Verordnung über die Sonderschulung
1 Verordnung über die Sonderschulung Vom 2. Mai 1988 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 28 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1) , beschliesst: A. Inhalt, Zweck
§ 1
Zu den Massnahmen der Früherzie hung behinderter Kinder gehören: a) Erfassung und Abklärung der Behinderungen und Entwicklungs- möglichkeiten durch heilpädagogisc he, psychologische und medizi- nische Untersuchung; b) heilpädagogische Förderung zur Minderung oder Behebung der Behinderung und zur Vorbeugung späterer Schädigungen; c) Beratung und Anleitung der Eltern.
§ 1a
2) Alle Funktions-, Berufs- und Pers onenbezeichnungen in dieser Verord- nung beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 2
Im Sonderkindergarten werden heilp ädagogische Vorkehren getroffen, welche a) die ganzheitliche Entwicklung des Kindes, seine Schulreife und Gemeinschaftsfähigkeit fördern;
1) SAR 401.100
2) Fassung gemäss § 34 Abs. 6 der Verordnung über die Erteilung der Wählbarkeitszeugnisse (Wählbarkeitsverordnung) vom 26. März 1997, in Kraft seit 1. Juni 1997 (AGS 1997 S. 145). Früherziehung Funktions-, Berufs- und Personen- bezeichnungen Sonde r - kindergarten
b) das Kind auf den Übertritt in ei ne Regelklasse der Volksschule oder in eine Sonderschule vorbereiten; c) die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen.
§ 3
Durch Unterricht und Erziehung, we lche der Art und dem Grad der Behinderung angepasst sind, we rden in der Sonderschule a) die Selbstständigkeit des Schüler s gefördert und seine Persönlichkeit entwickelt; b) schulische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt; c) die soziale Integration vorbereitet; d) die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt.
§ 4
In der Werkstufe werden a) die manuellen Fertigkeiten und Fä higkeiten erarbeitet, geübt, ver- bessert und ausgeweitet; b) die Arbeitshaltung und Ausdauer gefördert; c) die Berufsneigung und -eignung abgeklärt; d) die schulischen Kenntnisse erweitert und vertieft; e) die soziale und berufliche Eingliederung vorbereitet.
§ 5
Der Sprachheilunterricht bezw eckt die Minderung oder Behebung von Störungen der gesprochenen und gesc hriebenen Sprache und der Stimme.
§ 6
Medizinisch- und pädagogisch-therap eutische Massnahmen ergänzen im Bedarfsfall die schulischen und er zieherischen Bemühungen mit dem Ziel, einzelne Behinderungen zu ve rmindern oder zu beheben oder die Durchführung anderer Massnahmen erst zu ermöglichen, sowie einen einmal erreichten Entwicklungsstand zu erhalten.
§ 7
1 Für den Unterricht an Sonderschul en für Geistigbehinderte sind die entsprechenden Rahmenlehrpläne massgebend.
2 An den übrigen Sonderschulen si nd die Lehrpläne der Volksschule als Richtlinien verbindlich.
3
§ 8
1 ädagogischen Sonderschulen oder in Heimen für Kinder und Jugendliche.
2 Heime, durch öffentlich-rechtliche oder private Träger oder von Einzel- personen durchgeführt werden.
3 Massnahmen ist die Zulassung nach de n Vorschriften der Invalidenversi- cherung erforderlich.
4 1) B. Betrieb und Organisation
§ 9
1 der Sonderschulung sind der Kanton, die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
2 r Sonderschulung sind gemeinnützige Körperschaften und Organisationen.
§ 10 2)
Die Errichtung und Führung von Einric htungen der Sonderschulung, die Schaffung neuer Stellen sowie die Veränderung von Pensen bedürfen der Bewilligung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport. Vorbehalten bleiben die §§ 10a–10c dieser Verordnung
§ 10a
3)
1 mit öffentlich-rechtlicher Träger- schaft steht für den pädagogische n und pädagogisch-therapeutischen Bereich ein Pensenpool zur Verfügung.
2 nsen im Rahmen des Pensenpools ist die Schulleitung zuständig.
3 nen Pensen wie folgt angerechnet:
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 13. Nove mber 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 439).
2) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 272).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 13. Nove mber 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 439). Sonderschulung Träge r Errichtung, Stellen- und Pensen- bewilligung Pensenpool für heilpädagogische Sonderschulen a) Grundsätze
a) von Lehrkräften sowie von Fachkräften für Stütz- und Fördermass- nahmen sowie für Therapien zu 100 %; b) von Klassen-, Mittags- und Schwimmhilfen zu 70 %; c) von Praktikantinnen und Praktikanten zu 20 %.
§ 10b
1)
1 Der Pensenpool entspricht der Summe der Wochenlektionen, die erfah- rungsgemäss für die Förderung und Betreuung der Kinder und Jugendli- chen einer Schule nötig ist.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport legt die für das einzelne Kind durchschnittlich notwendige Anzahl Wochenlektionen nach folgen- den Gruppen fest: a) Kinder im heilpädagogischen Kindergarten; b) schulbildungsfähige Kinder; c) praktischbildungsfähige Kinder; d) mehrfachbehinderte Kinder.
3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport überprüft regelmässig die durch die Schulleitung vorzunehmende Zuordnung der Kinder; bei abwei- chender Beurteilung kann es eine andere Zuordnung vornehmen.
§ 10c
2)
1 Den Gemeinden beziehungsweise den Sprachheilverbänden steht für den Sprachheilunterricht ein Pensenpool zur Verfügung.
2 Auf jeweils 100 Kinder des Kindergar tens und der Primarschule werden pro Schuljahr 7 Lektionen zugesproch en, basierend auf den Schülerzahlen des Vorjahrs. Bei besonderen persone llen Situationen, namentlich im Falle längerer Vakanzen, können we itere Lektionen zugesprochen werden.
§ 11
1 Die Einweisung in eine Einricht ung der Sonderschulung oder die Zuwei- sung zu einer therapeutischen Massnahme setzt eine Abklärung voraus.
2 Die Schulpflege am Aufenthaltsor der Eltern die Art der vorzunehm enden Untersuchung an und bestimmt die Fachstelle.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 13. Nove
2003 (AGS 2002 S. 439).
2) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 272). ) Berechnung
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3 den vorgenommen werden. Bei Legast henien sind die Schulpsychologi- schen Dienste zu konsultieren.
4 1)
5 te Abklärungen sind für Vorschul- pflichtige und Schüler unentgeltlich.
6 asste Abklärungen oder Einweisungen in Sonderschulen und Heime gelten al s Privatschulung. Es entfällt jede Leistungspflicht von Ge meinde und Kanton.
§ 12
1 des Kindes erlässt nach Anhören der Eltern eine Einweisungsverfügung.
2 sserkantonalen Platzierungen die erfor- derliche Zustimmung des Departem ents Bildung, Kultur und Sport vor- gängig eingeholt wird. 2)
3 die Schulpflege den Sprachheil- fachleuten zuzuweisen.
4 durch die behandelnden Stelle n zur Kenntnis zu bringen.
5 jährlich von sich aus, Einweisungen in andere Einrichtungen der Sonder- schulung auf Antrag der Eltern oder de r Schule rechtzeitig vor Ende des Schuljahres.
§ 13
Die Aufnahme in eine Einrichtung der Sonderschulung erfolgt bei kom- munalen Trägern durch die Schulpflege am Standort, bei privater oder kantonaler Trägerschaft durch die zuständigen Organe des Trägers.
§ 14
Erfolgt der Übertritt in den Sonderki ndergarten, die Sonderschule oder die Werkstufe nicht zu dem im Dekret über die Sonderschulung vom 23. Juni
1987 3) festgelegten Zeitpunkt, ist ei n begründetes Gesuch mindestens
1) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 272).
2) Fassung gemäss Ziff. 62 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 411).
3) SAR 428.510 Einweisung Aufnahme Ü bertritt
zwei Monate vorher durch die Schulpf lege beim Erziehungsrat einzurei- chen.
§ 15
1 Die Sonderschule ist in der Regel in mindestens drei Abteilungen zu führen.
2 Die Abteilungen des Sonderkindergar tens und der Sonderwerkstufe sind getrennt von jenen der Sonderschule zu führen.
3 Ausnahmen, insbesondere zur Er haltung regional be deutsamer Sonder- schulen, bewilligt das Departement Bildung, Kultur und Sport. 1)
§ 16
1 Die Abteilungsgrösse richtet sich nach Art und Grad der Behinderungen der Schüler.
2 Sie soll in der Regel 4 Schüler nicht unter- und 8 Schüler nicht über- schreiten.
3 In Sprachheilkindergärten soll di e Zahl von 8 Schülern nicht unter- und jene von 12 Schülern nicht überschritten werden.
4 Therapien werden als Einzel- oder im Kleingruppenunterricht durch- geführt.
5 Ausnahmen bewilligt das Departement Bildung, Kultur und Sport. Es kann insbesondere bei geringerer Sc hülerzahl die Pensen reduzieren. 2)
§ 17
1 Die Pflichtlektionenzahl der nich t behinderten Volksschüler in der Regelklasse gilt für die gleichaltrig en Sonderschüler als Richtzahl.
2 Die wöchentliche Unterrichtszeit der Schüler ist auf 5 Vormittage und mindestens 3 Nachmittage zu verteilen. 3)
3 Sofern ein Kind wegen seiner Behinderung dieser Belastung nicht gewachsen ist, entscheidet die Schulpf lege auf Antrag der Eltern oder der Schule über eine Reduktion de s individuellen Pensums.
1) Fassung gemäss Ziff. 62 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 411).
2) Fassung gemäss Ziff. 62 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 411).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 13. November 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 439).
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4 mit den betroffenen Lehrkräften und de
07.30 Uhr und nicht nach 18.00 Uhr, sowie nicht während der Mittags-
pause.
§ 18
1 en die gleiche Lektionsdauer wie für die Regelklassen. Sie kann jedoch den Bedürfnissen der Schüler ange- passt werden, wobei die Gesamt-U nterrichtszeit einzuhalten ist.
2 g und die Verteilung der Pflichtlek- tionen gemäss Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 1) darf zu Gunsten des Sprachheilunte rrichts und anderer therapeutischer Massnahmen überschritten werden.
3 Lektionen zulässig.
4 ktionen darf eine Pause von 20 bis 30 Minuten eingeschaltet werden.
§ 19
1 errichts stellen die Träger, bei Verbänden jeweils die einzelnen Ge meinden, geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
2 r Regel am Schulort des Kindes durch- zuführen. Die Schaffung regionaler Ambul atorien ist zulässig, sofern der Transportdienst gewährleistet ist und den Schülern keine Nachteile aus dieser Organisationsform erwachsen.
§ 20
Für Schüler, welche die Schule nich t selbstständig erreichen können, organisiert die Schule den Transport.
§ 21
1 ädagogischen Sonderschulen bieten soweit erforderlich ihren Schülern die Möglichkeit der Mittagsverpfle- gung.
2 e Trägerschaft sicherzustellen.
3 men, wird ihnen dies höchstens zw eimal pro Woche als eine Pflichtlek- tion angerechnet. Eine zusätzliche En tschädigung wird nicht ausgerichtet.
1) SAR 421.311 Lektionsdauer, Pausen Sprachheil- unterricht, Lokale, Schulort Schülertransport Mittags- verpflegung
§ 22
1)
§ 23 2)
Das Departement Bildung, Kultur und S port ist die Verbindungsstelle zur Invalidenversicherung. C. Lehrkräfte §§ 24–28 3)
§ 29
1 ... 4)
2 In Tagesschulen können für die Be treuung der Kinder ausserhalb der Unterrichtszeiten Personen mit Ei gnung im Umgang mit Behinderten eingesetzt werden.
3 Klassenhilfen müssen über eine pädagogische Grundausbildung verfü- gen.
§ 30 5)
§ 31
6) Die Anstellungen an den Sonderschulen der Gemeinden erfolgen gestützt auf die Regelungen des GAL. De Anstellungen der Lehrpersonen bei Institutionen mit privatrechtlicher
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 13. August 1997, in Kraft seit 1. Oktober
1997 (AGS 1997 S. 240).
2) Fassung gemäss Ziff. 62 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 411).
3) Aufgehoben durch § 34 Abs. 6 der Ve rordnung über die Erteilung der Wählbar- keitszeugnisse (Wählbarkeitsverordnung) vom 26. März 1997, in Kraft seit
1. Juni 1997 (AGS 1997 S. 145).
4) Aufgehoben durch § 34 Abs. 6 der Ve rordnung über die Erteilung der Wählbar- keitszeugnisse (Wählbarkeitsverordnung) vom 26. März 1997, in Kraft seit
1. Juni 1997 (AGS 1997 S. 145).
5) Aufgehoben durch § 34 Abs. 6 der Ve rordnung über die Erteilung der Wählbar- keitszeugnisse (Wählbarkeitsverordnung) vom 26. März 1997, in Kraft seit
1. Juni 1997 (AGS 1997 S. 145).
6) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 272).
9 Trägerschaft nach den eins chlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts 1) D. Leitung
§ 32
2)
1 Trägerschaft gelten in Bezug auf die Organisation, Aufgaben und Befugnisse die gleichen Regelunge n wie für die übrige Volksschule.
2 Organisation, Aufgaben und Bef
§ 33
1 e Personal aller Einrichtungen der Sonderschulung ist zur berufliche n Fortbildung im Umfang von mindes- tens 4 Tagen pro Schuljahr verpflichtet.
2 en und Heime sowie des Sprachheilwe- sens organisieren in Zusammenarb eit mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport und den Fachverbänden Fortbildungskurse. 3)
3 l, schulinterne Konferenzen immer ausserhalb der Unterrichtszeit statt. rapiestunden sind unter Meldung an nachzuholen.
§ 34
1 r Sonderschulung unterstehen der allgemeinen Aufsicht durch die Schul organe.
2 n wird die allgemeine Aufsicht durch die zuständigen Organe de r Trägerschaft wahrgenommen.
3 1)
1) Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] (SR 220)
2) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 273).
3) Fassung gemäss Ziff. 62 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 411). Schulleitung Fortbildung, interne Konferenzen Aufsicht
E. Schlussbestimmungen
§ 35
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport anerkennt die Ausbildungen von Lehrkräften, Therapeuten und Erziehern, welche die in dieser Ver- ordnung umschriebenen Anforderungen ni cht erfüllen, weiterhin, sofern die Betroffenen im Zeitpunkt des I nkrafttretens der Verordnung in einer Einrichtung der Sonderschulung tätig sind und sich über eine mindestens dreijährige Praxis und die erfüllte Fortbildungspflicht ausweisen. 2)
2 Heilpädagogische Sonderschulen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, für welche die Einführung des Pens enpools zu einer Reduktion der im pädagogisch und pädagogisch-therapeutis chen Bereich bisher zur Verfü- gung gestandenen Pensen führt, habe n diese bis spätestens auf Ende Schuljahr 2003/2004 entsprechend zu reduzieren. 3)
§ 36
Diese Verordnung ist in der Geset am 1. Juni 1988 in Kraft.
1) Aufgehoben durch Ziff. III der Veror dnung der Volksschule vom 19. Juni 2002, in Kraft seit 1. August 2002 (AGS 2002 S. 193).
2) Fassung gemäss Ziff. 62 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 411).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 13. Nove
2003 (AGS 2002 S. 439). bergangs- regelung Inkrafttreten
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