten unterei- nander bekannt geben, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bür- gerrechtssachen erforderlich ist. Der Datenaustausch zwischen Kanton und Gemein- den darf elek tronisch erfolgen.
2 Weitere Verwaltungsstellen und Behörden geben auf Anfrage der zuständigen Stellen Personendaten unentgeltlich bekannt, wenn dies zur Erfüllung der gesetzli- chen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erforderlich ist.
3 Drittpersonen wie Arbeit geberinnen und Arbeitgeber sowie Vermieterinnen und Vermieter können verpflichtet werden, den zuständigen Stellen Personendaten be- kannt zu geben, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechts- sachen erforderlich ist.
4 Lehnt die zuständi ge Kommission des Grossen Rats oder der Grosse Rat die Ertei- lung des Kantonsbürgerrechts ab oder entscheidet eine Rechtsmittelbehörde anders als die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, werden die Stimmberechtig- ten an der Gemeindeversammlung beziehun gsweise die Mitglieder des Einwohner- rats an der Einwohnerratssitzung orientiert.
5 Traktandenlisten und Beschlüsse dürfen nur Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Ge- schlecht und Heimatstaat enthalten.
6 Traktandenlisten, Beschlüsse betreffend Zusicherungen des Ge meindebürgerrechts oder Einbürgerungen sowie Gesuchspublikationen gemäss § 21 dürfen auch im In- ternet veröffentlicht werden.
7 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, bis wann auf der Webseite einer Ge- meinde veröffentlichte Personendaten zu entfernen si nd.

§ 19 Berichterstattung

1 Der Gemeinderat erstattet der Öffentlichkeit und dem zuständigen Departement jeweils per Ende Jahr Bericht über die Zahl der a) eingereichten Einbürgerungsgesuche, b) vor dem Entscheid der Gemeinde zurückgezogenen Einbürgerung sgesuche, c) abgewiesenen Einbürgerungsgesuche, d) hängigen und der sistierten Einbürgerungsgesuche, e) Zusicherungen des Gemeindebürgerrechts.
2 Der Regierungsrat erstattet der Öffentlichkeit jeweils per Ende Jahr Bericht über die Zahl der a) von den Geme inden überwiesenen Einbürgerungsgesuche, b) vor dem Entscheid des Grossen Rats zurückgezogenen Einbürgerungsgesuche, c) abgewiesenen Einbürgerungsgesuche, d) hängigen und der sistierten Einbürgerungsgesuche, e) erteilten Kantonsbürgerrechte.
3 Die Berichte rstattung des Gemeinderats und des Regierungsrats umfasst die Zahl der Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, ihren Heimatstaat sowie die Zahl der jeweils vom Gesuch umfassten Personen.

5.2. Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

§ 20 Einreich ung des Gesuchs

1 Ausländerinnen und Ausländer reichen das Einbürgerungsgesuch beim Gemeinde- rat ein.
2 Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen können das Gesuch einzeln oder gemeinsam stellen.

§ 21 Vorprüfung und Publikation des Gesuchs

1 Der Gemeinderat prüft die Einhaltung folgender Einbürgerungsvoraussetzungen: a) Aufenthaltsdauer, b) Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.
2 Sind die Voraussetzun gen gemäss Absatz 1 erfüllt, veröffentlicht der Gemeinderat das Gesuch im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. Die Publikation umfasst folgende Angaben der gesuchstellenden Person und der vom Gesuch betroffenen Familienmitglieder: a) Namen und Vorname n, b) Geburtsjahr, c) Geschlecht, d) Heimatstaat, e) Postadresse.
3 Jede Person kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation dem Gemeinderat eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen.

§ 22 Erhebungen des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat trifft die gemäss kantonalen Vorgaben für die Integrationsprü- fung erforderlichen Erhebungen, führt mit der gesuchstellenden Person ein Gespräch und prüft die Einhaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen sowie die nach der Publikation gemäss § 21 eingereichten Eing aben. Unsachliche oder anonyme Hin- weise fallen ausser Betracht.
2 Ergeben sich aus Erhebungen des Gemeinderats oder aus Eingaben gemäss § 21 Gründe gegen die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, ist der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahm e zu geben.
3 Der Gemeinderat erstellt einen Bericht mit folgenden Angaben: a) Namen und Vornamen, b) Geburtsjahr und Geburtsort, c) Geschlecht, d) Heimatstaat, e) Postadresse, f) Aufenthaltsdauer in der Schweiz, g) Aufenthaltsdauer in der Gemeinde, h) fam ilienrechtliche Situation, i) Ausbildung und Beruf, k) Zusammenfassung der Eingaben gemäss § 21, l) Beurteilung der Integration, m) Stellungnahme der gesuchstellenden Person gemäss Absatz 2.
4 Der Bericht gemäss Absatz 3 steht den Stimmberechtigten vor der Gemeindever- sammlung beziehungsweise den Mitgliedern des Einwohnerrats vor dessen Sitzung zur Einsicht offen.
5 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung verfahrensmässige und inhaltliche Vorgaben zu den Erhebungen des Gemeinderats, insbesondere a) zur Er klärung betreffend Achtung der Werte der Bundes - und der Kantonsver- fassung, b) zur Prüfung der sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse vor dem Ein- bürgerungsgespräch, c) zum Einbürgerungsgespräch, d) zum Vorgehen bei Beeinträchtigungen gemäss § 3 Abs . 4, e) zur Befreiung von der Prüfung der sprachlichen Kenntnisse, f) zur Prüfung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.

§ 23 Gemeinderätliche Kommission

1 Der Gemeinderat kann für die Prüfung der Integration eine Kommission einsetzen.
2 Die abschliessende Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen und die An- tragsstellung zuhanden der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwoh- nerrats sind nicht an die Komm ission übertragbar.
3 Den Mitgliedern der Kommission steht die volle Einsicht in die Gesuchsakten zu.

§ 24 Zusicherung des Gemeindebürgerrechts

1 Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss diesem Gesetz erfüllt, sichert die Gemeindeversammlung beziehung sweise der Einwohnerrat das Gemeindebürger- recht für den Fall zu, dass das Kantonsbürgerrecht und die eidgenössische Einbürge- rungsbewilligung erteilt werden.
2 Die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerrat kann ein Gesuch nur auf begründeten Antr ag hin ablehnen.
3 Stützt sich ein Ablehnungsantrag auf Gründe, zu denen sich die gesuchstellende Person noch nicht äussern konnte, kann das Präsidium die Behandlung des Gesuchs zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs aussetzen.
4 Eine Referendumsabstimmun g über den Beschluss der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats ist ausgeschlossen.
5 Nach Rechtskraft der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts übermittelt der Ge- meinderat die Akten dem zuständigen Departement.

§ 25 Übertragung der Zuständi gkeit für die Zusicherung des Gemeindebürger-

rechts
1 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit des Gemeinde- rats für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorsehen. Eine Übertragung dieser Befugnis gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 1 ) ist ausgeschlossen.
1 ) SAR 171.100

§ 26 Erhebungen des Departements und der Kommission des Grossen Rats

1 Das zuständige Departement prüft das Gesuch, trifft allenfalls weitere Erhebungen, holt die eidgen össische Einbürgerungsbewilligung ein und leitet die Akten mit Be- richt und Antrag an die Kommission weiter.
2 Den Mitgliedern der Kommission steht die volle Einsicht in die Gesuchsakten zu.
3 Ergeben sich aus den Erhebungen des zuständigen Departements ode r der Kom- mission mögliche Gründe gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, ist der ge- suchstellenden Person und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 27 Erteilung des Kantonsbürgerrechts

1 Die Kommission entscheidet über die Erteilung d es Kantonsbürgerrechts ab- schliessend, wenn der Grosse Rat den Entscheid nicht an sich zieht.
2 Den Mitgliedern des Grossen Rats stehen der Bericht des Gemeinderats gemäss § 22 Abs. 3 und der Bericht des Departements zur Einsicht offen. Die Namen der gesuch stellenden Personen und die Anträge der Kommission werden den Ratsmit- gliedern mit der Einladung zur Sitzung schriftlich mitgeteilt.
3 Die Kommission oder der Grosse Rat weicht vom Entscheid der für die Zusiche- rung des Gemeindebürgerrechts zuständigen Stell e ab, wenn diese ihr Ermessen nicht rechtmässig angewendet hat oder seit dem Entscheid nicht mehr alle Einbürge- rungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Die Kommission oder der Grosse Rat kann ein Gesuch nur auf begründeten Antrag hin ablehnen.
5 Die Entscheide der Kommission eröffnet deren Präsidentin beziehungsweise deren Präsident, jene des Grossen Rats der Parlamentsdienst.

5.3. Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweizerinnen

und Schweizern

§ 28 Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweiz erinnen und

Schweizern
1 Einbürgerungen von Schweizerinnen und Schweizern sowie Entlassungen aus dem Kantons - und dem Gemeindebürgerrecht werden vom Gemeinderat ausgesprochen.
2 Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wird vom zuständigen Departe- ment verfügt.
3 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern, mit Ausnahme der Publikation und der Mög- lichkeit zur Einreichung von Eingaben gemäss § 21.

6. Gebühren

§ 29 Gebühren und Auslagen

1 Di e vom Kanton und den Gemeinden für die Behandlung von Gesuchen in Bürger- rechtssachen erhobenen Gebühren dürfen höchstens die Verfahrenskosten decken.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Gebührenansätze durch Verordnung.
3 Das zuständige Departement setzt die kantonalen, der Gemeinderat die kommuna- len Gebühren fest.
4 Gebühren und Auslagen können bei mittellosen Personen reduziert oder erlassen werden. Personen, denen das Ehrenbürgerrecht verliehen wird, sind sie zu erlassen. Der Regierungsrat kann weitere Redu ktions - oder Erlassmöglichkeiten durch Ver- ordnung vorsehen.
5 Personen, die Gebühren und Auslagen zu entrichten haben, sind zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet.

7. Rechtsschutz

§ 30 Rechtsschutz

1 In Bürgerrechtssachen kann gegen Beschlüsse der zu ständigen kommunalen Stelle beim Regierungsrat und gegen Entscheide des Departements und des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide des Gros- sen Rats oder dessen Kommission ist die Beschwerde an das Verwaltungsger icht möglich.
2 Bei Beschwerden gegen Entscheide in Bürgerrechtssachen wird die Handhabung des Ermessens nicht überprüft.

8. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsrecht

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden gemäss de m für die gesuchstellende Person günstigeren Recht beurteilt.
2 Beschliesst eine Gemeinde, in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit des Ge- meinderats für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorzusehen, entscheidet dieser, wenn die Gemeindeversammlung b eziehungsweise der Einwohnerrat noch nicht rechtskräftig über das Gesuch entschieden hat.

§ 32 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 12. März 2013 Vizepräsidentin des Grossen Rats F RIKER - K ASPAR Protokollführ er S CHMID Datum der Veröffentlichung: 12. April 2013 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 1. Januar 2014
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

07.05.2019 01.07.2020 § 6 aufgehoben AG S 2020/5 - 03

07.05.2019 01.07.2020 § 6a eingefügt AGS 2020/5 - 03

07.05.2019 01.07.2020 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2020/5 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 6 07.05.2019 01.07.2020 aufgehoben AGS 20 20/5 - 03

§ 6a 07.05.2019 01.07.2020 eingefügt AGS 2020/5 - 03

§ 9 Abs. 2 07.05.2019 01.07.2020 geändert AGS 2020/5 - 03

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