Verordnung über die Informatikmittelschule
1 Verordnung über die Informatikmittelschule (V IMS) Vom 14. Mai 2008 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 34 Abs. 3 des Organisa tionsgesetzes (Gesetz über die Orga- nisation des Regierungsrates und de r kantonalen Verwaltung) vom
26. März 1985
1) , § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 2) , § 8d Abs. 3 des Dekrets über die Organisation der Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. August
1991 3) und Art. 35 Abs. 2 der Vero rdnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 30. November 1998 , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1
Diese Verordnung regelt die Beurteil ungen, die Promotionsentscheide, das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähig- keitszeugnisses Informatikerin bezi ehungsweise Informatiker (Schwer- punkt Applikationsentwicklung) sowi e die Berufsmaturität kaufmänni- scher Richtung an Informatikmittelschulen.
§ 2
1 rfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.
1) SAR 153.100
2) SAR 422.200
3) SAR 423.110
4) SR 412.103.1 Geltungsbereich Beurteilung
2 Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höc hste, 1 die tiefste Note. Noten unter
4 stehen für ungenügende Leistungen.
3 Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.
§ 3
Eine allfällige Probezeit dauert bis zum Ende des 1. Semesters.
2. Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung
§ 4
1 Promotionsentscheide dienen de r Zuordnung der Studierenden in dieje- nigen Klassen, die ihren Fähigkeite n entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Studierenden, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.
2 Promotionsentscheide sind die definitive Aufnahme nach der Probezeit, die Beförderung, die Nichtbeförder ung und die Entlassung aus der Schule. Sie basieren auf den Be urteilungen gemäss § 2.
3 Promotionsentscheide werden am Ende der Probezeit und am Ende des
1. und 2. Schuljahrs getroffen. Be urteilungsperiode ist die Probezeit
beziehungsweise das jeweilige vorangegangene Schuljahr.
4 Die Promotionskonferenz setzt die No ten fest und trifft die Promotions- entscheide.
§ 5
1 Promotionsfächer in der 1. und 2. Klasse sind Deut sch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englis wirtschaft, Rechnungswese n, Geschichte und Staatslehre, Mathematik sowie Informatik (Schwerpunkt App likationsentwicklung) und Naturwis- senschaften.
2 Die Note im Promotionsfach Info rmatik (Schwerpunkt Applikationsent- wicklung) und Naturwissenschaften zählt doppelt.
§ 6
1 Studierende werden nach der Probezeit definitiv aufgenommen bezie- hungsweise am Ende des Schuljahrs in die nächsthöhere Klasse befördert, wenn in den Promotionsfächern a) die doppelte Summe aller Note nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und r
3 b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erzielt wurden.
2 Studierende, welche die Voraus- setzungen von Absatz 1 nicht erfülle n, definitiv aufgenommen bezie- hungsweise befördert, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele der entsprechenden Klasse eine günstig
§ 7
1 Voraussetzungen gemä ss § 6 erstmals nicht erfüllt, wird nicht befördert.
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§ 8
Wer am Ende der Probezeit oder nach be reits einmal erfolgter Nichtbeför- derung die Voraussetzungen gemäss § 6 nicht beziehungsweise wiederum nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.
§ 9
1 tionsterminen und am Ende des
3. Schuljahrs ausgestellt. Bei der Zwischenbeurteilung gemäss § 10 wird
ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
2 terminen den Promotionsentscheid und in den Fällen von § 6 Abs. 2 eine zusätzliche Begründung.
§ 10
1 andortbestimmung. Sie wird jeweils am Ende des 1. Se mesters vorgenommen.
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§ 11
Ergibt die Zwischenbeurteilung eine für den weiteren Ausbildungsverlauf ungünstige Prognose, so führt die zust ändige Abteilungslehrperson mit der beziehungsweise mit dem Studiere nden ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden Massnahmen. Nichtbeförderung Entlassung Zeugnis Zwischen- beurteilung Gespräch
3. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Informatikerin
beziehungsweise Informatiker
§ 12
Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähig- keitszeugnisses Informatikerin bezi ehungsweise Informatiker (Schwer- punkt Applikationsentwicklung) rich tet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und der Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 1) .
4. Berufsmaturität
4.1. Schulische Prüfung
§ 13
1 Die schulische Prüfung findet am Ende des schulischen Ausbildungs- gangs statt.
2 Die Zulassung zur schulischen Prüf ung setzt den Besuch des letzten Schuljahrs in der Regel an derjenigen Lehranstalt voraus, an welcher die Prüfung abgelegt wird.
§ 14
1 Die Studierenden haben sich durch die schulische Prüfung über die von der Schule vermittelten berufliche n Kenntnisse und für die Fachhoch- schulreife erforderliche Allgemeinbildung auszuweisen.
2 Es sind die Fachkenntnisse und di e Selbstständigkeit im Denken zu prüfen.
3 Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entspre- chen den Lehrplanzielen.
§ 15
Prüfungsfächer sind Deutsch, Franzö sisch beziehungsweise Italienisch, Englisch, Betriebswirtschaft/Rech t/Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Geschichte und Staatslehre sowie Mathematik.
1) SAR 422.211 r
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§ 16
1 zösisch beziehungsweise Italienisch und Englisch werden schriftlich und mündlich, Rechnungswesen und Mathematik schriftlich, Betriebswirt schaft/Recht/Volkswirtschaft sowie Geschichte und Staatslehre mündlich geprüft.
2 drei Stunden. Die mündliche Prüfung im Fach Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht dauert 30 Minuten. Die übrigen mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.
§ 17
1 die Prüfungskommission Handelsmittels chule (HMS) gemäss § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Promotion, da s Diplom und die Berufsmaturität an den Handelsmittelschulen (V Prom otion, Diplom und Berufsmaturität HMS) vom 13. März 2002 1) , wird jedoch ergänzt mit einem vom Erzie- hungsrat auf die Amtsdauer von vier Jahren ernannten Mitglied der Schulleitung der für den Informatikunt erricht verantwortlichen Berufs- fachschule. Diesem Mitglied kommt nur beratende Stimme zu.
2 mmission IMS entsprechen denjeni- gen der Prüfungskommission HMS gemäss § 18 Abs. 2 der V Promotion, Diplom und Berufsmaturität HMS.
§ 18
1 Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszudrücken. 6 ist die höchste , 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 entspricht die Note der schulischen gerundeten arithmetischen Mittel von Vorschlagsnote und der schriftli- chen oder mündlichen Prüfungsnote. Die Vorschlagsnote ist die Zeugnis- note des letzten schulischen Ausbildungsjahrs.
3 entspricht die Note der schulischen gerundeten arithmetischen Mittel von Vorschlagsnote und dem ungerun- deten Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote. Die Vor- schlagsnote ist die Zeugnisnote des le tzten schulischen Ausbildungsjahrs.
1) SAR 423.154 Art und Dauer der Prüfungen Prüfungs- kommission IMS Prüfungsnoten
§ 19
1 Die Prüfungskommission IMS setzt die Prüfungsnoten fest und stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport Antrag auf Bestehen bezie- hungsweise Nichtbestehen der schulischen Prüfung.
2 Anträge auf Nichtbestehen werden den Betroffenen schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass sie die Mög lichkeit einer Stellungnahme an das Departement haben.
§ 20
Die schulische Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsfächern a) die doppelte Summe aller Note nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erzielt wurden.
§ 21
Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Beste- hen der schulischen Prüfung.
§ 22
1 Bei nachgewiesenen unredlichen Handlungen wird die ganze schulische Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission IMS durch das Departement Bildung, Kultur und Sport für ungültig und nicht bestanden erklärt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der schulischen Prüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen.
2 Die schulische Prüfung kann am n ächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.
3 Auf Gesuch kann das letzte Schuljahr wiederholt werden. In diesem Fall zählen die Zeugnisnoten des Wiederholungsjahrs für die schulische Prü- fung.
§ 23
1 Studierende, welche die schulisch e Prüfung im ersten Versuch nicht bestehen, können vor einem zweiten Vers uch das letzte Schuljahr wieder- holen.
2 Sie können sich vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung in denjenigen Fächern dispensieren lassen, in welc hen sie beim ersten Versuch mindes- tens die Note 5 erzielt haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
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4.2. Berufspraktische Prüfung
§ 24
1 männischer Richtung besteht aus einer schriftlichen Berufsmaturitätsarbeit nach § 25 und aus einer mündlichen Prüfung.
2 nuten und umfasst die Präsentation der Berufsmaturitätsarbeit, Fragen zu deren Thematik, funktions- und unternehmensbezogene Fragen zum be trieblichen Praxisaufenthalt sowie Fragen zur Branche des Praxisunternehmens.
§ 25
1 ein Thema bearbeitet, das zwischen Schule, Praxisunternehmen und Be rufsmaturandin beziehungsweise Berufsmaturand vereinbart wurd e. Diese Arbeit verknüpft die Erfahrungen des Praxisjahrs mit den theoretischen Kenntnissen aus dem Unterricht der Informatikmittelschule.
2 lich zu verfassen. Ist dies nachge- wiesenermassen nicht der Fall, wird die berufspraktische Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission IMS vom Departement Bildung, Kultur und Sport als ungültig und die Berufsmaturität als nicht bestanden erklärt.
3 ungstermin einmal wiederholt wer- den, sofern es sich bei der ungültig erklärten Prüfung um den ersten Ver- such gehandelt hat.
§ 26
1 weils den Prüfungstermin und den letztmöglichen Termin für die Anmeldung zur Prüfung fest.
2 a) innerhalb der letzten drei Kale nderjahre vor der berufspraktischen Prüfung die schulische Prüfung erfolgreich absolviert hat (§ 31 bleibt vorbehalten), b) den Nachweis eines mindestens 39 Wochen dauernden betrieblichen Praxisaufenthalts mitbringt, c) die Berufsmaturitätsarbeit erstellt und der Schule termingerecht abge- ben hat. Inhalt Berufsmaturitäts- arbeit Zeitpunkt, Zulassung
§ 27
1 Die berufspraktische Prüfung steht unter der Leitung der Prüfungskom- mission IMS.
2 Die mündliche Prüfung wird in de r Regel von der Lehrperson, die die Berufsmaturandin oder den Berufsmatu randen während der betrieblichen Praxis begleitet hat, gemeinsam m it der Bezugsperson aus dem Praxisun- ternehmen abgenommen.
§ 28
1 Die Berufsmaturitätsarbeit und di e Ergebnisse der mündlichen Prüfun- gen werden je mit einer halben oder ganzen Note bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leis- tungen.
2 Die Prüfungskommission IMS setzt die Prüfungsnoten fest und stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport Antrag auf Bestehen bezie- hungsweise Nichtbestehen der berufspraktischen Prüfung.
3 Anträge auf Nichtbestehen werden den Betroffenen schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass sie die Mög lichkeit einer Stellungnahme an das Departement haben.
§ 29
Die berufspraktische Prüfung ist best anden, wenn der auf eine Dezimal- stelle gerundete Durchschnitt der Noten der Berufsmaturitätsarbeit und der mündlichen Prüfung mindestens 4 beträgt.
§ 30
Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Beste- hen der berufspraktischen Prüfung.
§ 31
1 Studierende, welche die berufsprak tische Prüfung beim ersten Versuch nicht bestehen, können diese am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholen.
2 Sie werden vom Erstellen einer neue n Berufsmaturitätsarbeit dispensiert, wenn sie beim ersten Versuch mindest ens die Note 4 erzielt haben. Auf Gesuch hin können sie eine neue Be rufsmaturitätsarbeit erstellen.
3 Eine dritte berufspraktische Prüfung ist nicht gestattet. m
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4.3. Berufsmaturitätszeugnis
§ 32
Die Berufsmaturität erlangt, wer di e schulische und die berufspraktische Prüfung bestanden hat und das eidge nössische Fähigkeitszeugnis Infor- matikerin beziehungsweise Informatik er (Schwerpunkt Applikationsent- wicklung) besitzt.
§ 33
1 a) die Überschrift « Kanton Aargau b) den Namen der Schule, c) den Namen, Vornamen, Heimat ort (für Ausländerinnen und Auslän- der: Staatsangehörigkeit und Geburts ort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, d) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber die Informatikmittelschule besucht hat, e) die Noten der Prüfungsfächer der schulischen Prüfung nach § 15, f) die Note der berufspraktischen Prüfung, g) die Notensumme sowie den Durchschnitt sämtlicher Prüfungsfächer der schulischen Prüfung und der Note der berufspraktischen Prüfung, welche doppelt zählt, h) das Thema der Berufsmaturitätsarbeit, i) die Unterschrift der Vorsteheri n beziehungsweise des Vorstehers des Departements und der Rektorin beziehungsweise des Rektors der Schule und k) einen Vermerk betreffend die Anerkennung des Berufsmaturitäts- ausweises durch den Bund.
2 ngaben enthält der Berufsmaturität- sausweis a) die Note der Interdisziplinären Projektarbeit, b) die Noten in den Freifächern, sofern sie bis zur Berufsmaturität besucht wurden.
5. Schlussbestimmung
§ 34
Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2008 in Kraft. Erlangung der Berufsmaturität Berufsmaturitäts- ausweis Publikation und Inkrafttreten
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