Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmäss... (935.5)
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Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 11.11.1926 (Stand 01.07.2001) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 und die Vollziehungsver - ordnung vom 27. Mai 1924, betreffend die Lotterien und die gewerbsmässi - gen Wetten, und in deren Vollziehung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1
1 Ohne Bewilligung kann im Kanton keine Lotterie durchgeführt werden.
Art. 2
1 Bewilligt können nur werden: a) die Lotterien, die einen Zweck öffentlichen Nutzens der Wohltätigkeit verfolgen (Artikel 2 ff. des Bundesgesetzes); b) die Lotterien, die gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juni
1923 als Tombolas zu betrachten sind, d.h. jene, die anlässlich eines Unterhaltungsanlasses erfolgen, wenn die Lose nicht in Geldbeträgen bestehen, und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen.
Art. 3
1 Die zuständige Behörde für die Bewilligung von Lotterien, die als Lotto - spiele und andere ähnliche Spiele zu betrachten sind, ist der Gemeinderat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Gewährung der Bewilligung kann der Bezahlung einer Taxe unterwor - fen werden.
3 Die Entscheide des Gemeinderates unterliegen der Beschwerde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG). *
Art. 4
1 Die Bewilligung zur Durchführung von Tombolas wird durch das vom Staatsrat bestimmte Departement erteilt. *
2 Die Bewilligung untersteht einer im voraus zu bezahlenden einmaligen Gebühr von maximal fünf Prozent des Ausgabewertes der Lose, jedoch ei - ner Minimalgebühr von 50 Franken. *
3 Für Gesellschaften ohne gewinnbringenden Zweck untersteht die Bewilli - gung einer einmaligen Gebühr von maximal 150 Franken. *
Art. 5
1 Die Lotterien, die einen Zweck öffentlichen Nutzens oder der Wohltätigkeit verfolgen, werden durch den Staatsrat bewilligt.
2 Die Bedingungen und Modalitäten der Bewilligung werden durch die Artikel
5 und 16 des Bundesgesetzes bestimmt.
Art. 6
1 Diese Bewilligungen werden den interessierten Gemeinden zur Kenntnis gebracht.

Art. 6a *

1 Der Staatsrat kann mit Regierungen anderer Kantone der Westschweiz, allenfalls mit weiteren Kantonsregierungen, eine oder mehrere Vereinba - rungen abschliessen, welche insbesondere zum Ziel haben: a) die Politik der Kantone im Bereiche der Bewilligung von Gross-Lotteri - en zu koordinieren; b) diejenigen Lotterien als Gross-Lotterien zu definieren, deren Ausga - bewert den Betrag von 100'000 Franken übersteigt; c) eine Verteilung der Gewinne aus dem Betrieb der Gross-Lotterien un - ter den Unterzeichnerkantonen festzulegen;
d) ein interkantonales Programm zur Verhinderung und zur Behandlung der Spielsucht sowie dessen Finanzierung vorzusehen; e) die Erteilung der Bewilligung zur ausschliesslichen Durchführung von Gross-Lotterien an eine einzige Institution vorzusehen unter dem Vor - behalt der Verpflichtung der Institution, die Gesamtheit der Betriebs - gewinne an unabhängige Organe zu überweisen, welche von den Vereinbarungskantonen beauftragt sind, diese an Einrichtungen im öf - fentlichen Interesse oder der Gemeinnützigkeit zu überweisen.
2 Er ist ebenfalls befugt, derartige Vereinbarungen abzuändern oder zu kün - digen.

Art. 6b *

1 Der Staatsrat beauftragt ein Verteilorgan mit der Verteilung der aus dem Betrieb von Gross-Lotterien resultierenden Erträgen zugunsten öffentlicher Interessen oder gemeinnütziger Zwecke.
2 Eine Verordnung des Staatsrates regelt die Organisation des Verteilor - gans sowie die Verteilgrundsätze und -kriterien der dem Kanton zufallenden Gewinne.
Art. 7
1 Die Bewilligung zur Durchführung einer Lotterie, einer Tombola, eines Lot - tos usw. wird überdies nur gewährt, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles dagegen sprechen (zu häufige, gleichzeitige, unnötige Lottos usw.).
2 Die Bewilligung kann zudem die Einschränkung oder das Verbot jeder Veröffentlichung (Anzeige und Inserat) vorsehen.
Art. 8
1 Die Durchführung einer Lotterie, einer Tombola, eines Lottos usw. umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder Bekanntmachung, die Empfehlung, die Ausgabe der Lose, das Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons und Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertra - ges.
Art. 9
1 Anstalten und Privatpersonen, die den gewerbsmässigen Handel mit Prä - mienlosen ausüben wollen, bedürfen dazu der Ermächtigung durch den Staatsrat.
2 Der Gesuchsteller wird mit dem Gesuche um die Bewilligung den Beweis erbringen, dass er im Handelsregister eingetragen ist und im Kantone einen gesetzlichen Wohnsitz hat.
Art. 10
1 Der Staatsrat entscheidet, nachdem er sich über die Moral und Zahlungs - fähigkeit des Gesuchstellers erkundigt hat.
Art. 11
1 Eine solche Bewilligung können nicht erhalten: a) Personen, die ihrer bürgerlichen Rechte beraubt sind; b) Personen, die vor weniger als zwanzig Jahren in der Schweiz oder im Auslande zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden; c) Personen, mit notorisch schlechter Aufführung oder solche, die nicht genügende Garantien für ihre Ehrenhaftigkeit bieten.
Art. 12
1 Die Bewilligung gilt für eine Periode von ein bis fünf Jahren; sie ist persön - lich und nicht übertragbar.
Art. 13
1 Die Gehilfen und Agenten des Inhabers müssen selbst im Besitze einer besonderen Bewilligung sein, und die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auf sie anwendbar mit Ausnahme jener betreffend die Einta - gung in das Handelsregister.
Art. 14
1 Der Handel und gewerbsmässige Abschluss von Wetten mit Wettapparat sind auf dem gesamten Gebiete des Kantons untersagt.
Art. 15
1 Die Verfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen des vorlie - genden Gesetzes sowie des entsprechenden Ausführungsreglements er - folgt durch das zuständige Departement nach den Verfahrensvorschriften bezüglich administrativer Strafentscheide. *
Art. 16
1 Der Staatsrat ist beauftragt, jede andere notwendige Bestimmung zu tref - fen, um den Vollzug des Bundesgesetzes und des gegenwärtigen Gesetzes zu sichern.
Art. 17
1 Unter Vorbehalt der in den Artikeln 53 und 54 des Bundesgesetzes vorge - sehenen Übergangsbestimmungen sind alle diesem Gesetze widerspre - chenden Bestimmungen widerrufen.
Art. 18
1 Eingesehen Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung von 1907, wird das gegen - wärtige Gesetz der Volksabstimmung nicht unterbreitet und tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.11.1926 26.12.1926 Erlass Erstfassung RO/AGS 1926 f 164 | d
156
06.02.2001 01.07.2001 Art. 3 Abs. 3 geändert RO/AGS 2001 f 64, 363 | d 66, 369
06.02.2001 01.07.2001 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2001 f 64, 363 | d 66, 369
06.02.2001 01.07.2001 Art. 4 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2001 f 64, 363 | d 66, 369
06.02.2001 01.07.2001 Art. 4 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2001 f 64, 363 | d 66, 369
06.02.2001 01.07.2001 Art. 6a eingefügt RO/AGS 2001 f 64, 363 | d 66, 369
06.02.2001 01.07.2001 Art. 6b eingefügt RO/AGS 2001 f 64, 363 | d 66, 369
06.02.2001 01.07.2001 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2001 f 64, 363 | d 66, 369
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.11.1926 26.12.1926 Erstfassung RO/AGS 1926 f 164 | d
156

Art. 3 Abs. 3 06.02.2001 01.07.2001 geändert RO/AGS 2001 f 64, 363

| d 66, 369

Art. 4 Abs. 1 06.02.2001 01.07.2001 geändert RO/AGS 2001 f 64, 363

| d 66, 369

Art. 4 Abs. 2 06.02.2001 01.07.2001 eingefügt RO/AGS 2001 f 64, 363

| d 66, 369

Art. 4 Abs. 3 06.02.2001 01.07.2001 eingefügt RO/AGS 2001 f 64, 363

| d 66, 369

Art. 6a 06.02.2001 01.07.2001 eingefügt RO/AGS 2001 f 64, 363

| d 66, 369

Art. 6b 06.02.2001 01.07.2001 eingefügt RO/AGS 2001 f 64, 363

| d 66, 369

Art. 15 Abs. 1 06.02.2001 01.07.2001 geändert RO/AGS 2001 f 64, 363

| d 66, 369
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