Haftungsverordnung
                            Haftungsverordnung (HV)  Vom 13. Januar 2010 (Stand 1. März 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 11 Abs. 3 des Haft  ungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schadenmeldung; Kompetenzstelle
                            1      Forderungen    geschädigter    Dritter    au  f    Leistung    von    Schadenersatz    oder  Genugtuung   gegen   den   Kanton   sind   schrif  tlich   bei   der   Kompetenzstelle   für  Haftungsrecht im Departemen  t Finanzen und Ressourcen geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schadenabwicklung; Zuständi gkeit der Kompetenzstelle
                            1   Die Kompetenzstelle meldet der Leitung de  rjenigen Organisationseinheit, in deren  Aufgabenbereich  sich  der  anspruchsbeg  ründende  Sachverhalt  ereignet  hat,  den  Eingang der Geltendmachung  und holt deren schriftliche Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   führt   unter   Einbezug   der   betroffenen   Organisationseinheit   und   nach  Rücksprache mit der Versicherung di  e Vergleichsverhandlungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Kommt   keine   Einigung   zustande,   ste  llt   sie   das   Scheitern   der   Verhandlung  schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie führt allfällige Regressverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  150.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml  ung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 in Kraft.  Aarau, 13. Januar 2010  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER