Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV) Vom 17. Mai 2017 (Stand 1. Juli 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegen- stände (Lebensmittelgesetz, LMG) 1) vom 20. Juni 2014, § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom
4. Dezember 2007
2) und § 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar
2009 3) , beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse.
§ 2 Aufsichtsbehörde
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) überwacht den Vollzug der G e- setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
1) SR 817. 0
2) SAR 271.200
3) SAR 301.100
§ 3 Vollzugsorgane
1 Zusätzlich zu den durch das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht zugewi e- senen Aufgaben fallen a) in die Zuständigkeit der Kantonschemiker in beziehungsweise des Ka n- tonschemikers:
1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Betriebe, die mit Lebensmitteln
tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG),
2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonstierärztin
beziehungsweise dem Kantonstierarzt (Art. 51 Abs. 3 LMG). b) in die Zuständigkeit der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstie r- arztes:
1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Schlachtbetriebe (Art. 11 Abs. 1
LMG),
2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonschemik e-
rin beziehungsweise dem Kantonschemiker (Art. 51 Abs. 3 LMG).
2 Kantonschemikerin beziehungsweise Kantonschemiker und Kantonstierärztin be- ziehungsweise Kantonstierarzt können Aufgaben an ihnen unterstellte Organe übe r- tragen.
§ 4 Mitwirkun g der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane bei der Erstellung und Aktualisi e- rung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe.
§ 5 Öffentlich zugängliche Bäder
1 Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern w ill (Art. 8 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen [TBDV] vom 16. Dezember 2016 1) ), hat mindestens drei Monate vor dem geplanten Baubeginn folgende Unterlagen einzureichen: a) die Projektunterlagen, b) den Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema, c) die technischen Daten zur Wasseraufbereitung, d) den Beschrieb der Lagerung und Handhabung der Chemikalien.
2 Als Stand der Technik gemäss Art. 13 TBDV gilt grundsätzlich di e Norm "SIA
385/9 'Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern - Anforde- rungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb', Ausgabe 2011" 2) des Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins.
1) SR 817.022.11
2) Die SIA -Normen k önnen unter www.webnorm.ch bezogen werden.
§ 6 Rechtsmittel
1 Die Einsprache gem äss Art. 67 LMG ist auch zulässig gegen Verfügungen der lebensmittelrechtlichen Vollzugsorgane gestützt auf andere, namentlich landwir t- schaftsrechtliche Bestimmungen.
§ 7 Mitteilung von Gerichtsentscheiden
1 Von allen Urteilen oder Einstellungsbeschlüssen, die auf Grund der Strafbesti m- mungen in den Art. 63 ff. LMG erlassen werden, haben die zuständigen Justizorgane eine Ausfertigung dem zuständigen Vollzugsorgan (Kantonschemikerin bezi e- hungsweise Kantonschemiker oder Kantonstierärztin beziehungsweise Kanto nstie r- arzt) zu übersenden.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Aarau, 17. Mai 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
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