Das Karlsruher Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Ge... (111.21)
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Das Karlsruher Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen

Das Karlsruher Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen 1 ) (Das Karlsruher Übereinkommen) vom 23.01.1996 (Stand 01.04.2005) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung des Grossherzogtums Luxem - burg und der Schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, im Bewusstsein der wechselseitigen Vorteile, welche die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen beider - seits der Grenze bietet, in dem Wunsch, die bewährte Politik guter Nachbarschaft zwischen den Vertragsparteien zu fördern und die Grundlage für eine vertiefte grenzüber - schreitende Zusammenarbeit zu schaffen, im Bewusstsein der unterschiedlichen politischen und administrativen Ord - nung der Staaten im Hinblick auf ihre Gebietskörperschaften, in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern, in dem Wunsch, den durch das Europäische Rahmenübereinkommen vom
21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu ergänzen, an dessen wesentlichen Grundsätzen sich diese Zusammenarbeit orientiert, entschlossen, diese Zusammenarbeit unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern, sind wie folgt übereingekommen:
1) Beitritt des Kantons Wallis am 10.11.2004. Inkrafttreten am 01.04.2005. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 1 Zweck

1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusam - menarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und örtliche öffentlichen Stellen Anwendung:
1. in der Bundesrepublik Deutschland a) im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise, b) im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und den Bezirksverband Pfalz, c) im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen;
2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im Gebiet dieser Regionen, sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschrei - tenden Zusammenarbeit beteiligt sind;
3. im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft a) im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke, b) im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden, c) im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden, d) im Kanton Aargau auf Gemeinden, e) im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke sowie deren Ver - bände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen.
2 Auch die im Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und örtli - chen öffentlichen Stellen nach Massgabe dieses Übereinkommens Verein - barungen nicht völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der grenzüber - schreitende Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatli - chen Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige Belange und insbe - sondere internationale Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
3 Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und Regio - nen sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betreffen - den Länder und der betreffenden Kantone zu untersuchen, auf welche Wei - den Ländern und den Kantonen andererseits erleichtert werden können, wenn deren wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die französi - schen Gebietskörperschaften werden hierdurch in der freien Ausübung ih - rer Befugnisse nicht beeinträchtigt.
4 Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftli - chem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche Einrichtungen sowie auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken; Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zuläs - sig ist und an den Formen der grenzüberschreitende Zusammenarbeit auch Gebietskörperschaften beteiligt sind.
5 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dieses Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Körper - schaften.
6 In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "grenzüberschreitende Zusammenarbeit" die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Ge - bietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter Ausschluss der von den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusam - menarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.

Art. 3 Kooperationsvereinbarungen

1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können in den Zu - ständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren inner - staatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinba - rungen schliessen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schrift - form. Sie werden in jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Ver - tragsparteien erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizeri - schen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutscher oder französischer Sprache verfasst sein.
2 Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu erbrin - gen und öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamem örtlichem Interes - se sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaffung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrich - tungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
3 Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, wenn und so - weit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hierfür vorliegen, durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbar - schaftliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1a des Grundge - setzes für die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.

Art. 4 Vorschriften für Kooperationsvereinbarungen

1 Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die eine Koope - rationsvereinbarung schließt, hat vor dem Abschluss die auf sie nach inner - staatlichem Recht anwendbaren Verfahren und Kontrollen einzuhalten. In derselben Weise unterliegen Massnahmen, die eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zur Umsetzung einer Kooperationsvereinba - rung ergreift, den nach innerstaatlichem Recht hierfür vorgesehenen Ver - fahren und Kontrollen.
2 In der Kooperationsvereinbarung ist ihre Geltungsdauer festzulegen. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenar - beit zu regeln.
3 Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder gemäß Weisung ausübt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befugnisse können nicht Gegen - stand einer Kooperationsvereinbarung sein.
4 Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstellung oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften oder örtli - chen öffentlichen Stellen zur Folge haben.
5 In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem Verhältnis un - tereinander die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentli - chen Stellen Dritten gegenüber haften.
6 In Kooperationsvereinbarungen ist festzulegen, welches Recht auf die ih - nen enthaltenen Verpflichtungen anzuwenden ist. Es muss sich dabei um das Recht einer der Vertragsparteien handeln. Für Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind die Gerichte der Vertragspartei zu - ständig, deren Recht gewählt worden ist.

Art. 5 Übertragung und Überlassung von Aufgaben bei der Erbrin -

gung öffentlicher Dienstleistungen
1 In der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle Aufgaben ei - ner anderen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter Wahrung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefugten Stelle wahrnimmt.
2 Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der Gebietskörper - schaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei einer Gebiets - körperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer anderen Vertragspartei oder einer der in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit überlassen oder übertragen, so finden hierauf die Vorschriften und Verfahren des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien Anwendung.

Art. 6 Vergabe öffentlicher Aufträge

1 Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffentlicher Aufträge vor, so unterliegt die Vergabe dem Recht der Vertragspartei, das auf die Gebietskörperschaft oder die in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrich - tungen der Zusammenarbeit anwendbar ist, in deren Verantwortung die Vergabe erfolgt..
2 Beteiligen sich Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen der anderen Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an der Finanzierung des öffentlichen Auftrags, so sind in der Kooperationsvereinbarung die Ver - pflichtungen jeder Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle aufzuführen, die sich für die Verfahren der Bekanntgabe, der öffentlichen Ausschreibung und der Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der Art und der Kosten einer solchen Massnahme ergeben.
3 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen treffen alle geeigne - ten Massnahmen, um zu ermöglichen, dass jede von ihnen unbeschadet des auf diese öffentlichen Aufträge anwendbaren Rechts ihren nach inner - staatlichem Recht bestehenden Verpflichtungen nachkommen kann.

Art. 7 Haftung der Vertragsparteien

1 Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen, zwischen denen sie geschlossen sind. Die Vertragsparteien haften in keiner Weise für die Folgen der vertraglichen Pflichten aus Kooperationsvereinbarungen, die von Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen geschlossen werden, oder für die Umset - zung dieser Kooperationsvereinbarungen.
2 Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten Vertragspar - teien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem Recht für nichtig er - klärt, so werden die anderen Vertragsparteien unverzüglich von der Nichtig - keitserklärung in Kenntnis gesetzt.

Art. 8 Einrichtungen der grenzüberschreitende Zusammenarbeit

1 Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenar - beit kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaffung von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit (Art. 9), die Schaffung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen (Art. 10) oder die Schaf - fung von grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden (Art. 11) vorge - sehen werden.
2 Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, eine Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit außerhalb des Staates, dem sie zugehört, zu schaffen oder sich an einer solchen Einrich - tung zu beteiligen, so bedarf sie der vorherigen Genehmigung nach Maß - gabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, der sie zugehört.
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsich - tigt, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle, soweit sich die Unterrichtung auf die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentli - che Stellen, die an ihr teilhaben, auswirken kann.
4 Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüberschreiten - den Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der Vertragsparteien abzu - fassen. Bei Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen eine luxemburgische oder eine schweizerische Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französischer Sprache abgefasst werden.

Art. 9 Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit

1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach Artikel
3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Finanz - hoheit schaffen; hierzu gehören insbesondere Konferenzen, kommunale Arbeitsge-meinschaften, Experten- und Reflexionsgruppen sowie Koordi - nierungsausschüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse untersu - chen, Vorschläge für die Zusammenarbeit erarbeiten, Informationen aus - tauschen oder dazu beitragen, dass betroffene Stellen diejenigen Massnah - men ergreifen, die zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind.
2 Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.
3 Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit vorgesehen ist, hat Bestimmungen zu enthalten über a) die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen soll, b) die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung, c) die Dauer, für welche die Einrichtung errichtet wird.
4 Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem in der Koope - rationsvereinbarung festgelegten Recht.
1 - richtungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche schaffen, wenn diese zu den Einrichtungen gehören, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der sie ihren Sitz haben, ausländische Gebietskörper - schaften aufnehmen können.

Art. 11 Grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände

1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können grenzüber - schreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die Aufgaben und Dienstleis - tungen übernehmen sollen, an denen bei jeder von ihnen ein Interesse be - steht. Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband unterliegt dem auf öffentliche Einrichtungen der kommunalen Zusammenarbeit anwendbaren innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Sitz hat.
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband ist eine juristische Per - son des öffentlichen Rechts. Ihm kommt eigene Rechtspersönlichkeit ab dem Tag zu, an dem der Gründungsbeschluss rechtswirksam wird. Er besitzt Rechtsfähigkeit und Finanzhoheit.

Art. 12 Satzung der grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbände

1 Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen vereinbaren eine Satzung.
2 Die Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus de - nen er sich zusammensetzt,
2. das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwi - schen dem Verband und den Gebietskörperschaften oder örtlichen öf - fentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt, insbesondere hinsichtlich der Haftung für Aktivitäten, die der Verband auf deren Rechnung durchführt,
3. den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Verbandsgebiet,
4. die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des Ver - bands sowie die Anzahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in den Organen,
5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
6. die Beschlussfähigkeit, Mehrheiten,
8. die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Perso - nalverwaltung,
9. die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des Fi - nanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haushalts-und Buchungsvor - schriften,
10. die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesondere bei Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern,
11. die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die Bedingun - Bestimmungen,
12. die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands nach Auflö - sung.
3 Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat die Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden kann. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der sat - zungsge-mässen Zahl der Vertreter der Gebietskörperschaften und örtli - chen öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Vorschriften vorsehen. Bei grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden, welche Gebietskörperschaften oder örtliche öffentlich Stellen aus drei der vier Vertragsparteien umfassen, ist eine Dreiviertel - mehrheit erforderlich.

Art. 13 Organe

1 Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands sind die Ver - bandsversammlung, der Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere stell - ver-tretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind unter den Mitgliedern zu wählen die als Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen nicht der Vertragspartei angehören, deren Staatsangehöriger der Vorsitzende ist. Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle verfügt über mindestens einen Sitz in der Verbandsversammlung; keine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle darf allein über mehr als die Hälfte der Sitze verfügen. Die Satzung des grenzüberschreitenden örtli - chen Zweckverbands kann unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts je - der der Vertragsparteien zusätzliche Organe vorsehen.
2 Die Entsendung der Vertreter der Gebietskörperschaften oder örtlichen öf - fentlichen Stellen in die Verbandsversammlung und ihr Mandat richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, der die betreffende Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zugehört.
3 Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, die sich aus dem Verbandszweck ergeben.
4 Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der Ver- bandsversammlung und vertritt den grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er kann unter eigener Verantwortung und Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende delegieren.

Art. 14 Finanzierung

1 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch Beiträge sei - ner Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um zwangsläufige Ausgaben der Mitglieder. Der Verband kann sich ferner durch Einnahmen aus von ihm erbrachten Dienstleistungen finanzieren.
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen jährlichen Haushaltsplan vor, über den die Verbandsversammlung beschließt; er er - stellt eine Haushaltsrechnung und einen Jahresabschluss, die von Sachver - ständigen bestätigt werden; die Sachverständigen haben unabhängig von den den Zweckverband bildenden Gebietskörperschaften oder örtlichen öf - fentlichen Stellen zu sein.
3 Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur Darlehens - aufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der Rück - zahlung des Darlehens eine Vereinbarung zwischen allen Verbandsmitglie - dern zu treffen. Im Fall von Schwierigkeiten oder der Auflösung des grenz - überschreitenden örtlichen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaf - ten oder örtliche öffentliche Stellen im Verhältnis ihrer früheren Beteiligung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Haftung der Gebietskör - perschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen als Mitglieder des Zweckver - bands für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis zu deren Erfüllung bestehen.

Art. 15 Auflösung

1 Die Auflösung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands er - folgt qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er errichtet wor - den ist, oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner Gründung verfolgt worden ist. Die Auflösung kann auch aufgrund einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder erfolgen, soweit die Ansprüche Dritter durch die Be - dingungen der Abwicklung gewährleistet sind.

Art. 16 Übergangsvorschriften

1 Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüberschreiten - de Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentli - chen Stellen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Diese werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkom - mens an dessen Bestimmungen angepasst, soweit dies möglich ist.
2 Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwischenstaat - lichen grenzüberschreitende Zusammenarbeit bestehender Gremien blei - ben unberührt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen Vertragsparteien mitteilt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind.

Art. 18 Geltungsdauer und Kündigung

1 Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von min - destens einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den ande - ren Vertragsparteien schriftlich kündigen.
3 Wird dieses Übereinkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Ausser - krafttreten wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.01.1996 01.04.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2004,
12/2005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.01.1996 01.04.2005 Erstfassung BO/Abl. 49/2004,
12/2005
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