Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Reglement  der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der  Rechtspraktikantinnen  und Rechtspraktikanten  Vom 22. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Die Justizleitung des Kantons Aargau,  gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  1 )   sowie § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1   Die aargauischen Gerichte können mit Bewilligung der Justizleitung Rechtsprakti-  kantinnen und Rechtspraktikanten anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstellungsbehörde  ist  für  die  Anstellung  der  Rechtspraktikantinnen  und  Rechtspraktikanten und die Auflösung des Praktikantenverhältnisses zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die allgemeine  n Vorschriften für das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen
                            1   Als Rechtspraktikantin oder Rechtspraktika  nt wird zugelassen,   wer ein Rechtsstu-  dium mindestens mit dem Bachelor (oder  einer vergleichbaren Prüfung) abgeschlos-  sen hat, handlungsfähig  und gut beleumdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewerberinnen und Bewerber haben sich   über Studiengang und sonstige bisherige  Tätigkeit auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Praktikumsdauer und Beendigung
                            1   Das Praktikum dauert mindest  ens drei Monate und in de  r Regel nicht länger als die  Mindestdauer gemäss § 2  der Anwaltsverordnung (AnwV) vom 18. Mai 2005  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  155.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  290.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  ersten  drei  Monate  gelten  als  Ei  nführungszeit,  während  der  das  Praktikanten-  verhältnis  von  beiden  Seiten  auf  das  Ende    der  folgenden  Woche  aufgelöst  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  der  Einführungszeit  kann  das  Praktik  antenverhältnis  von  beiden  Seiten  auf  das Ende des folgenden Monats aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleibt die sofortige Auflös  ung des Praktikantenverhältnisses aus wich-  tigen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inpflichtnahme
                            1    Die  Rechtspraktikantin  beziehungsweise  de  r  Rechtspraktikant  ist  in  Pflicht  zu  nehmen  und  darauf  aufmerks  am  zu  machen,  dass  sie  beziehungsweise  er  zur  Ver-  schwiegenheit verpflic  htet ist (§ 2 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben
                            1    Es  ist  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Rechts  praktikantin  beziehungsweise  der  Rechts-  praktikant alle Zweige der am Gericht geübten Rechtspflege kennenlernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gerichtsschreiberin  beziehungsweise  der  Gerichtsschreiber  gibt  der  Rechts-  praktikantin beziehungsweise  dem  Rechtspraktikanten  die  erforderlichen  Anleitun-  gen  und  prüft  deren  beziehungsweise  dessen  Arbeiten.  Sie  beziehungsweise  er  be-  spricht  mit  ihr  beziehungsweise  ihm  allfällige  Fehler  und  veranlasst  die  nötigen  Verbesserungen oder nimmt diese selber vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Selbständige Rechtspraktikantin beziehungsweise selbständiger Rechts-
                            praktikant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Ablauf  der  Einführungszeit  kann  di  e  Anstellungsbehörde  die  Anfängerin  oder den Anfänger zur selbständigen Rechts  praktikantin beziehungsweise zum selb-  ständigen Rechtspraktikanten befördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor Ablauf der Einführungszeit ist die Be  förderung zur selbständigen Rechtsprak-  tikantin  beziehungsweise  zum  selbständigen  Rechtspraktikanten    nur  mit  Bewilli-  gung  der  Generalsekretärin  beziehungsweise  des  Generalsekretärs  möglich.  Die  Bewilligung setzt eine gute Leistungsbeurteilung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die selbständige Rechtspraktikantin be  ziehungsweise der selbst  ändige Rechtsprak-  tikant führt die Protokolle ohne Mitwirkung  der Gerichtsschrei  berin beziehungswei-  se  des  Gerichtsschreibers  und  unterzeichne  t  sie  selbst.  Sie  beziehungsweise  er  be-  gründet  die  Entscheide  und  unterzeichnet  diese  als  Vertreterin  oder  Vertreter  der  Gerichtsschreiberin beziehungsweise des Ge  richtsschreibers (§ 42 Abs. 3 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entlöhnung
                            1    Die  monatliche  Entlöhnung  der  Rechts  praktikantinnen  und  Rechtspraktikanten  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Löhne  besonderer  Lohnkategorien  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. September 2001
                            1 )   (Anhang III, Ziffer 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausserordentliche Einsätze
                            1    Muss  eine  Rechtspraktikantin  oder  ein  Rechtspraktikant  die  Gerichtsschreiberin  oder  den  Gerichtsschreiber  me  hr  als  einen  Monat  vollstä  ndig  ersetzen,  so  ist  sie  beziehungsweise  er  als  ausserordentliche  Gerichtsschreiberin beziehungsweise  aus-  serordentlicher Gerichtsschreiber anzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zeugnis
                            1    Bei  der  Entlassung  ist  der  Rechtsprakti  kantin  oder  dem  Rechtspraktikanten  ein  Zeugnis über die Dauer des Pr  aktikums sowie über ihre beziehungsweise seine Leis-  tungen auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Praktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft
                            1    Die  Gerichte  können  Studentinnen  und  Studenten  der  Rechtswissenschaft  ohne  Besoldung  Einblick  in  die  Gerichtspraxis  gewähren  und  ihnen  gestatten,  bei  Bera-  tungen anwesend zu sein. Die Studentinne  n und Studenten sind dem Generalsekreta-  riat Justiz zu melden. Sie sind auf ihre  Schweigepflicht hinzuweisen, unterstehen im  Übrigen aber nicht diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt am   1. Januar 2013 in Kraft.  Aarau, 22. Oktober 2012  Obergerichtspräsident  G  UIDO  M  ARBET  Generalsekretär Justiz  U  RS  H  ODEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  165.175