Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung
Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR) Vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Juli 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sozial hilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfegesetz, SPG) vom 6. März 2001 1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Zweck dieser Richtlinie n ist die einheitliche Gelt endmachung von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützungspflicht durch die Gemeinden, we lche Sozialhilfe gewähren.
2 Diese Richtlinien sollen der Gemeinde als Hilfestellung für die Berechnung des geltend zu machenden Verw andtenunterstützungsbeitrags dienen. Die Beurteilung durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3 Soweit diese Richtlinien keine abweichenden Besti mmungen enthalten, gelten Kapitel F.4 und H.4 der von der Schwei zerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgesta ltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) mit Stand 12/08.
§ 2 Leistungsumfang; Grundsatz
1 Der geltend zu machende Verwandtenunt erstützungsbeitrag be steht höchstens im Umfang der gewährten materiellen Hilfe.
§ 3 Anrechenbares Einkommen
1 Das anrechenbare Einkommen setzt si ch aus dem effektiven Einkommen und einem Vermögensve rzehr zusammen.
1) SAR 851.200
2 Zur Berechnung des Vermögensverzehrs si nd vom steuerbaren Vermögen folgende Freibeträge in Abzug zu bringen: a) Alleinstehende Fr. 250'000.– b) Verheiratete Fr. 500'000.– c) pro Kind (minderjährig oder in Ausbildung) Fr. 40'000.–
3 Vom verbleibenden Betrag gemäss Absatz 2 wird der jährliche Vermögensverzehr wie folgt berechnet: Alter Anteil vom 19. bis zum vollendete n 30. Altersjahr 1/60 vom 31. bis zum vollendete n 40. Altersjahr 1/50 vom 41. bis zum vollendete n 50. Altersjahr 1/40 vom 51. bis zum vollendete n 60. Altersjahr 1/30 ab dem 61. Altersjahr 1/20
4 Bei einer einmaligen oder bereits abgesc hlossenen Unterstützung mit materieller Hilfe kann bei der unterstützungspflichtigen Person auf die Umrechnung des Vermögens in einen jährlichen Ve rmögensverzehr verzichtet werden.
5 Unter besonderen Umständen kann von den Steuerzahlen abgewichen werden, wenn sie nicht die effektive Vermögenssituation darstellen.
6 Die Anrechnung des Vermögens erfolgt unt er dem Vorbehalt, dass die pflichtige Person eine angemessene Altersvorsorge aufbauen und erhalten kann.
§ 4 Pauschale für gehobene Lebensführung
1 Die Pauschale für gehobene Lebensführ ung beträgt für einen Einpersonenhaushalt Fr. 10'000.– pro Monat, für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 15'000.– pro Monat. Für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind wird ein Zuschlag von Fr. 1'700.– pro Monat gewährt.
§ 5 Anrechenbarer Verwandt enunterstützungsbeitrag
1 Als Verwandtenunterstützungsbeitrag ist gr undsätzlich die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und der Pauschale für gehobene Lebensführung einzufordern.
§ 6 Berücksichtigung individueller Verhältnisse
1 Die finanziellen Verhältnisse von unt erstützungspflichtigen Personen sind individuell zu prüfen.
2 Steht ein Vermögenszuwachs von unterstützungspflichtigen Personen in einem direkten Zusammenhang mit der Bedürftigke it der unterstützten Person, ohne dass rechtsmissbräuchliches Verhalten nachge wiesen werden kann, kann eine Prüfung der Unterstützungspflicht auch bei ge ringerem Einkommen und Vermögen sinnvoll sein.
§ 7 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien sind in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Sie treten am
1. Juli 2011 in Kraft.
Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau Landammann D R
. OFMANN Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
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