Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Interkantonale Vereinbarung  für Soziale Einrichtungen (IVSE)  Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020)  In Anbetracht dessen,  dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in  einem anderen Kanton offenstehen sollen  dass  die  hierfür  nötige  Angebotsoffenheit  nur  spielen  kann,  wenn  die  Kostenüber-  nahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmetho-  den gesichert ist  dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtun-  gen anzustr  eben ist,  beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen  Sozialdirektoren  (SODK)  im  Einvernehmen  mit  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Justiz  -  und  Polizeidirektorinnen  und  -  direktoren  (KKJPD)  und  der  Schweize  rischen     Konferenz     der     kantonalen     Gesundheitsdirektorinnen     und  -  direktoren (GDK)  folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundlagen
1.1. Zweck *
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung bezweckt,  die  Aufnahme  von Personen  mit  besonderen  Betreu-  ungs  -  und  Förderungsbedürfnissen  in  geeign  eten  Einrichtungen  ausserhalb  ihres  Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  arbeiten  in  allen  Belangen  der  IVSE  zusammen.  Sie  tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergeb-  nisse  aus,  stimmen  i  hre  Angebote  an  Einrichtungen  aufeinander  ab  und  fördern die  Qualität derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Geltungsbereich *
                            Art.  2  Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  A)  *  Stationäre  Einrichtungen,  die  gestützt  auf  eidgenössisches  oder  kantonales  Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach  Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Voll-  jährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.  Im  Fall  von  M  assnahmen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  das  Jugendstraf-  recht  1  )  liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Altersjahr.
                            B)  *  Einrichtungen  für  erwachsene,  invalide  Personen oder  Einheiten  solcher  Ein-  richtungen gemäss dem Bundes  gesetz über die Institutionen zur Förderung der  Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)  2  )  :  a)  Werkstätten,  die  dauernd  intern  oder  an  dezentral  ausgelagerten  Ar-  beitsplätzen  invalide  Personen  beschäftigen,  die  unter  üblichen  Bedin-  gungen keine Erwerbstä  tigkeit ausüben können;  b)  Wohnheime  und  andere  betreute  kollektive  Wohnformen  für  invalide  Personen;  c)  Tagesstätten,  in  denen  invalide Personen  Gemeinschaft  pflegen  und  an  Freizeit  -  und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten  von Einrichtun  gen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtun-  gen gemäss lit. a  –  c erfüllen, sind gleichgestellt.  C)  Stationäre Therapie  -  und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.  D)  *  Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen für Unterricht, B  eratung und Unterstützung inklusive in-  tegrativer  Sonderschulung  sowie  für  die  Tagesbetreuung,  sofern  diese  Leistung von der Einrichtung erbracht wird;  b)  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinde-  rung bedrohte Kinder;  c)  Pädagogisch  -  therapeutische  Dienste  für  Logopädie  oder  Psychomoto-  riktherapie,  sofern  diese  Leistungen  nicht  innerhalb  des  Regelschulan-  gebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskonferenz  (VK)  kann  die  Vereinbarung  unter  Vorbehalt  der  Art.  6 und 8 der IVSE auf weitere  Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.  Art.  3  *  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen,  die  einem  Konkordat  über  den Vollzug  von  Strafen  und  Massnah-  men (Straf  -  und Massnahmenvollzugskonkorda  te) unterstellt sind, fallen nicht unter  diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen  für  Betagte,  sowie  medizinisch  geleitete  Einrichtungen  fallen  nicht  unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten  von  Einrichtungen  gemäss  Abs.  2  mit  eigener  Rechnung  und  Leitung  können  d  er  IVSE  ebenfalls  unterstellt  werden,  wenn  sie  deren  Voraussetzungen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen  fallen  nicht  unter  diese  Vereinbarung  für  Leistungen,  die  sie  zur  beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die  Invalidenversic  herung  1  )  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Begriffe *
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden  Definitionen verwendet:  a)  Vereinbarungskonferenz  (VK).  Die  Versammlung  all  jener  Mitglieder  der  SODK,  deren  Kanton  der  IVSE beigetr  eten  ist,  bildet die Vereinbarungskon-  ferenz.  b)  Vorstand  der  VK.  Der  Vorstand  VK  entspricht  den  Vorstandsmitgliedern  SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.  c)  Vereinbarungskanton.  Der  Vereinbarungskanton  ist  derjenige  Kanton,  der  mindestens ei  nem Bereich der IVSE beigetreten ist.  d)  Wohnkanton.  Der  Wohnkanton  ist  derjenige  Kanton,  wo  die  Person,  welche  die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.  e)  *  Standortkanton.  Standortkanton  ist  der  Kanton,  in  dem  die  Einrichtung  ihre  n  Standort  hat.  Wird  die  unternehmerische  und  finanzielle  Herrschaft  über  die  Einrichtung  in  einem  anderen  Kanton  ausgeübt,  so  kann  dieser  als  Standort-  kanton vereinbart werden.  f)  Einrichtung. Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder nat  ürli-  che Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.  g)  Richtlinie. Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar.  Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt *
                            Art.  5  *  B  esondere Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b bewirkt  keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahme-  garantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Begründet  eine  Person  mit  dem  Aufenthalt  oder  während  d  es  Aufenthaltes  in  einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohn-  sitz  am  Standort  der  Einrichtung,  ist  der  Kanton  des  letzten  von  den  Eltern  oder  eines  Elternteils  abgeleiteten  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  das  Leisten  der  Kos-  tenübernahmegarantie zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kan-  ton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schü-  lerin aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
2.1. Konstituierung der I VSE, Vollzug, Organe *
                            Art.  6  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zustän-  digen  Fachd  irektorenkonferenzen  und der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantona-  len Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonfe-  renzen gehören:  a)  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  b)  die Schweizerische  Konferenz der kantonalen Justiz  -  und Polizeidirektorinnen  und  -  direktoren (KKJPD),  c)  die  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -  direktoren (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  VK  konsultiert  die  EDK,  die  KKJPD  und  die  GDK  in  Bezug  auf  die  von  ihr  gestützt auf die Art. 8 lit. a und Art. 9 lit. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe der IVSE sind:  a)  die VK,  b)  der Vorstand VK,  c)  die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  d)  die Regionalkonferenzen,  e)  die R  echnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen:  a)  Rechtsgültige  Beschlüsse  und  Wahlen  bedürfen  der  Anwesenheit  der  Hälfte  der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtig-  ten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 lit. a.  b)  B  ei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  mit  Stichentscheid.  c)  Bei  Wahlen  gilt  das  absolute  Mehr  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit ent  scheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.  Art.  8  Vereinbarungskantone (VK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die VK ist zuständig für:  a)  Die  Ausdehnung  der  IVSE  auf  weitere  Bereiche  sozialer  Einrichtungen  ge-  mäss  Art.  2  Abs.  2.  Entschei  de  bedürfen  für  ihre  Gültigkeit  der  Zweidrittels-  mehrheit.  b)  Den  Erlass  eines  Reglementes  zur  Konstituierung  und  Tätigkeit  der  Organe  gemäss Art. 7 Abs. 3.  Art.  9  Vorstand VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)  Die Durchführung des Beitrittsverfahrens  nach Art. 37,  b)  Die  Festlegung  des  Zeitpunktes des  Inkrafttretens  der  IVSE  im  Anschluss  an  das  Erreichen  des  Quorums  sowie  die  entsprechende  Mitteilung  an  die  Ver-  einbarungskantone gemäss Art. 39,  c)  Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quoru  ms gemäss Art. 40,  d)  Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE,  e)  Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Die  Verweigerung  der  Aufnahme  oder  Streichung  einer  Einrichtung  von  der  Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen de  r IVSE auf Antrag der Schweize-  rischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  g)  Den Erlass folgender Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21,
2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30,
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Ar t. 33 Abs. 2,
4. Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2,
                            h)  Die Verabschiedung von Empfehlungen,  i)  Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische  Erörterung mit ihnen,  k)  Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen  Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der  Schweizerischen  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE  zu  den  Geschäften  der  IVSE mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Verbindungsstellen *
                            Art.  10  Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.  Art.  11  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)  Das Einholen der Kostenübernahmegarantie,  b)  Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmega-  rantie und d  en Entscheid über dieselben,  c)  Die  Koordination  der  Information  und  der  Geschäftsbearbeitung  mit  Verwal-  tungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons,  d)  Den  Informationsaustausch  und  die  Geschäftsbearbeitung  mit  Verbindungs-  stelle  n anderer Vereinbarungskantone,  e)  Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Regionalkonferenzen *
                            Art.  12  Zusammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verbindungs  stellen  schliessen  sich  zu  den  vier  Regionalkonferenzen  West-  schweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Verbindungsstelle  gehört  einer  Regionalkonferenz  an. Sie  kann  weiteren  Re-  gionalkonferenzen mit beratender Stimme ang  ehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.  Art.  13  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  a)  Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder  der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,  b)  Die  Abstimmung  der  Angebote  an  Einrichtungen  zwischen  den  Kantonen  im  Rahmen der Region,  c)  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiter-  leitung  derselben  an  die  Schweizerische  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE,  d)  Anträg  e  an  die  Schweizerische  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE, ins-  besondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von  der Liste der Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE *
                            Art.  14  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schweizerische  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE  besteht  aus  je  zwei  Vertretern  oder  Vertreterinnen  der  Regionalkonferenzen.  Der  Konferenzsekretär  oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beraten-  der Stimme teil.  Art.  15  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:  a)  Die  Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den  Geschäften des  Vorstandes  VK gemäss Art. 9 lit. e  –  h. Anträge gemäss Art. 9 lit. f dürfen nur auf Antrag  einer Reg  ionalkonferenz erfolgen.  b)  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2.  c)  Die Instruktion der Verbindungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Rechnungsprüfungskommission *
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Rechnungsprüfungskommission  der  SODK  revidiert  die  Jahresrechnung  der  IVSE  und erstattet der VK Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Geschäftsführung *
                            Art.  17  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirek-  toren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es b  esorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungs-  stellen sowie in der Regel von Ad  -  hoc  -  Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  Art.  18  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden  von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zen  tralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirek-  toren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
3.1. Grundsatz *
                            Art.  19  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Wohnkanton  sicher  t  der  Einrichtung  des  Standortkantons  mittels  der  Kosten-  übernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garan-  tierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Ein-  richtung des Standort  kantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Leistungsabgeltung *
                            Art.  20  Definition Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Leistungsabgeltung  berechnet  sich  aus  dem  anrechenbaren  Netto  -  aufwand  abzüglich der Bau  -  und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verb  leibende Betrag wird  auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  anrechenbare  Nettoaufwand  ergibt  sich  aus  dem  anrechenbaren  Aufwand  ab-  züglich des anrechenbaren Ertrages.  Art.  21  Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  anrechenba  rer  Aufwand  gelten  die  für  die  Leistung  erforderlichen  Personal  -  und Sach  -  inklusive Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  anrechenbarer  Ertrag  gelten  Einnahmen  aus dem  Leistungsbereich  inkl.  Kapi-  talerträge  sowie  freiwillige  Zuwendungen,  soweit  diese  für  den  Betrieb  bestimmt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.  Art.  22  Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Höhe  der  Beiträge  der  Unterhaltspflichtigen  im  Rahmen  der  IVSE  entspricht  den  mittleren  Tagesaufwendungen  für  Kos  t  und  Logis  für  eine  Person  in  einfachen  Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet  werden.  Art.  23  Methode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Leistungsabgeltung  kann  sowohl  durch  Methode  D  (Defizitdeckung)  als  auch  Methode P  (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  zwischen  dem  Standortkanton  und  seiner  Einrichtung  keine  Abmachung  bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode  P an. Der Vor  stand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.  Art.  24  Verrechnungseinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a gelten die  vereinbarten Arbeitsstunden als V  errechnungseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufent-  haltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Defi-  nition des Aufenthaltstages.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für  Leistungen,  die  von  Sonder  schulen  ausserhalb  der  Einrichtung  erbracht  werden  sowie  für  Leistungen  von  Sonderschuleinrichtungen  gemäss  Art.  2  Abs.  1  Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts  -  , Therapie  -  oder Beratungsstunde als Ver-  rechnungseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Methode  P  kann  von  d  en  Verrechnungseinheiten  gemäss  Abs.  1,  1  bis  ,  1  ter  und 1  quater  abgewichen werden.  *  Art.  25  Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Einrichtung  des  Standortkantons  kann  den  zahlungspflichtigen  Stellen  und  Personen  monatlich  Rechnung  stellen.  Die  Rechnungen  sind  innert  30  Tagen  nac  h  Eingang zu bezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen  aus,  mahnt  die  Einrichtung  schriftlich.  10  Tage  nach  Eintreffen  der  Mahnung  be-  ginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet  der Wohnkanton Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Kostenübernahmegarantie *
                            Art.  26  Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verbindungsstelle  des  Standortkantons  holt  vor  der  Unterbringung  oder  vor  dem  Eintritt  der  Person  bei  der  Verbindungsstelle  des  Wohnkantons  die  Kosten-  übernahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kan  n das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit  nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung  gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.  Art.  27  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kostenübe  rnahmegarantie  kann  befristet  und  mit  Auflagen  versehen  sein.  Bei  einem  Wechsel  des  Wohnkantons  holt  der  Standortkanton  eine  neue  Kostenüber-  nahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete  Kostenübernahmegarantien  können  mit  einer  Frist  von  6  Monaten  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche  um  eine  Kostenübernahmegarantie  zu  Gunsten  von  erwachsenen  Perso-  nen erfordern deren Einwilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss
                            Bereich B  *  Art.  28  Kostenbeteiligung; Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  erwachsene,  invalide  Personen  gemäss  Art.  2  Abs.  1  Bereich  B  lit.  b  und  c  gelten  in  teilweiser  Abweichung  von  Kapitel  3.  (Leistungsabgeltung  und  Kosten-  übernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B  lit.  b  und  c  trägt  die  Kosten  der  Leistungsabgeltung  teilweise  oder  vollständig  aus  ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden  Regeln.  Art.  29  Kostenbeteiligung und Leistungs  abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetz-  lichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons einge-  fordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt  nach  Abzug  der  Kostenbeteiligung  von  der  Leistungsabgeltung  ein  un-  g  edeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Regeln für den Bereich C *
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  das  Verfahren  im  Bereich  C  kann  der  Vorstand  VK  eine  spezielle  Richtlinie  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Einrichtungen
4.1. Liste der Einrichtungen *
                            Art.  31  *  Bezeichnen der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Standortkanton  bezeichnet  die  Einrichtungen  in  seiner  Zuständigkeit,  welche  er  der  IVSE  zu  unterstellen  beabsichtigt,  teilt  sie  im  Sinne  des  Art.  2  Abs.  1  den  entsprechenden  Bereichen  zu,  bezeichnet  die  von  der  Einrichtu  ng  angewandte  Me-  thode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zent-  ralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen  nicht  alle  Abteilungen  einer  Einrichtung  unter  die  IVSE, so  bezeichnet der  Standortkanton  ausdrücklich  jene  Abteilungen,  auf  welc  he  die  IVSE  Anwendung  finden soll.  Art.  32  Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Zentralsekretariat  der  SODK  führt  eine  Liste  der  Einrichtungen  beziehungs-  weise  derjenigen  Abteilungen,  welche  der  IVSE  unterstellt  sind.  Es  führt  die  Liste  nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie na  ch Methoden der Leistungsabgeltung  gemäss Art. 23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verbindungsstellen  melden  alle  Mutationen  umgehend  dem  Zentralsekretariat  der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Qualität und Wirtschaftlichkeit *
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Standortkanto  ne  gewährleisten  i  n  den  dieser  Vereinbarung  unter  stellten  Ein-  richtungen  einen  therapeutisch,  pädagogisch  und  wirtschaftlich  einwandfreien  Be-  trieb.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Kostenrechnung *
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Standortkantone  sorgen dafür, dass  die  ihnen unterstellten  Einrichtungen  eine  Kostenrechnung führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtsschutz und Streitbeilegung *
                            Art.  35  *  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantone  und  Organe  bem  ühen  sich,  Streitigkeiten  aus  der  IVSE  durch  Verhand-  lungen  oder  Vermittlung  beizulegen.  Sie  befolgen  hierbei  die  Vorschriften  der  Streitbeilegung  gemäss  Art.  31  ff.  der  Rahmenvereinbarung  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  (Rahmenver  einbarung,  IRV)  vom  24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  1  )  .  Art.  35  bis  *  Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.  Art.  35  ter  *  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
6.1. Beitritt zur IVS E *
                            Art.  36  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt  das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.  Art.  37  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  kann  auf  Beginn  eines  jeden  Quartals  erklärt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Han-  den des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  615.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  der  Beitrittserklärung  wird  a  ngegeben,  für  welche  Bereiche  gemäss  Art.  2  der  Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Beitrittserklärung  ist  nur  gültig,  wenn  gleichzeitig  die  Mitgliedschaft  bei  der  IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Kündigung der IVSE *
                            Art.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kündigung  der  IVSE  ist  dem  Zentralsekretariat  SODK  zu  Handen  des  Vor-  standes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalender-  jahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive  die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3. Inkrafttreten der IVSE *
                            Art.  39  Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald  in  drei  Regionen  mindestens  je  zwei  Kantone  mindest  ens  zwei  Bereichen  beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend  den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürsten-  tum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Inkraftsetzen  hat  spätestens  zwölf  Monate  nach  Erreichen  des  Quorums  zu  erfolgen.  Art.  39  bis  *  Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle beste-  henden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt spätestens nach 1  2 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18  Kantone  beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4. Aufhebung der IVSE *
                            Art.  40  IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzu-  heben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vorstand  VK  meldet  die  Unterschreitung  des  Quorums  an  die  SODK.  Die  SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie  dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.  *  Art.  41  Kostenübernahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor  der  Aufhebung  der  IVSE  erteilte  Kostenübernahmegarantien  behalten  ihre  Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.5. Übergangsregelung IHV/IVSE *
                            Art.  42  Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende  Kostengutsprachen  der  IHV  behalte  n  für  Vereinbarungskantone  die  Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung  infolge  des  Wegfalls  der  Beiträge  der  IV  verändert,  müssen  dem  Wohnkanton  bi  s  zum  31.  März  2008  neue  Gesuche  unterbreitet  werden.  Dies  gilt  auch  betreffend  Leistungen,  für  welche  bis  zum  31.  Dezember  2007  noch  keine  Kostenübernahme-  garantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung ver-  ändert.  *  Art.  43  L  iste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Liste  der  Heime  und  Einrichtungen  gemäss  Art.  8  der  IHV  wird  für  die  Bei-  trittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt  ihre  gemä  ss  Art.  2  und  23  angepasste  und  bereinigte  Liste  der  Einrichtungen  dem  Sekretariat der SODK ein.  Bern, 22. September 2005  Die Präsidentin:  H  ILBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz hat an seiner Sitzung vom 22. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 das Inkrafttreten der IVS  E per 1. Januar 2006 beschlossen.  Der Grosse Rat hat am 4. November 2003 den Beitritt zu den Bereichen A und D  beschlossen.  Datum der Veröffentlichung: 17. November 2003  Ablauf der Referendumsfrist: 16. Februar 2004  Inkrafttreten: 1. Januar 2006  1  )  Der Regierungsrat hat am 8. November 2006 den Beitritt zum Bereich B beschlos-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 23. Novemb  er 2005 (AGS 2005 S. 549)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS 2006 S. 136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.09.2007 01.01.2008 Titel 1.1. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 1.2. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, lit. A) geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, lit. B) geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, lit. D) geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 1.3. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 1.4 . geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 5 totalrevidiert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 2.1. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 2.2. eingefügt AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 2.3. geändert AGS 20 07 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 2.4. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 2.5. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 2.6. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben AGS 2007 S. 372
14. 09.2007 01.01.2008 Titel 3.1. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 19 totalrevidiert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 3.2. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01 .2008 Art. 23 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2007 S. 372
                        
                        
                    
                    
                    
                14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1
                            ter  eingefügt  AGS 2007 S. 372
                        
                        
                    
                    
                    
                14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1
                            quater  eingefügt  AGS 2007 S. 372
                        
                        
                    
                    
                    
                14.09 .2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 3.3. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01 .01.2008 Art. 27 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 3.4. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 3.5. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 4.1. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 31 totalrevidiert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 4.2. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1 g eändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 4.3. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 5. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35 totalrevidiert AGS 200 7 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35
                            bis  eingefügt  AGS 2007 S. 372
                        
                        
                    
                    
                    
                14.09.2007 01.01.2008 Art. 35
                            ter  eingefügt  AGS 2007 S. 372
                        
                        
                    
                    
                    
                14.09.2007 01.01.2008 Titel 6.1. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 6.2. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.20 07 01.01.2008 Titel 6.3. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 6.4. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 3 eingefügt AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 Titel 6.5. geändert AGS 2007 S. 372
14.09.2007 01.01.2008 A rt. 42 Abs. 2 eingefügt AGS 2007 S. 372
23.11.2018 01.06.2020 Art. 2 Abs. 1, lit. A) geändert AGS 2020/5 - 02
23.11.2018 01.06.2020 Art. 5 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2020/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                23.11.2018 01.06.2020 Art. 39 Titel geändert AGS 2020/5 - 02
23.11.2018 01.06.2020 Art. 39
                            bis  eingefügt  AGS 2020/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Titel 1.1.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 1.2.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 2 Abs.  1, lit. A)  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 2 Abs. 1, lit. A)  23.11.2018  01.06.2020  geändert  AGS 2020/5  -  02  Art. 2 Abs. 1, lit. B)  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 2 Abs. 1, lit. D)  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AG  S 2007 S. 372  Art. 3  14.09.2007  01.01.2008  totalrevidiert  AGS 2007 S. 372  Titel 1.3.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 4 Abs. 1, lit. e)  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 1.4.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007  S. 372  Art. 5  14.09.2007  01.01.2008  totalrevidiert  AGS 2007 S. 372  Art. 5 Abs. 1  bis  23.11.2018  01.06.2020  eingefügt  AGS 2020/5  -  02  Titel 2.1.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 2.2.  14.09.2007  01.01.2008  eingefügt  AGS 2007 S. 372  Tit  el 2.3.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 2.4.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 2.5.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 2.6.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 17 Abs. 3  14.09.20  07  01.01.2008  aufgehoben  AGS 2007 S. 372  Titel 3.1.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 19  14.09.2007  01.01.2008  totalrevidiert  AGS 2007 S. 372  Titel 3.2.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 20 Abs. 1  14.09.2007  01.01.20  08  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 23 Abs. 2  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 24 Abs. 1  bis  14.09.2007  01.01.2008  eingefügt  AGS 2007 S. 372  Art. 24 Abs. 1  ter  14.09.2007  01.01.2008  eingefügt  AGS 2007 S. 372  Art. 24 Abs. 1  quater  14.09.200  7  01.01.2008  eingefügt  AGS 2007 S. 372  Art. 24 Abs. 2  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 25 Abs. 1  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 3.3.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 26 Abs. 1  14.09.2007  01.01  .2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 27 Abs. 1  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 3.4.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 28 Abs. 1  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 28 Abs. 2  14.09.2007  01.01.2008  ge  ändert  AGS 2007 S. 372  Titel 3.5.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 4.1.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 31  14.09.2007  01.01.2008  totalrevidiert  AGS 2007 S. 372  Titel 4.2.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S  . 372  Art. 33 Abs. 1  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 4.3.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 34 Abs. 1  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 5.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 35  14.09.2007  01.01.2008  totalrevidiert  AGS 2007 S. 372  Art. 35  bis  14.09.2007  01.01.2008  eingefügt  AGS 2007 S. 372  Art. 35  ter  14.09.2007  01.01.2008  eingefügt  AGS 2007 S. 372  Titel 6.1.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 6.2.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Titel 6.3.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 39  23.11.2018  01.06.2020  Titel geändert  AGS 2020/5  -  02  Art. 39  bis  23.11.2018  01.06.2020  eingefügt  AGS 2020/5  -  02  Titel 6.4.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 40 Abs. 3  14.09.2007  01.01.2008  eingefügt  AGS 2007 S. 372  Titel 6.5.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 372  Art. 42 Abs. 2  14.09.2007  01.01.2008  eingefügt  AGS 2007 S. 372