Verordnung über die Pfandleihe
Verordnung über die Pfandleihe (PfandleiheVO) Vom 19. November 2008 (Stand 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 134 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 27. März 1911 1 ) , § 13 Abs. 2 des Ge - setzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 2 ) und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehen den Gebühren vom 23. November 1977 3 ) , beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Anforderungen an die ordnungsgemässe Geschäftsfüh - rung eines Pfandleihgewerbes nach Art. 907 ff. des Schwei zerischen Zivilgesetz - buchs vom 10. Dezember 1907 4 ) fest. Sie regelt die Aufsicht und das Verfahren.
§ 2 Persönliche Voraussetzungen
1 Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss folgende Voraussetzun - gen erfüllen: a) sie muss vertrauenswürdig sein und über einen guten Leumund verfügen, b) sie darf in den letzen fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs nicht wegen Straftaten gegen das Vermögen verurteilt worden sein,
2 Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen, die im Han delsregister eingetragen sind, wird die Bewilligung erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäfts - leitung oder der geschäftsführenden Organe beziehungsweise die geschäftsführen - den Gesellschafter die Voraus setzun gen nach Absatz 1 erfüllen.
1) SAR 210.100
2) SAR 153.100
3) SAR 661.110
4) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 3 Weitere Voraussetzungen
1 Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbrin - gen, dass a) die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Ele - mentarschäden sowie Vandalismus versichert sind, b) sie für die Dauer der Bewilligung über eine für die Art und das Ausmass des Betriebs ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die auch die sorgfältige Aufbewahrung der Pfandgegenstände umfasst, c) ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist.
§ 4 Bewilligungserteilung
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erteilt die Bewilligung in der Regel be - fristet auf fünf Jahre. Sie kann frühestens ein Jahr vor Fristablauf neu erteilt werden.
§ 5 Buchführungspflicht
1 Neben den üblichen Geschäftsbüchern führt die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ein Pfandleihbuch, welches über jeden Versatzpfandvertrag mindestens folgende Einträge enthält: a) Datum des schriftlichen Versatzpfandvertrags, b) Name und Adresse der verpfändenden Person, c) Darlehensbetrag, d) Fälligkeit des Darlehens, e) Zinssatz, f) Angaben zu besonderen Kosten der Aufbewahrung, g) Beschreibung des Pfandgegenstands zu dessen Identifizierung, h) Nummer des Versatzscheins, i) genauer Ort der Aufbewahrung.
§ 6 Minimale Darlehensdauer
1 Das Darlehen darf nicht früher als drei Monate nach seiner Aushändigung zurück - gefordert werden.
§ 7 Höchstzinssatz; besondere Kosten
1 Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchs tens 12% - den; sie müssen im Versatzpfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.
§ 8 Amtlicher Verkauf
1 Das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihbetriebs vollzieht den amtli chen Ver - kauf.
2 Die vorgängige öffentliche Aufforderung wird im Amtsblatt veröffent licht; vorab ist die verpfändende Person zu orientieren.
§ 9 Aufsicht
1 Das AWA übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgabe Dritte beiziehen.
2 Die Person, die das Pfandleihgewerbe ausübt, hat dem AWA auf Ver langen Aus - kunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen, Einsicht in die Bücher und übrigen Geschäftsunterlagen sowie Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.
§ 10 Gebühren
1 Das AWA erhebt für die Behandlung der Gesuche um Bewilligung und für die Auf - sicht über bewilligte Pfandleihgewerbe eine nach dem Zeit aufwand bemessene Ge - bühr. Der Stundenansatz beträgt Fr. 150.–.
2 Das zuständige Betreibungsamt erhebt für die Durchführung des amtli chen Ver - kaufs Gebühren nach der Gebührenverordnung zum Bundesge setz über Schuldbe - treibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. Sep tember 1996 1 ) .
§ 11 * ...
§ 12 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Janu - ar 2009 in Kraft. Aarau, 19. November 2008 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
1) SR 281.35
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.03.2014 01.07.2014 § 11 aufgehoben AGS 2014/3-12
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 11 26.03.2014 01.07.2014 aufgehoben AGS 2014/3-12
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