Monitoring Gesetzessammlung

Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung (701.101)

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Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung (701.101)

Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung

Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung vom 20.06.1990 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 53 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 10 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (kRPG); auf Antrag des Umwelt- und Raumplanungsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Staatsrat entscheidet auf Antrag des Umwelt- und Raumplanungsde - partementes über die Gewährung von Subventionen an Gemeinden und ihre Verbände zur Erfüllung der Raumplanungsaufgaben, die unter Artikel
10 Absatz 2 kRPG vorgesehen sind.

Art. 2 Festlegung des Anteils

1 Der Subventionsanteil übersteigt 50 Prozent der in Betracht fallenden Kosten nicht.
2 Er wird aufgrund folgender Kriterien festgelegt: a) * Bedeutung des übergeordneten Interesses der Studien und Raumpla - nungsmassnahmen: 25 bis 35 Prozent; b) * Höhe ihrer Kosten: 10 bis 15 Prozent. c) * ...
3 Grundsätzlich wird der Anteil nach dieser Gewichtung berechnet und auf die nächst höhere ganze Ziffer aufgerundet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 In Betracht fallende Kosten

1 Berücksichtigt werden die effektiven Kosten, die verursacht werden durch: a) die Erarbeitung, Anpassung oder Revision der Zonennutzungspläne und ihrer Reglemente; b) die regionalen und kommunalen Pläne, die dem Staatsrat zur Geneh - migung unterbreitet worden sind; c) die Sondernutzungspläne, die im öffentlichen Interesse liegen und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet worden sind (Art. 12 kRPG); d) Studien, die im Sinne der kRPG oder aufgrund des kantonalen Richt - planes durchgeführt werden.
2 Es werden keine Subventionen gewährt für Aufgaben, die kraft eines anderen Gesetzes, Kantons- oder Bundessubventionen beziehen.
3 Die Honorare haben den geltenden Ansätzen zu entsprechen und müssen vom Umwelt- und Raumplanungsdepartement anerkannt sein.

Art. 4 Subventionsgesuch

1 Das Subventionsgesuch ist auf einem Sonderformular in zwei Exemplaren an die Dienststelle für Raumplanung zu richten.
2 Folgende Unterlagen sind beizulegen: a) einen Rechtfertigungsbericht mit einer Übersicht der vorgesehenen Aufgaben; b) ein detailliertes Arbeitsprogramm für die vorgesehenen Studien; c) ein detaillierter Kostenvoranschlag; d) die Entwürfe der Verträge für die Ausführung der Arbeiten.
3 Die Dienststelle für Raumplanung kann bei der Prüfung des Gesuchs die Unterbreitung weiterer notwendiger Unterlagen verlangen.

Art. 5 Prüfung der Gesuche und Mitteilung

1 Das Umwelt- und Raumplanungsdepartement prüft die Subventionsgesu - che, bestimmt die in Betracht fallenden Kosten und beantragt dem Staats - rat den Anteil, die besonderen Bedingungen zur Erteilung und den Gesamt - betrag der Subvention.
2 Es erörtert dem Gesuchsteller den Staatsentscheid bezüglich der Subven - tionierung.
3 Ohne schriftliche Bewilligung durch das Umwelt- und Raumplanungsde - partement können vor der Eröffnung des Staatsratsentscheides keine Arbeiten unternommen werden.

Art. 6 Anzahlungen

1 Nachdem das Dossier vom Staatsrat im Rahmen der Vorprüfung eine po - sitive Vormeinung erhalten hat (Art. 33 kRPG), können für die ausgeführten Arbeiten Anzahlungen bis zu einem Betrag von 50 Prozent der zugespro - chenen Subvention geleistet werden.
2 Dem Gesuch zur Anzahlung von Subventionen sind ein Kostenüberblick, ein Beschrieb der ausgeführten Arbeiten und die Originale der quittierten Rechnungen beizulegen.

Art. 7 Programmänderung

1 Alle Arbeitsprogrammänderungen, die nach der Eröffnung des Entschei - des über die Subventionierung vorgenommen werden, sind vom Umwelt- und Raumplanungsdepartement genehmigen zu lassen.

Art. 8 Abrechnung

1 Nach der Genehmigung der Pläne und Reglemente durch den Staatsrat (gemäss Art. 38 kRPG) unterbreiten die Gemeinden oder ihre Verbände der Dienststelle für Raumplanung die Schlussabrechnung mit den Zahlungsbe - legen.
2 Im Fall einer Teilgenehmigung kann die finanzielle Beteiligung proportional gekürzt werden.
3 Bei einer Ablehnung durch die Urversammlung oder bei einer Nichtgeneh - migung durch den Staatsrat reduziert sich die finanzielle Beteiligung auf die Hälfte.
4 Die Dienststelle für Raumplanung ordnet die Auszahlung der Subvention unter Vorbehalt der verfügbaren finanziellen Mittel und der Gewährungsbe - dingungen an.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

1 Die vom Staatsrat noch nicht genehmigten Dossiers werden den Artikel 10 kRPG festgesetzten Subventionsanteil erhalten, sofern sie nicht noch Bun - desbeiträge beziehen.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.1990 27.07.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 199 | d
209
21.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.1990 27.07.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 199 | d
209

Art. 2 Abs. 2, a) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 2 Abs. 2, b) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 2 Abs. 2, c) 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

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