Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (155.560)
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Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter Vom 21. September 2010 (Stand 1. April 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Dekret gilt für alle nebenamtlichen Richterinnen und Richter. *

§ 2 Ausschluss weitergehender Ansprüche

1 Für die gestützt auf dieses Dekret en tschädigten Personen sind weitergehende, im Dekret nicht erwähnte Ansprüche (wie namentlich Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft) ausgeschlossen.

§ 3 Friedensrichteramt *

1 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichte r werden pauschal pro erledigten Fall entschädigt. *
2 Die Fallpauschale beträgt bei Erledigung a) * ohne durchgeführte Verhandlung, ohne Entscheid, Ver- gleich oder Urteilsvorschlag Fr. 120.– a bis ) * ohne durchgeführte Verhandl ung, mit Entscheid, Ver- gleich oder Urteilsvorschlag Fr. 200.– b) * nach durchgeführter Verhandlung, ohne Entscheid, Vergleich oder Urteilsvorschlag Fr. 200.– c) * nach durchgeführter Verhandlung, mit Entscheid, Ver- gleich oder Urteilsvorschlag Fr. 300.–
3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrich ter erhalten zudem pauschal einen Bei- trag von Fr. 700.– pro Jahr zur Abgeltung nicht fallbezogener Auskunftserteilungen und zur Deckung ihrer Aufwendungen und Infrastrukturkosten. *
4 Sie erhalten zudem eine fallbezogene Auslagenpauschale. Die Höhe dieser Pau- schale wird nach Anhörung des Verbands aargauischer Friedensrichterinnen und Friedensrichter durch die Justizleitung fe stgesetzt. *
5 Die geschäftsführenden Friedensrichterinne n und Friedensrichter erhalten für jeden in ihrem Kreis registrierten Fall eine Entschädigung von Fr. 5.–. *

§ 4 Schlichterinnen und Schlichter de r Schlichtungsbehörden für Miete und

Pacht und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
1 Die Schlichterinnen und Schlichter de r Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und der Schlichtungsstelle für Gleichstell ungsfragen haben Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie die Richterinnen und Ri chter der Bezirksgerichte gemäss den §§ 5–7. *

§ 5 Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte

1. Sitzungsentschädigung *

1 Die Entschädigung für die Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte beträgt Fr. 110.– pro Sitzungsstunde. *
2 Die Sitzungsdauer wird gerechnet ab tr aktandiertem Sitzungsbe ginn bis zum effek- tiven Sitzungsende eines Tages, abzüglich der effektiven Mittagspause, aufgerundet auf die nächste volle Stunde.
3 Die Vorbereitung der Sitzungen ist mi t dieser Entschädigung abgegolten.

§ 6 2. Zuschlag für den Vorsitz

1 Hat eine Richterin beziehungsweise ein Ri chter den Vorsitz zu führen, erhöht sich die Entschädigung um 50 %.

§ 7 3. Ausserordentliche Aufwendungen und Entschädigungen für ausgefalle-

ne Verhandlungen
1 Für ausserordentliche Aufwendungen kann die Justizleitung im Ausnahmefall die Ausrichtung einer Zusatzentschädigung von Fr. 55.– bis Fr. 110.– pro Stunde bewil- ligen. *
2 Bei kurzfristig ausgefallenen Verhandlunge n, nach erfolgter Aktenzirkulation bei den Richterinnen und Richtern, wird für die geleistete Vorbereitung gestützt auf die vorgesehene Verhandlungsdauer eine Entschädigung von einem Drittel der Sit- zungsentschädigung gemäss § 5 ausbezahlt, sofern die Verhandlung später nicht nachgeholt wird oder nicht bereits gemäss § 5 Abs. 2 entschädigt worden ist.

§ 7a * Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwach-

senenschutzes am Bezirksgericht
1 Für die Entschädigung der nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschut zes am Bezirksgericht ge lten die §§ 11 und 12 sinn- gemäss.

§ 8 * ...

§ 9 * ...

§ 10 * ...

§ 11 Richterinnen und Richte r von kantonalen Gerichten

1. Sitzungsentschädigung *

1 Die Entschädigung für Richterinnen und Ri chter der kantonalen Gerichte beträgt für eine Sitzung von * a) einem halben Tag (zwei bis vier Stunden) Fr. 400.– b) weniger als zwei Stunden Fr. 200.–

§ 12 2. Leseentschädigung

1 Zur Vorbereitung der Sitzungen wird je nach Umfang und Schwierigkeit eine Le- seentschädigung von Fr. 100.– bis Fr . 500.– pro Fall ausgerichtet.
2 Für ausserordentlich zeitaufwendige Fälle kann die Leseentschädigung bis auf Fr. 1'000.– erhöht und bei besonders gering em Aufwand bis auf Fr. 50.– reduziert werden.

§ 13 3. Referatsentschädigung

1 Die Entschädigung für die Ausarbeitung ei nes schriftlichen Referats beträgt pro Stunde, wenn a) eigene Infrastrukturkosten (wie namentlich Miete, Per- sonal, kostenpflichtige Datenbanken) anfallen Fr. 200.– b) keine eigenen wesentlich en Infrastrukturkosten (wie namentlich Miete, Persona l, kostenpflichtige Datenban- ken) anfallen Fr. 120.–

§ 14 4. Zuschlag für den Vorsitz

1 Hat die Richterin beziehungs weise der Richter den Vorsitz zu führen, erhöht sich die Entschädigung um 50 %.

§ 15 Spesen

1 Die Spesenentschädigung für die gemäss de n §§ 5, 7a und 11 entschädigten Perso- nen bemisst sich nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschä- digungen vom 14. März 2000 1 ) . *
2 Die Reise vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück gilt als Di enstreise. Nimmt die Dienstreise ihren Anfang am Arbeitsort ode r führt sie dorthin zurück, tritt dieser, wenn er näher am Reiseziel liegt, für die Bemessung an die Stelle des Wohnorts.

§ 16 Weiterbildung

1 Den nach diesem Dekret entschädigten Personen wird für die Teilnahme an Wei- terbildungen, die von den Justizbehörden an geordnet worden sind, eine Entschädi- gung von Fr. 30.– pro Stunde ausgerichtet. Die Kurskosten angeordneter Weiterbil- dungen tragen die Justizbehörden.
2 Auf Antrag kann für andere Weiterbil dungen ein Beitrag geleistet werden, wenn sie in hohem Interesse der Justizbehörden liegen.

§ 17 Entwicklung der Entschädigungsansätze

1 Die Entschädigungen gemäss den §§ 3–13 ve rändern sich prozentual im Gleich- schritt mit den Positionslöhnen beziehungs weise den Grundlöhnen des kantonalen Personals gemäss § 11 des De krets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohn- dekret) vom 30. November 1999 2 ) .

§ 18 Verfahren

1 Die Entschädigungen werden von der Pr äsidentin beziehungsweise vom Präsiden- ten des jeweiligen Gerichts, der Abte ilung, Kammer oder Kommission beziehungs- weise von der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht oder der Schlichtungsstelle für Glei chstellungsfragen festgesetzt. Die Frie- densrichterinnen und Friedensrichter rech nen ihre Entschädigungen selber ab. *
2 Die kantonale Verwaltung besorgt die Au szahlung aufgrund der periodischen Mel- dungen der Gerichte.

§ 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Besitzstand

1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirk sgerichtspräsidenten im Vollamt, welche als Präsidentinnen und Präsidenten eines Arbe itsgerichts im Einsatz stehen, werden bis zum Ende der laufende n Amtsperiode nach den bi sherigen Bestimmungen ent- schädigt.
1) SAR 165.170
2) SAR 165.130

§ 20 2. Anwendbares Recht

1 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichte r werden für diejenigen Fälle, die vor Inkrafttreten dieses Dekrets hängig werden, gemäss bisherigem Recht entschädigt. *
2 Bezüglich der gemäss den §§ 5 und 11 entschädigten Personen ist für die Bestim- mung des anwendbaren Rechts auf den Ze itpunkt der Durchführung der Sitzung abzustellen. *

§ 21 3. Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar
2011 in Kraft. Aarau, 21. September 2010 Präs identin des Grossen Rats Schreiber-Rebmann Protokollführer i.V. Ommerli
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.12.2011 01.01.2013 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 5 Titel geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 7a eingefügt AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 8 aufgehoben AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 9 aufgehoben AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 10 aufgehoben AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 11 Titel geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5

06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-5

05.06.2012 01.04.2013 § 3 Titel geändert AGS 2013/1-11

05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2013/1-11

05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2013/1-11

05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 2, lit. a

bis ) eingefügt AGS 2013/1-11

05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2013/1-11

05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2013/1-11

05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2013/1-11

05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 4 eingefügt AGS 2013/1-11

05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 5 eingefügt AGS 2013/1-11

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5

§ 3 05.06.2012 01.04.2013 Titel geändert AGS 2013/1-11

§ 3 Abs. 1 05.06.2012 01.04.2013 geändert AGS 2013/1-11

§ 3 Abs. 2, lit. a) 05.06.2012 01.04.2013 geändert AGS 2013/1-11

§ 3 Abs. 2, lit. a

bis ) 05.06.2012 01.04.2013 eingefügt AGS 2013/1-11

§ 3 Abs. 2, lit. b) 05.06.2012 01.04.2013 geändert AGS 2013/1-11

§ 3 Abs. 2, lit. c) 05.06.2012 01.04.2013 geändert AGS 2013/1-11

§ 3 Abs. 3 05.06.2012 01.04.2013 geändert AGS 2013/1-11

§ 3 Abs. 4 05.06.2012 01.04.2013 eingefügt AGS 2013/1-11

§ 3 Abs. 5 05.06.2012 01.04.2013 eingefügt AGS 2013/1-11

§ 4 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5

§ 5 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/6-5

§ 5 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5

§ 7 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5

§ 7a 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6-5

§ 8 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6-5

§ 9 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6-5

§ 10 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6-5

§ 11 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/6-5

§ 11 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5

§ 15 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5

§ 18 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5

§ 20 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5

§ 20 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5

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