Wassernutzungsabgabendekret
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Wassernutzungsabgabendekret (WnD)  Vom 18. März 2008 (Stand 1. Januar 2015)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  82  Abs.  1  lit.  f  der  Kantonsverfassung  und  die  §§  11  Abs.  2  und  32  des Wassernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März 2008  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
                            1   Für  die  Erteilung,  Änderung,  Erneuerung  und  Übertragung  einer  Kon  zession  oder  einer Bewilligung ist eine einmalige Verwaltungsgebühr und für die Wassernutzung  sind  einmalige  oder  jährliche  Nutzungsgebühren  nach  Massgabe  dieses  Dekrets  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Konzessions-    beziehungsweise  Bewilligungsbehörde  legt  die  Abga  ben  im  Beschluss über das Nutzungsrecht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abgabenansätze passen sich der Teuerung an, wenn diese 5   % über dem Stand  seit der letzten Anpassung liegt    beziehungsweise wenn sich der Zinssatz für Alth  y-  potheken  der  Aargauischen  Kantonalbank  um  1  %  verändert  hat.  Massgebend  sind  bei der Konzessionsgebühr für die Nut  zung der Wasser  kraft der Produzentenpreisi  n-  dex für Elektrizität des Bundesamts für Statistik, bei Gebietsnutzungen der Zinssatz  für  Althy  potheken der Aar  gauischen Kantonalbank und bei den übrigen Nutzungen  der Landesindex der Konsumentenpreise (jeweils Stand 1.   November des Vorjahrs).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verwaltungsgebühr
                            1   Für die Prüfung jedes Gesuchs um E  rteilung, Änderung, Erneuerung oder Übertr  a-  gung  eines  Nutzungsrechts  ist  eine  einmalige  Verwaltungsgebühr  von  Fr.   200.  –  bis  Fr. 100'000.  – zu entrichten. Sie wird entsprechend dem Aufwand festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  764.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auslagen
                            1   Die  Gesuchstellenden  und  Nutzungsberec  htigten  haben  dem  Kanton  alle  entst  e-  henden Auslagen (Untersuchungs  -, Begutachtungs  -, Neuberech  nungs  -, Publikations  -  und Druckkosten) zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Bezug hydrometrischer Daten
                            1   Der  Bezug  publizierter  Daten  ist  gebührenfrei.  Eine  weitergehende  Aufbereitung  der  Daten  und  der  Bezug  besonderer  Datenprodukte  und  Datenformate  wird  nach  Aufwand verrechnet. Die Gebühr beträgt Fr. 20.  – bis Fr.   2'000.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fälligkeit
                            1   Verwaltungs  -   und einmalige Nutzungsgebühren sind innert 30 Tagen nach recht  s-  kräftiger Fes  tsetzung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  jährlichen  Nutzungsgebühren  und  der  Wasserzins  sind  jeweils  zu  Beginn  des  Kalenderjahres, 30 Tage nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bestreitung  der  Abgabenpflicht  oder  ein  anderes  Beschwerdeverfah  ren  schi  e-  ben die Fälligkeit nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rückwirkung
                            1   Für  die  unbefugte  Nutzung  sind  die  Abgaben  für  die  letzten  10  Jahre  einschlies  s-  lich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet. Dies gilt auch, wenn nachträglich  ein Nutzungsrecht erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Nutzung der Wasser kraft
§ 6 Einmalige Konzessionsgebühr
                            1   Die  anstelle  der  Verwaltungsgebühr  für  die  Erteilung  beziehungsweise  Erweit  e-  rung einer Konzession zu erhebende einmalige Konzessionsge  bühr beträgt Fr.   100.  –  pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Brutto  leistu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  zweistufigen  Verfahren  beträgt  die  Konzessionsgebühr  für  jedes  Verfahren  Fr.   50.  – pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Brutto  leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Minimalgebühr  beträgt  für  alle  Kraftwerke  Fr.  5'000.  –.  Dieser  Betrag  ist  bei  Einreichung des Gesu  chs zu leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jährlicher Wasserzins
                            1   Für   die   Nutzung   der   Wasserkraft   mit   einer   Bruttoleistung   von   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000   Kilowatt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beträgt bei einer Bruttoleistung  a)  zwischen  1'000  und  2'000  Kilowatt  linear    ansteigend  von  0  bis  100  %  des  bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung,  b)  von  über  2'000  Kilowatt  100  %  des  bundesrechtlichen  Höchstansatzes  je  K  i-  lowatt mittlere Bruttoleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die für die Wasserzinsfestlegung massgebliche Bruttoleistung wird vom zuständi-  gen Departement alle 10 Jahre sowie bei Änderungen an einer Kraftwerksanlage neu  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In Sonderfällen kann das zuständige Departement den jährlichen Was  serzins durch  Verfügung herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übrige Nutzungen
3.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
§ 8 Berechnung
                            1   Bei Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern wird die jährliche Nutzung  s-  gebühr aufgrund der installierten Pumpenleistung und des effektiven Wasserbezugs  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Er  hebung erfolgt über Wasserzähler auf Kosten der nutzungsbe  rechtigten Per-  son.  Bei  mobilen  Anlagen  kann  der  Wasserbezug  basierend  auf  der  festgelegten  Entnahmeleistung berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind  in  der  gleichen  Anlage  mehrere  Pumpen  vorhanden,  die  wegen  der  e  lektr  i-  schen  Einrichtung  oder  aus  hydrologischen  Gründen  nicht  gleichzeitig  betrieben  werden  können,  wird  die  Gebühr  nur  für  die  Leistung  derjenigen  Pumpen  geschul-  det, die zusammen in Betrieb gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Ent  nahmeleistung  auf andere Weise festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Tarif
                            1   Für Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern beträgt  a)  die  jährliche  feste  Nutzungsgebühr  für  die  Pumpenlei  s-  tung  Fr. 200.  – pro l/s  b)  die   verbrauchsabhängige   Nutzungsgebühr   für   Trink  -  und Brauchwasser  Fr. 0.07 pro m³  c)  die  verbrauchsabhängige  Nutzungsgebühr  für  Heilque  l-  len und Thermalwasser  Fr. 0.07 pro m³  d)  die jährliche Minimalgebühr  Fr. 500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Angaben  über  den  Verbrauch  des  Vorjahrs  sind  spätestens  bis  Ende  Febr  uar  dem zuständigen Departement als Selbstdeklaration einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grundwasserentnahmen auf dem eigenen Grundstück für den Eigenbe  darf sind mit  einer   Pumpenleistung   bis   zu   1,5  l/s   gebührenfrei.   Bei   bewil  ligungspflichtigen  Grundwasserentnahmen über 1,5  l/s sind die ersten 1,5   l/s gebührenfrei. Für dense  l-  ben  Betrieb  steht  der  Anspruch  auf  gebühren  freien  Bezug  der  Eigentümerin  oder  dem Eigentümer nur einmal zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für den Entzug von Wärme aus dem geförderten Grundwasser wird keine Gebühr  erhoben, wenn da  s Wasser wieder dem Grundwasser zuge  führt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nutzung des Oberflächenwassers
§ 10 Berechnung
                            1   Bei  Wasserentnahmen  mit  Pumpen  wird  die  jährliche  Nutzungsgebühr  aufgrund  der Pumpenleistung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  für  die  Wasserentnahme  keine  Pumpe  verwen  det,  wird  die  Ent  nahmemenge  auf andere Weise festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  stationären  Anlagen  von  Industrie  und  Gewerbe  können  die  jährli  chen  Nu  t-  zungsgebühren  über  den  effektiven  Wasserbezug  basierend  auf  dem  Wasserbezug  des  vorangegangenen  Kalenderjahrs  erhoben  we  rden.  Die  Erhebung  erfolgt  über  Wasserzähler  oder  andere  Messeinrichtungen  auf  Kosten  der  nutzungsberechtigten  Person. Der Wasserbezug des Vor  jahrs ist dem zuständigen Departement spätestens  bis Ende Februar zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  Wasserentnahmen  mit  einem  Druckfass  wird  die  jährliche  Nutzungs  gebühr  basierend auf der festgelegten Entnahmemenge berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  Weihern  und  Fischzuchtanlagen  wird  die  jährliche  Nutzungsgebühr  basierend  auf der Fläche berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Tarif
                            1   Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt  a)  bei einer Berechnung über die Pumpenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 150. – pro l/s
2. Verdunstungskühlung Fr. 6'000. – pro l/s
3. Durchlaufkühlung Fr. 100. – pro l/s
4. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 50. – pro l /s
5. andere Nutzungsarten Fr. 100. – pro l/s
                            b)  bei einer Berechnung über den effektiven Verbrauch für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 0.015 pro m³
2. Durchlaufkühlung Fr. 0.010 pro m³
                            c)  bei Entnahmen mit einem Druckfass für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 1. – pro m³
2. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 0.50 pro m³
3. andere Nutzungsarten Fr. 1. – pro m³
                            d)  für Weiher ab einer Fläche von 100 m²  Fr. 0.40 pro m²
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Fischzuchtanlagen Fr. 1.20 pro m²
                            2   Folg  ende Nutzungen des Oberflächenwassers sind gebührenfrei:  a)  Nutzung von Wasser für Weiher unter 100 m2,  b)  Nutzung von Wasser für Naturschutzweiher gemäss Kulturlandplanung,  c)  Wasserentnahmen für den Wärmeentzug,  d)  Wasserentnahmen für den museumsmässigen   Betrieb von ehemaligen Mühlen  und Sägereien.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Abwassereinleitungen
§ 12 In Oberflächengewässer
                            1   Die jährliche Nutzungsgebühr für bewilligte Abwassereinleitungen beträgt bei  a)  Abwasser aus einem Einfamilienhaus:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abwasser ungereinigt (von bestehenden Bewill i-
                            gungen)  Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abwasser in Klärgrube gereinigt Fr. 700. –
3. Abwasser in Abwasserfaulraum gereinigt Fr. 600. –
4. Abwasser in mechanisch -biologischer Abwasse r-
                            reinigungsanlage gereinigt  Fr. 400.  –  b)  Abwasser  aus  einem  Mehrfamilienhaus:  Die  Grundgebühr  beträgt  100  %  der  entsprechenden Gebühren gemäss Litera a. Für die zweite und für jede weitere  Wohnung erhöht sich die Gebühr um je 50 % der Grundgebühr.  c)  Abwasser aus Gewerbe und Industrie:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 5 m³ pro Tag, dem Stand der Technik entspr e-
                            chend vorbehandelt oder gereinigt  Fr. 100.  – bis 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Für je weitere 5 m³ Abwasser pro Tag erhöht sich die Gebühr um
                            100 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Einleitungen in oberirdische Gewässer sind gebührenfrei:  a)  unverschmutztes Abwasser (wie Dach  -, Sicker  -  und Kühlwass  er),  b)  Abwasser von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen,  c)  Abwasser aus Schwimmbecken öffentlicher Badeanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Versickerungen
                            1   Für die bewilligte Versickerung von Abwasser beträgt die Nutzungsge  bühr 150  %  der Ansätze gemäss § 12 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die    Versickerung  von  unverschmutztem  Abwasser  (wie  Dach  -   und  Sickerwasser)  ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers
§ 14 Jährliche Gebühren
                            1   Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt  a)  bei Schiffs  -, Fischer  -  und Wochenendbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweckge bundene Bauten von Berufsfischern pro
                            m² beanspruchter Fläche  Fr. 6.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Slipanlagen, Trockenplätze, Stege, Vorplätze pro
                            m² beanspruchter Fläche  Fr. 12.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wasserfläche auf privatem Grund pro m² bean-
                            spruchter Fläche  Fr. 18.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schiffsunterstände, gedeck te Materiallager und
                            Sitzplätze, Hütten mit einer Grundfläche von w  e-  niger als 10 m² pro m² beanspruchter Fläche  Fr. 24.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. eingeschossige Fischer - und Schiffshütten sowie
                            Wochenendhäuschen  pro  m²  beanspruchter  Fl  ä-  che  Fr. 36.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. mehrgeschossige Fischer - und Schiffshütten s o-
                            wie  Wochenendhäuschen  pro  m²  beanspruchter  Fläche  Fr. 54.  –  b)  bei Schiffen an Steganlagen pro m² Stegfläche  Fr. 8.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zusätzlich pro Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 50. –
2. zusätzlich pro Schiff über 6 m Länge Fr. 100. –
                            c)  bei Schiffen   mit Einzelverankerung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 100. –
2. Schiff über 6 m Länge Fr. 200. –
                            d)  bei Campingplätzen pro Are beanspruchter Fläche  Fr. 120.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Gebietsnutzungen  und  Überbauungen  von  Gewässern  über  25  m²  berechnet  sich die Gebühr nach   der Formel (F x 0.6 x V x Z) / 100, wobei F = Genutzte Fläche  in m², V = Verkehrswert der angrenzenden Parzellen und Z = Zinssatz für Althyp  o-  theken der Aargauischen Kantonal  bank abzüglich 1 %. Als Zinssatz für Althypothe-  ken der Aargauischen Kantonalbank gilt der Stand vom 1. November des jeweiligen  Vorjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  Gebietsnutzungen,  die  zur  Realisierung  von  kantonalen  oder  kom  munalen  Strassen  -,  Wasserbau  -,  Meliorations  -   oder  Bodenverbesserungs  projekten  benötigt  werden, wird keine Nutzungsgebühr verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einmalige Gebühren
                            1   Für folgende Gebietsnutzungen werden einmalige Nutzungsgebühren erhoben:  a)  Rohr  -  und Kabelleitungen bis 40 cm Aussendurchmesser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro m Fr. 10. –
2. Zuschlag für je weitere 10 cm Durchmesser pro m Fr. 2.50
                            b)  Rechteckkanäle und   übrige unterirdische Bauten pro m²  beanspruchter Fläche  Fr. 25.  –  c)  Freileitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 60 kV pro m Leitung Fr. 2.50
2. zwischen 60 kV und 250 kV pro m Leitung Fr. 7.50
3. über 250 kV pro m Leitung Fr. 10. –
                            d)  Gebietsnutzungen  und  Überbauungen  von  Gewäss  ern  bis  25  m²:  Genutzte  Fläche  x  75  %  des  Verkehrswerts  der angrenzenden Parzellen pro m² mindestens  Fr. 25.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Minimalgebühr
                            1   Sofern  in  den  einzelnen  Tarifpositionen  keine  Minimalgebühr  aufge  führt  ist,  b  e-  trägt diese Fr. 200.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterschreitet  die  jährliche  Nutzungsgebühr  die  Minimalgebühr  oder  auf  Wunsch  der  nutzungsberechtigten  Person  kann  die  jährliche  Nutzungsge  bühr  bei  befristeten  Nutzungsrechten  in  eine  einmalige  Nutzungsgebühr  umgewandelt  werden.  Die  A  b-  lösung richtet sich nach der Dauer des Nut  zungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sonderfälle
                            1   Bei  besonderen  Verhältnissen  ist  unter  Berücksichtigung  der  tatsächli  chen  Nu  t-  zung die Nutzungsgebühr angemessen zu ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die in diesem Dekret nicht aufgeführten bewilligungspflic  htigen Nutzungsarten  wird  die  Nutzungsgebühr  von  der  Konzessions  -   beziehungsweise  Bewilligungsb  e-  hörde in sinngemässer Anwendung der vorlie  genden Tarife festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
4. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 19 Übergangsrecht
                            1   Die Abgabentarife d  ieses Dekrets kommen bei den im Zeitpunkt seines Inkrafttr  e-  tens  bestehenden  Nutzungsrechten  nur  zur  Anwendung,  wenn  diese  ausdrücklich  eine Anpassungsklausel an künftiges kantonales Recht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Innerhalb  von  drei  Jahren  nach  Inkrafttreten  dieses  Dek  rets  sind  bei  bestehenden  Nutzungen  von  unterirdischen  Gewässern  Einrichtungen  zur  Messung  des  bezog  e-  nen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der  Messergebnisse eines vollen Kalen  derjahrs wird für die Bestimmung der jährlichen  Nutzungsgebühr  ein  dauernder  Betrieb  mit  einem  Viertel  der  Höchstleistung  der  Entnahmevor  richtung   angenommen.   Fehlen   bei   bestehenden   Nutzungen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jahren  seit  Inkrafttreten  dieses  Dekrets  die  Messergebnisse  eines  vollen  Kalen  -  derjahrs, wird für   die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein Dauerbetrieb  mit  der  Höchstleistung  der  Entnahmevorrichtung  ange  nommen.  Die  gleiche  Reg  e-  lung  gilt,  wenn  nach  Ablauf  eines  vollen  Kalenderjahrs  seit  der  Betriebsaufnahme  von neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Änderungen  dieses  Dekrets,  welche  die  Gebühren  für  die  Wassernutzung  be-  treffen,  findet  das  neue  Recht  Anwendung,  soweit  die  Nutzung  unter  neuem  Recht  erfolgt.  Für  die  Festsetzung  von  Verwaltungsgebühren,  die  den  Aufwand  der  Ve  r-  waltung   abgelten, gilt das Recht zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ablösung von Wässerungsrechten
                            1   Wird die Ausübung eines staatlich anerkannten ehehaften Wässerungs  rechts durch  staatliche Eingriffe am Gewässer verunmöglicht oder ver  zichtet di  e nutzungsberec  h-  tigte Person freiwillig darauf, kann der nut  zungsberechtigten Person mit dem grund-  buchlich zu vollziehenden Ver  zicht auf das Wässerungsrecht in einem nach Zeit und  Menge begrenzten Umfang eine gebührenfreie Wasserentnahme aus einem oberir  di-  schen Gewässer bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie  rungsrat b  e-  stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 18. März 2008  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokoll  führer  i.V.  O  MMERLI  Inkrafttreten: 1. September 2008  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 4. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.11.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2010/5 - 23
02.11.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 3 eingefügt AGS 2010/ 5 - 23
02.11.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 3 aufgehoben AGS 2010/5 - 23
02.11.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 1, lit. c), 2. geändert AGS 2010/5 - 23
25.11.2014 01.01.2015 § 3a eingefügt AGS 2014/6 - 20
25.11.2014 01.01.2015 § 18 aufgehoben AGS 2014/6 - 20
25.11.2014 01.0 1.2015 § 19 Abs. 3 eingefügt AGS 2014/6 - 20
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle