Interkantonale Fachschulvereinbarung (414.30)
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Interkantonale Fachschulvereinbarung

Interkantonale Fachschulvereinbarung 1 ) (FSV) vom 27.08.1998 (Stand 21.10.2002)
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): a) den interkantonalen Zugang, b) die Stellung der Studierenden, c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinan - zierungvon Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorge - sehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Ver - einbarung vor.

Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone

1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest, a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den in - terkantonalen Zugang anbieten, b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der aus - serkantonalen Studierenden zu entrichten sind, c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 24.05.2002. Inkrafttreten am 21.10.2002. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Wohnsitzkanton

1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin - nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre un - unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili - tärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
2 Beiträge

Art. 4 Festsetzung der Beiträge

1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahreswochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebs - kosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastruk - turkosten und allfälliger Bundesbeiträge. b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken. c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitglie - dern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshö - he und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begrün - den. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.

Art. 5 Modalitäten

1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Beitragsperiode (Art. 16, Abs. 2).
3 Studierende

Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen

1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.

Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -

nen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen wer - den, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefundenhaben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche min - destens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht.

Art. 8 Studiengebühren

1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebüh - ren erheben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, de - ren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
4 Vollzug

Art. 9 Beitragsverfahren

1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegeninsbesondere folgende Aufgaben: a) Information der Vereinbarungskantone, b) Koordination, c) Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Emp - fehlungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einer Vertreterinoder einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl

1 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studieren - den des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.

Art. 12 Vollzugskosten

1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Ab - klärungen,die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
5 Rechtspflege

Art. 13 Schiedsinstanz

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba - rungergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par - teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügungzu stellen.

Art. 15 In-Kraft-Treten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjah - res1999/2000.
2 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Vereinba - rung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. Septem - ber1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.

Art. 16 Revision

1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der be - teiligten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjah - res möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des An - hanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungster - min vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungentreten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.

Art. 17 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts - stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studie - renden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleich - stellung (Art. 6) erhalten.

Art. 19 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla - ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.08.1998 21.10.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2002,
49/2002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.08.1998 21.10.2002 Erstfassung BO/Abl. 27/2002,
49/2002
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