Verfahrensreglement des kantonalen Versicherungsgerichtes (173.400)
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Verfahrensreglement des kantonalen Versicherungsgerichtes

Verfahrensreglement des kantonalen Versicherungsgerichtes vom 02.10.2001 (Stand 01.02.2002) Das Kantonsgericht eingesehen Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000; beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes (Art. 21 Abs.
3 Bst. b des Organisationsreglements der Walliser Gerichte; ORG) bildet das kantonale Versicherungsgericht.
2 Sie ist zuständig, wo das Bundesrecht, die kantonale Ausführungsgesetz - gebung zum Bundesrecht und das kantonale Recht das kantonale Ver - sicherungsgericht als zuständig erklären.

Art. 2 Organisation

1 Die Organisation und die Arbeitsweise der versicherungsrechtlichen Abtei - lung richtet sich nach den Bestimmungen des ORG.

Art. 3 Verfahren

1 Unter Vorbehalt bundesrechtlicher sowie kantonaler spezialrechtlicher Verfahrensbestimmungen werden auf das Beschwerdeverfahren vor der versicherungsrechtlichen Abteilung die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober
1976 (VVRG), welche für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten, analog angewandt.
2 Unter Vorbehalt bundesrechtlicher sowie kantonaler spezialrechtlicher Verfahrensbestimmungen werden auf das Klageverfahren vor der ver - sicherungsrechtlichen Abteilung die Bestimmungen des VVRG, welche für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten, analog angewandt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Ausnahmen

1 Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann die Verfügung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abändern oder dieser auch mehr zusprechen. In solchen Fällen ist den Parteien das recht - liche Gehör zu gewähren.
2 Artikel 61a VVRG kommt nicht zur Anwendung.

Art. 5 Schluss- und Übergangsbestimmung

1 Hängige Verfahren werden nach Inkrafttreten dieses Reglements nach neuem Recht weitergeführt.
2 Das vorliegende Reglement ersetzt alle ihm widersprechenden Bestim - mungen und insbesondere die Verordnung des kantonalen Versicherungs - gerichtes betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ausgleichs- und Krankenkassen vom 3. März 1966.
3 Das vorliegende Reglement ist dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Kantonsgericht entscheidet über dessen Inkrafttreten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.10.2001 01.02.2002 Erlass Erstfassung RO/AGS 2002 f 152 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.10.2001 01.02.2002 Erstfassung RO/AGS 2002 f 152 | d
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