Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten ... (810.10)
Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten ... (810.10)
Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen
Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen vom 19.12.2007 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis, eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994; eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
12. Oktober 2006; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober
2006 (GKAI), welche die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen betreffen.
Art. 2 Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung findet auf alle Krankenanstalten und -institu - tionen Anwendung, die subventioniert werden und/oder die Bestandteil der Gesundheitsplanung sind.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, die in Anwendung von interkantonalen Vereinbarungen insbesondere in Bezug auf das Spital des Chablais sowie auf gewisse Disziplinen der Spitzenmedizin mit kanto - nalem Charakter erlassen werden und die ausnahmsweise von den Bestim - mungen der vorliegenden Verordnung abweichen können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Behörde
1 Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie (Departe - ment) ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Es erlässt bei Bedarf die nötigen Richtlinien, die insbesondere die Bedin - gungen und Modalitäten der Subventionierung, die Führung der Buchhal - tung und die Unterbreitung der Voranschläge der subventionierten Kran - kenanstalten und -institutionen sowie die Modalitäten von Pilotprojekten präzisieren.
Art. 4 * ...
2 Gesundheitsplanung
Art. 5 Modalitäten der Leistungsaufträge
1 ... *
2 ... *
3 Der Staatsrat kann Leistungsaufträge für Alters- und Pflegeheime, sozial - medizinische Zentren und sonstige Krankenanstalten oder -institutionen er - stellen. Er genehmigt die Liste der Alters- und Pflegeheime im Sinne von
Artikel 39 Absatz 3 KVG.
4 Die Leistungsaufträge werden regelmässig insbesondere unter Berück - sichtigung des Pflegebedarfs der Bevölkerung, der Entwicklung der medizi - nischen Technologien und der Krankenpflege sowie der Wirksamkeit, der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen aktualisiert.
5 Vor ihrer Erteilung werden die Leistungsaufträge der Planungskommission zur Stellungnahme unterbreitet.
Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
Art. 8 Kantonale Krankenanstalten
1 Der Grossrat ist zuständig für alle Entscheide über die Schaffung einer kantonalen Krankenanstalt.
2 Gegebenenfalls werden der allgemeine Auftrag, die besonderen Aufga - ben, die Organisation, die Funktionsweise, die Finanzierung und die Moda - litäten der Zusammenarbeit mit dem GNW bei der Schaffung der Anstalt festgelegt.
3 Der Staatsrat ernennt die leitenden Ärzte und/oder die Direktoren, die in den kantonalen Krankenanstalten angestellt sind.
Art. 9 * ...
Art. 10 Delegierte Tätigkeiten
1 Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung vorübergehend oder ständig die Ausführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten oder Tä - tigkeiten auf dem Gebiet der Volksgesundheit, die insbesondere auf spezifi - schen gesetzlichen Bestimmungen basieren, Spitälern oder Spitälern ange - gliederten medizinisch-technischen Instituten, die unter der Zuständigkeit des GNW stehen, oder anderen spezialisierten privaten oder öffentlichen Anstalten oder Einrichtungen delegieren.
2 Die delegierten Tätigkeiten werden unter Aufsicht und Verantwortung des Staates ausgeführt.
3 Der Staatsrat ernennt die für die delegierten Tätigkeiten verpflichteten leitenden Ärzte und/oder Direktoren.
4 Der Staatsrat präzisiert in einer spezifischen Verordnung den allgemeinen Auftrag, die spezifischen Aufgaben, die Organisation und die Funktionswei - se, die Finanzierung und die Modalitäten der Zusammenarbeit der delegier - ten Tätigkeiten innerhalb der oder mir den Anstalten und Einrichtungen.
Art. 11 * ...
Art. 12 Anerkennung des gemeinnützigen Charakter - Modalitäten der
Gewährung und des Entzugs
1 Der Staatsrat kann die Krankenanstalten und -institutionen als gemeinnüt - zig anerkennen, die namentlich die kantonale Gesundheitsplanung beach - ten und nicht gewinnorientiert sind. Die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters kann sich auf ihre gesamte Tätigkeit oder auf einen Teil davon beziehen.
2 Die Anstalten und Institutionen, deren gemeinnütziger Charakter aner - kannt wurde, müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen: a) ihren Aufträgen entsprechend und gemäss Gesundheitsplanung und Gesundheitsgesetz alle Patienten aufnehmen; b) die im GKAI, in der vorliegenden Verordnung und in den Richtlinien des Departements festgelegten allgemeinen Subventionsbedingun - gen respektieren; c) sonstige allfällige Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom Staatsrat auf Basis der Bedürfnisse der Bevölkerung, gemäss dem GKAI oder dem Gesundheitsgesetz erteilt werden, wie zum Beispiel die Beteiligung an einem Bereitschafts- oder durchgehenden Notfalldienst.
3 Das Gesuch um Anerkennung wird vom Departement behandelt, welches es der Planungskommission zur Vormeinung unterbreiten kann.
4 Die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters kann jederzeit suspen - diert oder entzogen werden, insbesondere wenn: a) die Anstalt oder die Institution die im Rahmen der Gewährung der An - erkennung gestellten Bedingungen nicht mehr einhält; b) die Sicherheit der Patienten gefährdet ist; c) schwerwiegende Verstösse gegen die Gesundheitsgesetzgebung festgestellt werden.
5 Das Departement kann Richtlinien erlassen, welche die einzureichenden Unterlagen zur Anerkennung des gemeinnützigen Charakters bestimmen.
3 ... *
Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
Art. 15 * ...
Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Art. 23 * ...
Art. 24 * ...
Art. 25 * ...
Art. 26 * ...
Art. 27 * ...
Art. 28 * ...
Art. 29 * ...
Art. 30 * ...
Art. 31 * ...
Art. 32 * ...
Art. 33 * ...
Art. 34 * ...
Art. 35 * ...
4 Finanzierung der Alters- und Pflegeheime, der sozialmedizinischen Zentren und der anderen Krankenanstalten oder -institutionen
Art. 36 * ...
Art. 37 * ...
Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
Art. 40 Übrige Anstalten und Institutionen
1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung kann der Staatsrat andere Kranken - anstalten oder -institutionen als gemeinnützig anerkennen und/oder ihnen Aufträge erteilen: a) Koordinationsstrukturen auf regionaler Ebene; b) Zwischenstrukturen zwischen den SMZ und den APH (Einheiten für Kurzaufenthalter, Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung, Ta - gesheime, etc.), bevor eine spezifische Gesetzgebung in Kraft tritt; c) sowie besonderen Einrichtungen oder Institutionen, deren Schaffung oder Betrieb von der Bundesgesetzgebung, insbesondere den Be - stimmungen des Zivilgesetzbuches über den fürsorgerischen Freiheitsentzug und des Jugendstrafrechts (Art. 39 GKAI), vorge - schrieben werden.
2 Der Kanton kann sich an den berücksichtigten Ausgaben der im vorange - henden Absatz genannten anderen Anstalten oder Institutionen beteiligen, soweit deren Subventionierung nicht durch andere spezifische Gesetzesbe - stimmungen geregelt ist.
3 Der Satz und die Modalitäten der Subventionierung werden vom Staatsrat auf Antrag des Departements im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags festgelegt.
Art. 41 Pilotprojekte
1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung, der finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags kann sich das Departement finanziell an Pilotprojekten von Alters- und Pflegeheimen, sozialmedizinischen Zentren und anderen Krankenanstalten oder -institutionen beteiligen, die insbesondere die Ein - führung von Instrumenten zur Messung, Analyse und Beeinflussung der Pflegequalität, der Patientensicherheit und der Angemessenheit der Leis - tungen sowie neue Formen der Betreuung oder Begleitung von betagten Personen in der Gemeinschaft, die Gesundheitsförderung und die Präventi - on betreffen.
2 Das Departement legt nach Rücksprache mit den Anstalten und Institutio - nen den Satz fest und präzisiert mit Richtlinien die Modalitäten der Subven - tionierung der Pilotprojekte, an denen sich diese Anstalten und Institutionen beteiligen müssen.
3 Die Pilotprojekte unterliegen einer regelmässigen Evaluation.
4 Nach Evaluation entscheidet das Departement über die generelle Einfüh - rung dieser Instrumente.
Art. 42 Budgetverfahren
1 Die Budgetverfahren der übrigen Krankenanstalten und -institutionen wer - den in Richtlinien des Departements genauer definiert.
Art. 43 Allfällige Zusatzbudgets
1 Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt werden kann, können die subventio - nierten Krankenanstalten und -institutionen im laufenden Rechnungsjahr im Bedarfs- oder Notfall oder bei Unvorhersehbarkeit beim Departement ein Zusatzbudget beantragen. Das Departement entscheidet über die Annah - me oder Ablehnung dieser Anträge. Gegebenenfalls übermittelt es sie nach den geltenden Verfahren an den Staatsrat oder an den grossen Rat.
Art. 44 Tarifverträge
1 Die zwischen den Alters- und Pflegeheimen und den sozialmedizinischen Zentren sowie den Versicherern ausgehandelten Tarifverträge nach KVG werden der Konventionskommission zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Die Kommission nimmt Stellung zu den Entscheiden, die beim Fehlen ei - nes Tarifvertrags zu treffen sind.
5 Schlussbestimmungen
Art. 45 Kontrollen und Sanktionen
1 Die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen werden vom De - partement hinsichtlich der Einhaltung der Planung, der Leistungsaufträge und -verträge, des Voranschlages, der Rechnung und der Verwendung der Subventionen kontrolliert.
2 Für den Fall, dass die Krankenanstalten und -institutionen das Gesetz, die Verordnungen oder die Richtlinien des Departements nicht einhalten soll - ten, kürzt, suspendiert oder streicht der Staatsrat auf Antrag des Departe -
Art. 46 Rechtsmittel
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober
1976 (VVRG) Anwendung.
Art. 47 Aufhebung
1 Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, wer - den aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Gesundheitspla - nung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen vom 1. Dezember 1999 und die Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis (Planung und Subventionierung der Krankenanstalten) vom 12. No - vember 2003.
Art. 48 Inkrafttreten
1 Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zustän - dig.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2007 in Kraft.
3 Die für das GNW anwendbaren Bestimmungen im Zusammenhang mit der Subventionierung treten rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2007 01.02.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2007
01.09.2010 01.01.2011 Art. 36 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
01.09.2010 01.01.2011 Art. 37 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
01.09.2010 01.01.2011 Art. 38 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
01.09.2010 01.01.2011 Art. 39 aufgehoben BO/Abl. 35/2010
30.05.2012 01.01.2012 Art. 4 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 5 Abs. 1 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 7 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 9 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 11 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Titel 3 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 13 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 14 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 16 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 17 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 18 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 19 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 20 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 21 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 22 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 23 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 24 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 25 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 26 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 27 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 28 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 29 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 30 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 31 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 32 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 33 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 34 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
30.05.2012 01.01.2012 Art. 35 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.12.2007 01.02.2007 Erstfassung BO/Abl. 52/2007
Art. 4 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 5 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 5 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 6 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 7 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 9 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Art. 11 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012
Titel 3 30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 24/2012