Dekret über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden
                            * Änderungstabellen am Schluss des E  rlasses  Dekret  über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden  (Finanzausgleichsdekret, FiAD)  Vom 1. März 2016 (Stand 31. Dezember 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 6, 9 Abs. 6, 10 Abs. 5, 17 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs  . 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finan  z-  ausgleichsgesetz, FiAG) vom 1. März 2016  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Steuerkraftausgleich
                            1   Der  Beitrags  -   und  Abgabensatz  für  den  Steuerkraftausgleich  gemäss  §  6  Abs.  4  des   FiAG beträgt 30 %  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mindestausstattung
                            1   Der Grenzwert für die Mindestausstattung gemäss § 7 Abs. 2 FiAG beträgt 84 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bildungslastenausgleich
                            1   Der  Grundbetrag  pro  Einheit  zur  Ermittlung  des  Bildungslastenausgleichs  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 2'500. –.
§ 4 Soziallastenausgleich
                            1   Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Soziallastenausgleichs gemäss § 9  Abs.   5 FiAG beträgt Fr. 7'000.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Räumlich -struktureller Lastenausgleich
                            1   Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des räumlich-strukturellen  Lastenau  s-  gleichs gemäss § 10 Abs. 4 FiAG beträgt Fr. 950.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  615.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen
                            1   Die  Zusammenschlusspauschale  gemäss  §  17  Abs.  2  FiAG  beträgt  pro  Gemeinde  Fr. 400'000.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeinden  mit  einer  relativen  Steuerkraft  unter  dem  kantonalen  Durchschnitt  werden  Zusammenschlussbeiträge  gewährt.  Die  Höhe  des  Beitrags  berechnet  sich  aus der Multiplikation des Faktors 3,5 mit dem Ergebnis der Multiplikation folge  n-  der Faktoren:  a)  Differenz zwischen der durchschnittlichen relativen Steuerk  raft aller Gemei  n-  den und jener der betreffenden Gemeinde,  b)  nach Grösse gewichtete Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Einwohnerzahl  und  die  relative  Steuerkraft  gemäss  Absatz  2  sind  die  Durchschnittswerte der letzten drei Jahre vor dem Gem  eindezusammenschluss mas-  sgebend. Die resultierende Einwohnerzahl wird wie folgt berücksichtigt:  a)  erste 500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 100 %,  b)  nächste 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 80 %,  c)  nächste 1'500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 50 %  ,  d)  nächste 2'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 30 %,  e)  weitere Einwohnerinnen und Einwohner zu 15 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wirkungsbericht
                            1   Der  Wirkungsbericht  gemäss  §  23  FiAG  umfasst  insbesondere  Aussagen  zu  fol-  genden Punkten:  a)  Entwicklung  der  Unterschiede  zwisch  en  den  Gemeinden  bei  Steuerkraft,  Steuerbelastung und Ausgabenbelastung,  b)  Wirkung der Finanzausgleichszahlungen auf die Unterschiede,  c)  Entwicklung  des  Umfangs  der  Finanzausgleichsbeiträge,  der  Spezialfinanzi  e-  rung Finanzausgleich und der einzelnen Finanzierungsquellen,  d)  Angemessenheit der Höhe der festgelegten Steuerungsparameter und der D  o-  tierung der Lastenausgleichsinstrumente,  e)  Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen,  f)  Übersicht über die bewilligten und die abgelehnten Gesuche für Ergänzung  s-  beiträge sowie über die Wirkung der ausgerichteten Beiträge,  g)  Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1   Der Regierungsrat setzt dieses Dekret gleichzeitig mit dem FiAG in Kraft.  Aarau, 1. März 2016  Präsident des Grossen Rats  H  ARDMEIER  Protokollführerin  O  MMERLI   Inkrafttreten: 31. Dezember 2017