Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer Vom 20. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 20 Abs. 5 lit. f und § 23 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG) vom 24. Mai
2011 1 ) , * beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich des Tarifs
1 Die Entschädigung für die laufende Nach führung der Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 5 der bundesrätli chen Verordnung über die amtliche Vermes- sung (VAV) vom 18. November 1992 2 ) erfolgt mit Ausnahme der Lagefixpunkte LFP2, Höhenfixpunkte HFP2 und des Übersichtsplanes 1:5000 nach der Vereinba- rung zwischen der Konferenz der kanton alen Vermessungsämter und der Vereini- gung Ingenieur-Geometer vom 1. Januar 1995 über die Honorarordnung 33 (HO 33).
2 Die HO 33 ist für alle Vermessungsgene rationen (halbgrafisch, teilnumerisch, vollnumerisch und Vermessungen n ach Standard AV93) anwendbar.
3 Bei Vermessungen nach Standard AV93 we rden die Tarifpreise für vollnumerische Vermessungswerke angewendet.
4 Die periodische Nachführung nach Art. 24 VAV sowie laufende Nachführungen, bei denen spezielle Methoden wie beispiel sweise die Fotogrammetrie zur Anwen- dung kommen, werden nicht nach der HO 33 entschädigt.
1) SAR 740.100
2) SR 211.432.2
§ 2 Auflage der HO 33
1 Die HO 33 liegt beim kantonalen Verm essungsamt auf und kann dort eingesehen werden.
§ 3 Mehrwertsteuer
1 Die HO 33 schliesst die Mehrwertsteuer nicht ein.
2. Entschädigungsbemessung
§ 4 Rabatt
1 Auf alle Nachführungsaufträge wird generell ein Rabatt von 4% gewährt.
§ 5 Kostenvoranschlag
1 Die Auftraggebenden haben auf Verlangen Anspruch auf einen Kostenvoranschlag und eine detaillierte Abrechnung.
2 Für Aufträge, welche von Amtes wegen ausgeführt werden müssen, sind keine Kostenvoranschläge abzugeben.
§ 6 Laufender Datentransfer
1 Die Entschädigung für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Ver- messung im Datenformat INTERLIS in die Datenbank des Kantons beträgt pro Lie- ferung Fr. 15.–.
2 Der Datentransfer erfolgt umgehend nach jeder Veränderung der Daten der amtli- chen Vermessung.
§ 7 Reisekosten
1 Die Reisekosten betragen 9 % der aus der HO 33 ermittelten Feldkosten.
§ 8 Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten
1 Die Datensicherung sowie die Daten- und Aktenaufbewahrung werden nach der HO 33 entschädigt.
§ 9 Auskunftserteilung
1 Die Entschädigung für die Auskunftserteil ung beträgt 2 % des jährlichen Nachfüh- rungsumsatzes.
§ 10 Anwendungsfaktor
1 Die Tarifpreise sowie die Stundenansät ze der HO 33 werden jährlich mit einem Anwendungsfaktor an die Teuerung und die Entwicklung der Gemeinkosten ange- passt.
2 Der Anwendungsfaktor wird jeweils von der Eidgenössischen Ver- messungsdirektion bekannt gegeben.
3 Das Departement Volkswirtschaft und In neres legt die jähr liche Anpassung des Anwendungsfaktors fest.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11 Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung gilt für Aufträge, welche nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttre- tens erteilt werden.
2 Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung.
§ 12 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2008 in Kraft. Aarau, 20. Februar 2008 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert AGS 2011/6-27
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 16.11.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6-27
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