Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten (221.210)
Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten (221.210)
Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten
Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten vom 16.06.2004 (Stand 01.07.2004) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 1 Absatz 2 und 5 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 13. Mai 2004; eingesehen den Art. 30 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit, verordnet:
Art. 1 Zuständige Behörde
1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist die zuständige kanto - nale Behörde für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermitt - lung von Konsumkrediten.
Art. 2 Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und Entzug
1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt und erneuert die Bewilligung, so - fern die persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Voraussetzungen so - wie die Voraussetzung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung erfüllt sind.
2 Die zuständige kantonale Behörde verweigert oder entzieht eine Bewilli - gung, sofern die Vorraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Art. 3 Gesuchseinreichung
1 Das Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung ist mindes - tens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit oder vor Ablauf der Bewilligung bei * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zusammen mit dem Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilli - gung sind folgende Dokumente einzureichen: a) ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinrei - chung vorangehenden Monats; b) ein Betreibungsregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuch - seinreichung vorangehenden Monats; c) ein Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchstel - ler im Handelregister eingetragen oder für eine ins Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist; d) ein Leumundszeugnis der Wohnsitzgemeinde; e) ein Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten; f) ein Nachweis des genügenden Eigenkapitals und/oder genügender Garantien; g) ein Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der beantragten Bewilligung.
3 Die zuständige kantonale Behörde kann die Einreichung weiterer Doku - mente verlangen.
Art. 4 Gebühren
1 Für die Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und den Entzug einer Bewil - ligung sowie für die Überwachungsmassnahmen werden folgende Gebüh - ren erhoben: a) 500 bis 1'000 Franken für die Erteilung; b) 250 Franken für die Erneuerung; c) 50 bis 500 Franken für die Verweigerung und den Entzug sowie für die Überwachungsmassnahmen.
Art. 5 In-Kraft-Treten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 26/2004