Verordnung über den Sport (415.100)
Verordnung über den Sport (415.100)
Verordnung über den Sport
Verordnung über den Sport vom 18.04.2018 (Stand 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907; eingesehen das Gesetz über den Sport vom 14. September 2012; auf Antrag des für Sicherheit, Institutionen und Sport zuständigen Departe - ment, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zugangstor für den Sport
1 Das Sportamt (nachstehend: Amt) ist auf Kantonsebene das Zugangstor für den Sport.
2 Sämtliche Anfragen bezüglich Sport und körperliche Aktivität werden dem Amt zugestellt.
3 Nicht davon betroffen sind Anfragen bezüglich Sportunterricht, da diese dem Schulbereich angehören.
Art. 2 Kantonale Plattform für den Sport
1 Das Amt kann eine Plattform für den Sport gestalten und unterhalten.
2 Diese beinhaltet insbesondere: a) eine interaktive Karte der sportlichen Infrastrukturen und Installatio - nen, die im Kanton verfügbar sind (Art. 10);
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) alle nötigen Informationen über die verschiedenen Sportpartnern (Sportverbände, Organisatoren von Veranstaltungen, Clubs, Freiwilli - ge, Gemeinden und Private); c) eine Agenda der Sportveranstaltungen.
3 Die Plattform wird durch das Budget des Kantonalen Sportfonds finan - ziert.
Art. 3 Freiwillige
1 Der Kanton ist besorgt, das Engagement von Freiwilligen an Sportveran - staltungen und -aktivitäten zu fördern.
2 Das Amt stellt sicher, dass die Freiwilligen zum Zeitpunkt ihres Engage - ments über eine genügende Ausbildung verfügen, um effizient zu sein.
3 Solange die Regeln bezüglich Datenschutz eingehalten werden, kann das Amt die Schaffung einer interaktiven Plattform unterstützen, welche Organi - satoren von Sportveranstaltungen die Möglichkeiten gibt, Freiwillige aufzu - rufen.
2 Förderung der sportlichen Betätigung
Art. 4 Jugend + Sport (J+S)
1 Nach Abzug der eidgenössischen Subventionen und der Beiträge der Teil - nehmer übernimmt der Kanton die Kosten bezüglich Grundausbildung und Weiterbildung der Walliser Kursleiter und Walliser Experten J+S, insbeson - dere: a) die Taggelder für die betroffenen Experten und Intervenienten; b) ihre Reise-, Mahlzeit- und Übernachtungskosten, die analog dem Re - glement des Staatsrates über die Reiseentschädigungen quantifiziert sind; c) notwendige und begründete Installations- und Funktionskosten (di - daktisches Material, Miete von Installationen, usw.).
2 Der Staatsrat entscheidet über die Entschädigung der Experten und Inter - venienten.
Art. 5 Erwachsenen-, Senioren- und Behindertensport
1 Im Rahmen seiner Mittel, arbeitet das Amt zusammen insbesondere: a) mit den vom Programm Erwachsenensport Schweiz (esa) anerkann - ten Partnern zur Förderung der sportlichen Aktivität der Erwachsenen; b) mit Pro Senectute, zur Förderung der sportlichen Aktivität der Senio - ren; c) mit PluSport, zur Förderung der sportlichen Aktivität der Personen mit Behinderung.
2 Das Amt kann bei der Organisation von Weiterbildungskursen für Kurslei - ter des Erwachsenen-, Senioren- und Behindertensports zusammenarbei - ten. Die Kosten im Zusammenhang mit diesen Ausbildungen, oder einen Teil davon, können vom Kanton übernommen werden, analog zu Artikel 4.
3 Sportfonds
Art. 6 Finanzielle Unterstützungen
1 Die jährlichen und punktuellen finanziellen Unterstützungen, die der Sport - fonds gewährt, sowie die Voraussetzungen, sind im Reglement über den Sportfonds geregelt.
4 Sportliche Veranstaltungen und Anlässe nationaler oder internationaler Bedeutung
Art. 7 Inventar
1 Auf Vorschlag des Amtes und der Dienststelle für Tourismus führt der Kanton ein Inventar an Sportveranstaltungen und -ereignissen nationaler oder internationaler Bedeutung, die im Kanton organisierten werden oder werden könnten.
2 Dieses Inventar wird regelmässig aktualisiert.
Art. 8 Organisation
1 Die Organisation von Sportveranstaltungen und -ereignissen nationaler oder internationaler Bedeutung fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der kantonalen Sportverbände, der örtlichen öffentlichen Körperschaften, ja so - gar privater Gruppierungen oder Vereinigungen.
Art. 9 Unterstützung des Kantons
1 Der Kanton wirkt: a) lenkend anlässlich von Kandidaturen; c) subsidiär im finanziellen Bereich.
2 Je nach Bedürfnis und im Bereich seiner Möglichkeiten nimmt das Amt, als Vertreter des Kantons, Einsitz im Organisationskomitee von grossen Sportveranstaltungen und -ereignissen nationaler oder internationaler Be - deutung.
5 Sportliche Infrastrukturen und Installationen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Interaktive Karte
1 Das Amt veröffentlicht auf der Website des Kantons Wallis eine interaktive Karte der kantonalen, interkommunalen und kommunalen sportlichen Infra - strukturen und Installationen, die es auf Kantonsgebiet gibt.
2 Die Gemeinden arbeiten bei der Realisierung dieser interaktiven Karte mit. Sie tragen zur Erfassung der sportlichen Infrastrukturen und Installatio - nen auf ihrem Gebiet sowie der Aktualisierung der Angaben bei.
Art. 11 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von nationaler Be -
deutung
1 Die sportlichen Infrastrukturen und Installationen nationaler Bedeutung sind durch das Bundesrecht bestimmt.
2 Sie sind ebenfalls von kantonaler Bedeutung, wenn sie die durch das Ge - setz und die Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
5.2 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von kantonaler Bedeutung
Art. 12 Bedürfnis des Kantons
1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation entspricht, durch ihren nach - haltigen Charakter, einem objektiven, vom Kanton anerkannten Bedürfnis im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über den Sport (nachstehend: Sportgesetz), wenn: a) sie erlaubt/erlauben wird, eine kantonale sportliche Tradition weiterzu - führen; b) sie die wichtigste des Kompetenzzentrums der sportlichen, vom Kanton anerkannten Disziplin ist/sein wird; c) sie von Sportlern oder einem/mehreren Vereinen benützt ist/wird, die seit mehreren Jahren auf höchstem nationalen Niveau anzutreffen sind; d) sie einen Finanzierungsplan besitzt, der von einem anerkannten Treu - handbüro geprüft ist, sowohl was die Investitionen als auch den Betrieb anbetrifft und die finanzielle Beständigkeit des Projekts garan - tiert; e) sie erlaubt/erlauben wird, sportliche Veranstaltungen und Ereignisse nationaler und internationaler Bedeutung zu organisieren.
Art. 13 Ausbildungsmissionen
1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation ist für Ausbildungsmissionen im Bereich des Sports im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c des Sportgesetzes geeignet, soweit sie zu Vorzugstarifen zur Verfügung steht/gestellt wird, insbesondere für: a) kantonale Sportvereine oder -verbände; b) Nachwuchssportlern des Kantons; c) für den Kanton, für J+S Grundausbildungskurse.
5.3 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von regionaler Wichtigkeit und kantonaler Bedeutung
Art. 14 Bedürfnis der Region und des Kantons
1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation entspricht, durch ihren nach - haltigen Charakter, einem objektiven, von der Region und dem Kanton an - erkannten Bedürfnis im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Sportgesetzes, wenn: a) sie erlaubt/erlauben wird, eine regionale sportliche Tradition weiterzu - führen; b) sie von Sportlern oder einem/mehreren Vereinen benützt ist/wird, die seit mehreren Jahren auf höchstem interkantonalem Niveau anzutref - fen sind; c) einen Finanzierungsplan besitzt, der von einem anerkannten Treu - handbüro geprüft ist, sowohl was die Investitionen als auch den Betrieb anbetrifft und die finanzielle Beständigkeit des Projekts garan - tiert; d) sie erlaubt/erlauben wird, sportliche Veranstaltungen und Ereignisse kantonaler und interkantonaler Bedeutung zu organisieren.
Art. 15 Ausbildungsmissionen
1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation ist für Ausbildungsmissionen im Bereich des Sports im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Sportgesetzes geeignet, insofern sie zu Vorzugstarifen zur Verfügung stellt/gestellt wird, insbesondere für: a) kantonale Sportvereine oder -verbände; b) Nachwuchssportler der Region und des Kantons, und/oder c) für den Kanton, für J+S Grundausbildungskurse.
5.4 Finanzielle Unterstützungen
Art. 16 Anwendungsbereich
1 Finanzielle Unterstützungen, die vom Kanton auf der Grundlage des Sportgesetzes oder der Sportverordnung gewährt werden können, betref - fen nur sportliche Infrastrukturen und Installationen von kantonaler Wichtig - keit oder regionaler Wichtigkeit und kantonaler Bedeutung.
Art. 17 Bau und Renovation
1 Bei der Prüfung von finanzieller Unterstützung durch den Kanton für den Bau oder die Renovation von sportlichen Infrastrukturen oder Installationen kantonaler Wichtigkeit oder regionaler Wichtigkeit und kantonaler Bedeu - tung werden nur Kosten mit Bezug: a) auf die sportliche Aktivität, mit eingeschlossen das Dach und die Fassaden; b) auf die Tribünen und die Sitze für die Zuschauer; c) auf die Plätze für die Medienvertreter berücksichtigt, solange sie die gängigen Standards nicht überschreiten.
2 Ausgeschlossen sind insbesondere Kosten bezüglich Bar, Restaurant, Lo - gen, Parkplätze, Kauf und Miete von Grundstücken und Zugangswege.
3 Bei der Ermittlung des Ansatzes der finanziellen Beteiligung zieht der Kanton umweltfreundliche Projekte vor. Er berücksichtigt ebenfalls die von anderen staatlichen oder halbstaatlichen Stellen gewährte Subventionen.
4 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Subventionen.
Art. 18 Betriebskosten
1 Ausnahmsweise kann sich der Kanton an den Betriebskosten einer sport - welche nachgewiesene finanzielle Schwierigkeiten hat, nicht aber im Zu - sammenhang mit Mängeln in der Verwaltung.
2 Jede Situation wird im Detail geprüft und einzeln entschieden.
3 In allen Fällen ist die Unterstützung zeitlich begrenzt und an strikte Bedin - gungen geknüpft, insbesondere im Bereich Sanierung und Fortführung der sportlichen Aktivität.
4 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Subventionen.
Art. 19 Reihenfolge der Prioritäten
1 Die Reihenfolge der Prioritäten, welche die Behandlung der Anträge und die Gewährung von finanziellen Unterstützungen regeln ist aufgrund nach - stehender Kriterien geregelt: a) Finanzielle Verfügbarkeit des Kantonsbudget und der mehrjährigen in - tegrierten Finanzplanung;
b) Priorität der Projekte kantonaler Wichtigkeit vor den Projekten regio - naler Wichtigkeit kantonaler Bedeutung; c) Priorität der unverzichtbaren Infrastrukturen oder Installationen für den Erhalt einer sportlichen Veranstaltung internationaler Ausstrah - lung vor den anderen Infrastrukturen oder Installationen; d) Einfluss des Projekts auf die Entwicklung und Dynamisierung des e) Ausgeglichenheit der Unterstützungen zwischen den sozioökonomi - schen Regionen des Kantons.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.04.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.04.2018 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 17/2018