Reglement über den Kindergarten (410.10)
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Reglement über den Kindergarten

- 1 - Reglement über den Kindergarten vom 18. April 1973 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Artikels 33 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen; eingesehen die Bestimmungen der Artikel 16 und 43 des Dekretes vom 7. Februar 1973 über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen; eingesehen die Bestimmungen des Artikels 2 des Reglements vom 20. Juni
1963 über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 14 des Reglements vom 20. Juni
1963 über die Gewährung von Beiträgen auf Grund von Artikel 120 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen; eingesehen die Bestimmungen der Artikel 7 und 15 des Reglements vom 14. März 1973 über die Organisation des Schuljahres; eingesehen den Beschluss vom 17. Januar 1973 über die Vorverlegung des Schuleintrittalters; eingesehen den Beschluss der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Westschweiz und des Tessins vom 22. September 1972, wonach die Rahmenlehrpläne für die beiden Kindergartenjahre und für die ersten vier Primarklassen genehmigt wurden; eingesehen die Koordinationsbestrebungen der deutschen Schweiz im allgemeinen und derjenigen der Innerschweiz im besonderen, der das Oberwallis angeschlossen ist; auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
2 Statut des Kindergartens
1 Der Kindergarten ist öffentlich und fakultativ; der Besuch ist unentgeltlich.
2 Eltern, die ihre Kinder für den Kindergarten angemeldet haben, sorgen dafür, dass die Kinder den Kindergarten regelmässig besuchen.
3 Verstösse gegen den regelmässigen Besuch des Kindergartens werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen, anwendbar für Schüler der obligatorischen Schulzeit, und jenen des entsprechenden Reglements geahndet.

Art. 2 Zweck des Kindergartens

Der Kindergarten - bereitet das Kind für die Eingliederung in die Schule vor;
- 2 - - fördert die Entfaltung und Entwicklung des Kindes; - unterstützt die Eltern in der Erziehung der Kinder.

Art. 3 Wesen des Kindergartens

Der Kindergarten steht grundsätzlich Kindern offen, die das primarschulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben. In begründeten Fällen kann das Erziehungsdepartement Ausnahmen gestatten.
2. Errichtung
Art. 4
1 Eröffnung neuer Klassen Ein Kindergarten kann eröffnet und ganztags geführt werden, sobald ein regelmässiger Bestand von zwölf Schülern erreicht und gewährleistet ist. Ein Kindergarten kann eröffnet und halbtags geführt werden, sobald ein regelmässiger Bestand von mindestens sieben Schülern erreicht und gewährleistet ist. In einer Gemeinde oder Ortschaft, die 4 km und mehr von einem Schulort entfernt ist, kann die Eröffnung eines Kindergartens gestattet werden, wenn die in den vorangehenden Absätzen vorgesehenen Schülerbestände respektiert werden.
Art. 5
1 Klassentrennung Wenn ein Kindergarten während drei aufeinanderfolgender Jahren einen Bestand von mehr als 24 Kindern aufweist, kann er getrennt werden.

Art. 6 Bewilligung für die Eröffnung eines Kindergartens

Die Gesuche für die Eröffnung eines Kindergartens oder für dessen Trennung müssen innert den reglementarisch vorgeschriebenen Fristen dem Erziehungsdepartement unterbreitet werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn eine ausgebildete Kindergärtnerin mit dem Berufsdiplom oder mit einem gleichwertig anerkannten Diplom angestellt werden kann.
3. Organisation

Art. 7 Regional geführte Kindergärten

Gemeinden oder Ortschaften mit geringer demographischer Entwicklung werden ersucht, regionale Kindergärten zu führen. Gegebenenfalls kann der Staat Gemeinden oder Ortschaften dazu verpflichten.
Art. 8
1 Unterricht und Besoldung Die übliche Unterrichtszeit pro Woche dauert 18 Stunden, die in der Regel während neun Halbtagen zu je zwei Stunden zu erteilen sind; die Pause ist nicht inbegriffen. Die Besoldung einer vollamtlich angestellten Kindergärtnerin wird aufgrund dieser Unterrichtszeit berechnet. Eine minimale zusätzliche Präsenzzeit von mindestens 30 Minuten pro Halbtag ist der Kindergärtnerin für die Aufnahme der Kinder vor Unterrichtsbeginn und die Elternberatung auferlegt.
- 3 - Im Fall besonderer örtlicher Gegebenheiten, namentlich im Zusammenhang mit dem Fahrplan der Schülertransporte, entscheidet die Schulkommission über die Verwendung dieser zusätzlichen Zeit und beauftragt die Lehrerin mit dem Vollzug der beschlossenen Massnahmen.

Art. 9 Besondere Massnahmen

Um besonderen Umständen wie weite Entfernungen, Lehrermangel, Fehlen von Klassenzimmern oder kleinen Schülerbeständen Rechnung zu tragen, kann eine Kindergärtnerin im Wechsel halbtags zwei Kindergärten betreuen. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die zwei Kindergartenjahre gleicher oder verschiedener Gemeinden oder Ortschaften. Aus erzieherischen oder wirtschaftlichen Gründen kann das Erziehungsdepartement gegebenenfalls verlangen, dass diese Massnahmen eingehalten werden. Eine Kindergärtnerin kann auch nur halbtags einen Kindergarten betreuen.

Art. 10 Abweichungen

Sofern nach den vorgesehenen Bestimmungen von Artikel 9 des vorliegenden Reglements ein Kindergarten nur halbtags geführt wird, kann die Unterrichtszeit am Vormittag oder am Nachmittag 2 ½ Stunden dauern; die Pause nicht inbegriffen. Das Gehalt der Kindergärtnerin wird im Verhältnis zu ihrer Unterrichtszeit berechnet. Es kann in keinem Fall das Gehalt einer Lehrerin mit Diplom Montessori und ihnen angeglichenen Lehrerinnen übersteigen. Die Anzahl Dienstjahre und die Anzahl Schulwochen werden dabei berücksichtigt.

Art. 11 Eintrittsalter in den Kindergarten

Das Eintrittsalter in den Kindergarten ist im Staatsbeschluss vom 17. Januar
1973 festgelegt.
4. Programm

Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen

Der Kindergarten fördert das Kind zu Tätigkeiten, die seinen inneren Bedürfnissen entsprechen. Es gibt ihm Gelegenheit, sich im Spielen zu entfalten und führt es, ohne seinen Fortschritt zu erzwingen, zu freigewählten Anstrengungen, nimmt aber dabei Rücksicht auf seine natürlichen Reifungsstufen. Zudem sind in den Artikeln 13 und 14 besondere Bestimmungen für die einzelnen Kantonsteile aufgeführt.

Art. 13 Kindergärten im Oberwallis

Für das Oberwallis wird der vom Schweizerischen Kindergartenverein herausgegebene Rahmenplan für die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten als massgebend erklärt, sofern er dem vorliegenden Reglement nicht widerspricht.
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Art. 14 Kindergärten im Unterwallis

Die im Programm der Westschweizerischen Interdepartementalen Kommission für die Koordination des Primarschulwesens ausgearbeiteten Bestimmungen für den Kindergarten werden im Unterwallis verbindlich eingeführt. Das Erziehungsdepartement wird dazu noch besondere Weisungen erlassen.
5. Schlussbestimmungen

Art. 15 Bewilligungen für Spezialfälle

Sofern man von den in den Artikeln 9 und 10 des vorliegenden Reglements vorgesehenen besondern Bestimmungen Gebrauch machen will, muss man vorgängig das Erziehungsdepartement bis zum 31. Mai benachrichtigen und seine Genehmigung erhalten.

Art. 16 Zusätzliche Weisungen

Das Departement kann die Bestimmungen des vorliegenden Reglements durch Weisungen an die Schulbehörden oder an das Lehrpersonal erläutern und genauer umschreiben.

Art. 17 Anstände

Anstände, die sich aus der Auslegung oder dem Vollzug des vorliegenden Reglements ergeben, werden vom Departement entschieden, unter Vorbehalt der Einsprache beim Staatsrat innert 20 Tagen seit Eröffnung des Beschlusses.

Art. 18 Inkraftsetzung

Das vorliegende Reglement tritt am 18. April 1973 in Kraft. Alle dem vorliegenden Reglement zu widerlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben. Das Erziehungsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, am 18. April 1973. Der Präsident des Staatsrates: A. Zufferey Der Staatskanzler: G. Moulin Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten R über den Kindergarten vom 18. April
1973 GS/VS 1973, 217 18.4.1973
1 Änderung vom 8. Juli 1992: n. W. : Art. 4, 5, 8 GS/VS 1992, 440 1.9.1992
2 Änderung vom 14. Juli 2004: n. W. : Art. 1 Abl. Nr. 36/2004 3.9.2004
a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer Wortlaut
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