Haftungsverordnung
Haftungsverordnung (HV) Vom 13. Januar 2010 (Stand 1. März 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 11 Abs. 3 des Haft ungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009
1 ) , beschliesst:
§ 1 Schadenmeldung; Kompetenzstelle
1 Forderungen geschädigter Dritter au f Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Kanton sind schrif tlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departemen t Finanzen und Ressourcen geltend zu machen.
§ 2 Schadenabwicklung; Zuständi gkeit der Kompetenzstelle
1 Die Kompetenzstelle meldet der Leitung de rjenigen Organisationseinheit, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbeg ründende Sachverhalt ereignet hat, den Eingang der Geltendmachung und holt deren schriftliche Stellungnahme ein.
2 Sie führt unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit und nach Rücksprache mit der Versicherung di e Vergleichsverhandlungen durch.
3 Kommt keine Einigung zustande, ste llt sie das Scheitern der Verhandlung schriftlich fest.
4 Sie führt allfällige Regressverfahren durch.
1) SAR 150.200
§ 3 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
2010 in Kraft. Aarau, 13. Januar 2010 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Feedback