Verordnung betreffend das Sammeln von Schnecken (452.102)
Verordnung betreffend das Sammeln von Schnecken (452.102)
Verordnung betreffend das Sammeln von Schnecken
Verordnung betreffend das Sammeln von Schnecken vom 10.04.1985 (Stand 10.04.1985) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei - matschutz vom 1. Juli 1966, der die Kantone ermächtigt, das Sammeln von freilebenden Tieren zu Verkaufszwecken zu verbieten; erwägend, dass seit dem Beschluss betreffend den Schutz der Schnecken im Jahr 1979, eine grosse Vermehrung dieser Art stattgefunden hat; erwägend, dass durch die kommerzielle Ausbeute dieses Tieres, erneut dessen Fortbestand gefährdet ist, beschliesst:
Art. 1 Sammelbewilligung
1 Das Sammeln von Schnecken zum Eigenbedarf ist auf dem ganzen Ge - biet des Kantons Wallis erlaubt, unter Berücksichtigung des privaten Grundbesitzes.
Art. 2 Beschränkung
1 Das Sammeln von Schnecken zu Verkaufszwecken ist im Kanton Wallis verboten. Eine Ausbeute von mehr als 10 Kilo pro Tag wird nicht mehr als Eigenbedarf betrachtet.
Art. 3 Aufsicht
1 Die Agenten der Kantons- und Gemeindepolizei, die Wildhüter und Fi - schereiaufseher sind mit der Ausführung und Überwachung dieses Be - schlusses betraut.
2 Sie treffen alle nötigen Massnahmen zur Feststellung der Zuwiderhand - lungen, zur Identifizierung der Täter und bringen sie dem zuständigen De - partement zur Anzeige. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Sie sind zu jeder Zeit ermächtigt: a) den Inhalt der Rucksäcke, Waidtaschen und ähnlicher Behälter zu un - tersuchen, sowie Motorfahrzeuge zu kontrollieren; b) die widerrechtlich gesammelten Schnecken zu beschlagnahmen.
Art. 4 Busse
1 Die Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss werden mit Haft oder Busse geahndet, gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.
2 Bei der Strafzumessung wird der widerrechtlich erzielte Gewinn berück - sichtigt. Die Ware wird beschlagnahmt.
Art. 5 Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Beschlus - ses werden von dem mit der Jagd betrauten Departement geahndet. Ge - gen den Entscheid kann innert dreissig Tagen, seit der Zustellung, beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
Art. 6 Ausführung und Inkrafttretung
1 Das zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.04.1985 10.04.1985 Erlass Erstfassung RO/AGS 1985 f 140 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.04.1985 10.04.1985 Erstfassung RO/AGS 1985 f 140 | d
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