Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (615.200)
CH - AG

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) Vom 1. März 2016 (Stand 31. Dezember 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 117 und 120 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Zwec k

1 Der Finanzausgleich bezweckt die Verringerung von Unterschieden in der finanz i- ellen Ausstattung der Gemeinden, soweit diese auf eine unterschiedliche Ressou r- censtärke und beziehungsweise oder eine unterschiedliche Betroffenheit durch b e- sondere, nicht beeinflussbare Lasten zurückzuführen sind.

§ 2 Ausgleichsinstrumente

1 Der Finanzausgleich besteht aus a) dem Ressourcenausgleich, b) dem Lastenausgleich, c) den Ergänzungsbeiträgen.
2 Der Ressourcenausgleich setzt sich zusammen aus a) dem Steuerkraftausgl eich, b) der Mindestausstattung.
3 Der Lastenausgleich setzt sich zusammen aus a) dem Bildungslastenausgleich, b) dem Soziallastenausgleich, c) dem räumlich -strukturellen Lastenausgleich.

§ 3 Berechnungsgrundlagen

1 Alle Daten, die für die Berechnung der Finanzausgleichszahlungen erheblich sind, werden aufgrund des Durchschnitts einer Dreijahresperiode errechnet.
2 Massgebend sind dabei das zweite, dritte und vierte Jahr (Basisjahre) vor dem Jahr, in dem die Finanzausgleichszahlungen erfolgen (Zahlungsjahr ).
3 Liegen die Daten nicht aus allen drei Jahren vor, werden die Daten aus den letzten drei Jahren herangezogen, für die Daten verfügbar sind.

§ 4 Vollzug

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes durch Verordnung, namen t- lich a) die technischen Einzelheiten aller Berechnungen, b) das Verfahren zur Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsbeiträge gemäss den §§ 12 ff.
2 Das zuständige Departement berechnet jährlich die Finanzausgleichszahlungen. Die Beträge werden den Gemeinden bis spätestens Mi tte des dem Zahlungsjahr vorangehenden Jahres mitgeteilt.
3 Ist eine Gemeinde mit den mitgeteilten Beträgen nicht einverstanden und kommt keine Einigung zustande, kann die Gemeinde innert drei Monaten nach der Mitte i- lung eine beschwerdefähige Verfügung ver langen.
4 Gemeinden, die aufgrund falscher Angaben zu hohe Beiträge erhalten oder zu tiefe Abgaben entrichtet haben, müssen die Differenz zum rechtmässigen Beitragsan- spruch oder zur rechtmässigen Abgabepflicht zurückerstatten beziehungsweise nachzahlen.
5 Das zuständige Departement kann alle Unterlagen einsehen, die erforderlich sind, um die korrekte Ermittlung von Beitragsansprüchen und Abgabeverpflichtungen zu überprüfen.
6 Die berechneten Finanzausgleichszahlungen werden den Gemeinden in zwei gleich gros sen Teilbeträgen im zweiten und vierten Quartal des Zahlungsjahres ausbezahlt beziehungsweise in Rechnung gestellt.

2. Ressourcenausgleich

§ 5 Normsteuerertrag

1 Die Ressourcenstärke einer Gemeinde bemisst sich nach ihrem Normsteuerertrag pro Kopf gemäss Absatz 4.
2 Der Normsteuerertrag ergibt sich aus der Summe folgender Positionen (massg e- bend ist jeweils der Sollsteuerertrag): a) Ertrag der Einkommens - und Vermögenssteuern der natürlichen Personen (inklusive Quellensteuer), der sich bei Anwendung des dur chschnittlichen Steuerfusses ergeben würde, b) Gemeindeanteil an den Kapital - und Gewinnsteuern der juristischen Personen, c) Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer, d) Gemeindeanteil an den Erbschafts - und Schenkungssteuern.
3 Der durchschnittliche Steuerfuss (ausgedrückt in Prozentpunkten) ergibt sich aus der Division der über alle Gemeinden summierten Erträge der Gemeindesteuern der natürlichen Personen durch die Summe der für alle Gemeinden auf 100 % umg e- rechneten Erträge der Gemeindesteuern der n atürlichen Personen, multipliziert mit

100.

4 Der Normsteuerertrag pro Kopf ergibt sich aus der Division des Normsteuerertrags durch die Einwohnerzahl einer Gemeinde.
5 Der durchschnittliche Normsteuerertrag pro Kopf ergibt sich aus der Division der Summe der Normsteuererträge aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl des Kan- tons.

§ 6 Steuerkraftausgleich

1 Gemeinden mit einem tieferen als dem durchschnittlichen Normsteuerertrag pro Kopf erhalten Beiträge aus dem Steuerkraftausgleich.
2 Gemeinden mit einem h öheren als dem durchschnittlichen Normsteuerertrag pro Kopf entrichten Abgaben in den Steuerkraftausgleich.
3 Die Höhe der Beiträge und Abgaben ergibt sich aus der Multiplikation der Diff e- renz zwischen dem Normsteuerertrag pro Kopf und dem durchschnittlichen Nor m- steuerertrag pro Kopf mit dem Beitragssatz beziehungsweise dem Abgabensatz g e- mäss Absatz 4 sowie mit der Einwohnerzahl.
4 Die Beitrags - und Abgabensätze sind gleich hoch und liegen zwischen 20 % und
40 %.
5 Der Grosse Rat legt den Beitrags - und Abga bensatz in diesem Rahmen durch De k- ret fest.

§ 7 Mindestausstattung

1 Liegt die Summe des Normsteuerertrags pro Kopf und des Beitrags aus dem Steuerkraftausgleich pro Kopf tiefer als der Grenzwert gemäss Absatz 2, erhält die Gemeinde Mindestausstattungsbei träge.
2 Der Grenzwert liegt zwischen 80 % und 86 % des durchschnittlichen Normste u- erertrags pro Kopf. Der Grosse Rat legt ihn in diesem Rahmen durch Dekret fest.
3 Der Mindestausstattungsbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen dem Grenzwert und dem Normsteuerertrag pro Kopf zuzüglich des Be i- trags aus dem Steuerkraftausgleich pro Kopf mit der Einwohnerzahl.

3. Lastenausgleich

§ 8 Bildungslastenausgleich

1 Gemeinden mit einer höheren Volksschülerzahl als der Normwert gemäss Absatz 3 erhalten Beiträge aus dem Bildungslastenausgleich.
2 Gemeinden mit einer tieferen Volksschülerzahl als der Normwert gemäss Absatz 3 entrichten Abgaben in den Bildungslastenausgleich.
3 Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Multiplikation ihr er Einwo h- nerzahl mit dem Anteil aller Volksschülerinnen und -schüler an der kantonalen G e- samtbevölkerung.
4 Die Beiträge und Abgaben ergeben sich aus der Multiplikation der Differenz zw i- schen der Volksschülerzahl und dem Normwert mit dem Grundbetrag pro Ei nheit.
5 Der Grundbetrag pro Einheit soll zwischen 50 % und 100 % des durchschnittlichen Aufwands liegen, der den Gemeinden pro Schülerin oder Schüler für die Beiträge an den Personalaufwand der Volksschule erwächst.
6 Der Grosse Rat legt den Grundbetrag p ro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret fest.

§ 9 Soziallastenausgleich

1 Gemeinden mit einer höheren Anzahl unterstützter Personen gemäss eidgenöss i- scher Sozialhilfestatistik als der Normwert gemäss Absatz 3 erhalten Beiträge aus dem Soziallastenausglei ch.
2 Gemeinden mit einer tieferen Anzahl unterstützter Personen gemäss eidgenöss i- scher Sozialhilfestatistik als der Normwert gemäss Absatz 3 entrichten Abgaben in den Soziallastenausgleich.
3 Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Multiplikati on ihrer Einwoh- nerzahl mit dem Ergebnis aus der Division der Summe der unterstützten Personen aller Gemeinden gemäss eidgenössischer Sozialhilfestatistik durch die Einwohne r- zahl aller Gemeinden.
4 Die Beiträge und Abgaben ergeben sich aus der Multiplikatio n der Differenz zw i- schen der Anzahl unterstützter Personen und dem Normwert mit dem Grundbetrag pro Einheit.
5 Der Grundbetrag pro Einheit soll zwischen 50 % und 100 % des durchschnittlich ausbezahlten Sozialhilfebetrags pro unterstützte Person gemäss eidg enössischer Sozialhilfestatistik liegen.
6 Der Grosse Rat legt den Grundbetrag pro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret fest.

§ 10 Räumlich -struktureller Lastenausgleich

1 Gemeinden mit einer grösseren Gesamtfläche als der Normwert gemäss Absatz 2 erhalt en Beiträge aus dem räumlich -strukturellen Lastenausgleich.
2 Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Division der Siedlungsfläche (Summe der Wohn- und Mischzone sowie der Industrie - und Gewerbezone) durch den Divisor 0,0725.
3 Die Beiträge ergeben sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen der G e- samtfläche einer Gemeinde und dem Normwert gemäss Absatz 2 (gemessen in Hek- taren) mit dem Grundbetrag pro Einheit.
4 Der Grundbetrag pro Einheit beträgt zwischen Fr. 700. – und Fr. 1'200. –.
5 Der Grosse Rat legt den Grundbetrag pro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret fest.
6 Der Beitrag zugunsten einer Gemeinde entspricht maximal dem Wert, der sich aus der Multiplikation deren Gesamtfläche (gemessen in Hektaren) mit dem Betrag von Fr. 500. – ergib t.

4. Kürzung der Beiträge aus dem Ressourcen - und

Lastenausgleich

§ 11 Beitragskürzung bei tiefem Steuerfuss

1 Ergibt sich für eine Gemeinde aus der Summe der Beiträge und Abgaben gemäss den §§ 6– 10 insgesamt ein Anspruch auf einen Beitrag, wird dieser g ekürzt, wenn der Steuerfuss dieser Gemeinde im Zahlungsjahr um mehr als fünf Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Steuerfuss all jener Gemeinden liegt, die unter B e- rücksichtigung aller Instrumente des Ressourcen - und Lastenausgleichs eine Finan z- ausgl eichsabgabe zu entrichten haben (Gebergemeinden).
2 Der durchschnittliche Steuerfuss der Gebergemeinden wird auf der Basis des Vo r- vorjahres des Zahlungsjahres analog zur Regelung gemäss § 5 Abs. 3 berechnet.
3 Die Kürzung erfolgt in der Höhe des Betrags, den die Gemeinde an zusätzlichen Steuererträgen erzielen könnte, wenn sie ihren Steuerfuss auf einen Wert anheben würde, der fünf Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Steuerfuss der Gebe r- gemeinden liegt.
4 Die Kürzung entspricht maximal dem durch die betroffene Gemeinde insgesamt beanspruchten Beitrag.
5 Die Kürzung wird der betroffenen Gemeinde mitgeteilt, sobald sie ihren Steuerfuss für das jeweilige Zahlungsjahr rechtsgültig festgelegt hat.

5. Ergänzungsbeiträge

§ 12 Ordentliche Ergänzungsbeiträge

1 Gemeinden können ordentliche Ergänzungsbeiträge beantragen, wenn sie das Haushaltsgleichgewicht gemäss § 88g des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 1) nur erreichen könnten, indem sie den Steuerfuss höher als 25 Prozentpunkte über dem kantonalen Mittelwert festsetzen würden.
2 Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge besteht, wenn die Antrag stellende Gemeinde a) ihren Steuerfuss um 25 Prozentpunkte über dem kantonalen Mittelwert des Vorvorjahres festsetzt, b) ihre übrigen Einnahmequellen im kantonsweit üblichen Ausmass maximal ausschöpft, c) ihre Ausgaben unter Berücksichtigung der kantonsweit üblichen Standards zumutbarerweise nicht weiter reduzieren kann.
3 Die ordentlichen Ergänzungsbeiträge werden so angese tzt, dass die Gemeinden ihren Steuerfuss nicht höher als 25 Prozentpunkte über dem kantonalen Mittelwert festsetzen müssen.
4 Die Prüfung des Anspruchs auf ordentliche Ergänzungsbeiträge stützt sich auf die Daten der Jahresrechnungen aus dem zweiten bis f ünften Jahr vor dem Jahr, für das ordentliche Ergänzungsbeiträge beantragt werden.
5 Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Absatz 2 lit. c erfolgt, indem der Nettoaufwand pro Kopf der Antrag stellenden Gemeinde dem durchschnittlichen Nettoaufwand pro Kopf einer Gruppe vergleichbarer Gemeinden gegenübergestellt wird.
6 Der Regierungsrat definiert durch Verordnung den anrechenbaren Nettoaufwand pro Kopf einer Gemeinde, die Höhe des maximal akzeptablen Nettoaufwands einer Gemeinde (Toleranzgrenze) sowi e die Einzelheiten für die Gegenüberstellung des Nettoaufwands einer Gemeinde mit dem durchschnittlichen Nettoaufwand einer Gruppe vergleichbarer Gemeinden.

§ 13 Ausserordentliche Ergänzungsbeiträge

1 Gemeinden haben Anspruch auf ausserordentliche Ergänzu ngsbeiträge, wenn sie durch nicht beeinflussbare, ausserordentliche und in der Regel einmalige Ereignisse grosser Tragweite derart finanziell belastet werden, dass eine alleinige Übernahme dieser Belastungen unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtsi tuation der Gemeinde als unzumutbar erscheint.
2 Die ausserordentlichen Ergänzungsbeiträge werden so angesetzt, dass die begün s- tigte Gemeinde das Haushaltsgleichgewicht gemäss § 88g des Gemeindegeset- zes erreichen kann.
1) SAR 171.100

§ 14 Beitragsdauer

1 Ordentliche Erg änzungsbeiträge werden für maximal vier Jahre zugesprochen. Nach Ablauf dieser Frist kann ein neues Gesuch eingereicht werden.
2 Sind die Voraussetzungen zur Ausrichtung von ordentlichen Ergänzungsbeiträgen während der Beitragsdauer nicht mehr beziehungsweise nicht mehr im selben U m- fang erfüllt, werden diese Ergänzungsbeiträge bei einer mehrjährigen Anspruchspe- riode auf das nächstfolgende Jahr aufgehoben beziehungsweise den neuen Gegebe n- heiten angepasst.
3 Ausserordentliche Ergänzungsbeiträge werden in Form eines einmaligen Beitrags gesprochen. Eine gestaffelte Auszahlung ist möglich.

§ 15 Auflagen und Bedingungen

1 Der Regierungsrat kann die Ausrichtung von Ergänzungsbeiträgen mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
2 Auflagen und Bedingungen müssen geeign et sein, den Bedarf für Ergänzungsbe i- träge zu reduzieren.

§ 16 Verfahren

1 Gesuche für Ergänzungsbeiträge sind beim zuständigen Departement einzureichen. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des zuständigen Departements über die Gesuche.
2 Gesuche für ordentliche Ergänzungsbeiträge gemäss § 12 sind spätestens acht M o- nate vor Beginn des Jahres einzureichen, für das sie beantragt werden. Gesuche für ausserordentliche Ergänzungsbeiträge gemäss § 13 können jederzeit eingereicht werden.

6. Gemeindezusammens chlüsse

§ 17 Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen

1 Die Beiträge gemäss § 8a Abs. 1 des Gemeindegesetzes werden der Spezialfinan- zierung Finanzausgleich entnommen.
2 Der Regierungsrat entrichtet sich zusammenschliessenden Gemeinden eine Z u- sammenschl usspauschale und bei unterdurchschnittlicher Steuerkraft einen Zusa m- menschlussbeitrag. Dieser Beitrag berechnet sich nach der Steuerkraft und der Ei n- wohnerzahl der Gemeinden. Der Grosse Rat regelt die Höhe der Zusammenschlus s- pauschale und die Berechnung de s Zusammenschlussbeitrags durch Dekret.
3 Kommt es innert vier Jahren zum Zusammenschluss mit einer weiteren Gemeinde, erhält nur diese eine Zusammenschlusspauschale und einen Zusammenschlussbei- trag gemäss Absatz 2.
4 Der Kanton entrichtet einen Beitrag vo n 50 % an die kommunale Nutzungspl a- nung, wenn diese wegen eines beabsichtigten oder durchgeführten Gemeindez u- sammenschlusses neu erstellt wird. Beitragsberechtigt sind die eigentlichen Pl a- nungs - und die Nebenkosten, mit Einschluss der Kosten notwendiger ex terner Fach- leute.

§ 18 Berechnung des Finanzausgleichs für zusammengeschlossene Gemeinden

1 Zur Ermittlung der Finanzausgleichsbeiträge oder -abgaben für eine aus einem Gemeindezusammenschluss neu hervorgegangene Gemeinde werden die für die Berechnung erf orderlichen Daten der einzelnen Gemeinden zusammengezählt, s o- weit sie Basisjahre betreffen, in denen die Gemeinden noch nicht zusammeng e- schlossen waren.

§ 19 Beitragsgarantie

1 Sind bei einem Gemeindezusammenschluss eine oder mehrere Gemeinden betei- ligt, die vor dem Zusammenschluss Beiträge aus der Mindestausstattung gemäss § 7 und beziehungsweise oder aus dem räumlich -strukturellen Lastenausgleich gemäss

§ 10 erhalten haben, bleiben diese Beiträge in ihrer bisherigen Höhe während acht

Jahren garantiert.
2 Sind bei einem Gemeindezusammenschluss eine oder mehrere Gemeinden betei- ligt, die vor dem Zusammenschluss ordentliche Ergänzungsbeiträge gemäss § 12 erhalten haben, bleiben diese Beiträge in ihrer bisherigen Höhe während vier Jahren garantiert.
3 Die bish erige Höhe der Beiträge entspricht dem Durchschnitt der in den letzten drei Jahren vor Vollzug des Zusammenschlusses erhaltenen Beiträge.
4 Der Garantiebetrag wird für die Mindestausstattung, den räumlich -strukturellen Lastenausgleich sowie für die ordentl ichen Ergänzungsbeiträge separat berechnet.
5 Der Garantiebetrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der bisherigen Beiträge der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden und dem für die neue Gemeinde errechneten Beitragsanspruch, sofern die Summe d er bisherigen Beiträge höher ist.

7. Finanzierung

§ 20 Finanzierungsstruktur

1 Die gestützt auf dieses Gesetz ausgerichteten Beiträge werden finanziert durch a) Abgaben der Gemeinden gemäss den §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2, b) Zuschläge bei der Kant onssteuer auf Gewinn und Kapital der juristischen Personen sowie bei der Kantonssteuer auf Einkommen und Vermögen der na- türlichen Personen.

§ 21 Höhe der Steuerzuschläge

1 Die Steuerzuschläge gemäss § 20 Abs. 1 lit. b betragen a) maximal 2 % für natürlich e Personen, b) maximal 8 % für juristische Personen.
2 Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Zuschläge gemäss Absatz 1 im Rahmen der Beschlussfassung über das Budget.

§ 22 Spezialfinanzierung Finanzausgleich

1 Für die Belange des Finanzausgleichs b esteht eine Spezialfinanzierung. Alle Zah- lungen, die gestützt auf dieses Gesetz erfolgen, laufen über diese Spezialfinanzi e- rung.
2 Der Bestand der Spezialfinanzierung soll am Ende jedes Zahlungsjahres in der Regel bei einem Wert liegen, der zwischen dem ei nfachen und dem zweifachen vertikalen Finanzierungsbedarf dieses Zahlungsjahres liegt.
3 Der vertikale Finanzierungsbedarf entspricht der Differenz zwischen allen gestützt auf dieses Gesetz ausbezahlten Beiträgen und den Abgaben gemäss § 20 Abs. 1 lit a.
4 Verlässt der Bestand der Spezialfinanzierung die Bandbreite gemäss Absatz 2, hat der Grosse Rat die Höhe der Steuerzuschläge gemäss § 21 Abs. 1 anzupassen und beziehungsweise oder die Steuerungsgrössen für die Beitragsansprüche zu ändern.
5 Reichen die Er träge aus einem Jahr sowie die in der Spezialfinanzierung vorha n- denen Mittel nicht aus, um alle gemäss diesem Gesetz ermittelten Beiträge zu finan- zieren, werden sämtliche Beitragszahlungen linear so gekürzt, dass in der Spezialf i- nanzierung kein Negativsald o entsteht.
6 Reichen die in der Spezialfinanzierung vorhandenen Mittel zu einem späteren Zeitpunkt wieder aus, um die gemäss Absatz 5 gekürzten Beiträge zu finanzieren, werden die gekürzten Beiträge nachträglich ausgerichtet.

8. Wirkungsbericht

§ 23 Wirk ungsbericht

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat alle vier Jahre einen Wirkungsb e- richt zum Finanzausgleich.
2 Der Wirkungsbericht gibt Auskunft über alle für die Beurteilung des Finanzaus- gleichs relevanten Entwicklungen in der betrachteten Peri ode.
3 Der Grosse Rat kann durch Dekret zentrale Inhalte des Wirkungsberichts regeln und durch einfachen Beschluss die Frist gemäss Absatz 1 verlängern.

9. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 24 Übergangsrecht

1 Der Bestand des Finanzausgleichsfonds gemä ss § 5 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983 1) wird zu Beginn des Jahres, in dem das vorliegende Gesetz finanzwirksam wird, in die Spez i- alfinanzierung Finanzausgleich gemäss § 22 überführt.
2 Die Finanzausgleichszahlungen im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgen gestützt auf das bisherige Finanzausgleichsrecht.
3 Alle Finanzausgleichszahlungen im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen gestützt auf dieses Gesetz.
4 Soweit sich die Ermittlung des durchschnittlichen Steuerfusses gemäss § 5 Abs. 3 auf Jahre stützt, die vor der Finanzwirksamkeit dieses Gesetzes liegen, muss der errechnete durchschnittliche Steuerfuss im Umfang des Steuerfussabtauschs gemäss dem Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016 2) reduziert werden.
5 Für die ersten beiden Jahre, in denen dieses Gesetz finanzwirksam ist, werden keine ordentlichen Ergänzungsbeiträge gemäss § 12 ausgerichtet.
6 Gesuche für ordentliche Ergänzungsbeiträge gemäss § 12, die das dritte Jahr b e- treffen, nachdem dieses Gesetz finanzwirksam geworden ist, können in Abweichung von § 16 Abs. 2 bis sechs Monate vor Beginn dieses dritten Jahres eingereicht we r- den.
7 Kann sich die Ermittlung der Beitragsgarantie gemäss § 19 noch nicht auf Be i- tragsleistungen gemäss diesem Gesetz aus drei Jahren abstützen, bilden das eine oder die beiden verfügbaren Jahre die Berechnungsbasis.
8 Liegt der Bestand der Spezialfinanzierung Finanzausgleich beim Inkrafttreten di e- ses Gesetzes über der Bandbreite gemäss § 22 Abs. 2, hat er diese Bandbreite spätes- tens nach fünf Jahren zu erreichen.
9 Der erste Wirkungsbericht gemäss § 23 ist dem Grossen Rat spätestens im sechsten Jahr, nachdem d ieses Gesetz finanzwirksam geworden ist, zu unterbreiten.
1) SAR 615.100
2) SAR 615.300

§ 25 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz gleichzeitig mit dem AVBiG in Kraft. Aarau, 1. März 2016 Präsident des Grossen Rats H ARDMEIER Protokollführerin O MMERLI Angenommen in de r Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 Inkrafttreten: 31. Dezember 2017
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