Verordnung zum interkommunalen Finanzausgleich
                            Verordnung  über den interkommunalen Finanzausgleich  (VIFA)  vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen   das   Gesetz   über   den   interkommunalen   Finanzausgleich   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. September 2011;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit;  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   enthält   die  Ausführungsbestimmungen   zum  Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich. Sie regelt:  a)  die Instrumente des Ressourcenausgleichs;  b)  die Instrumente des Lastenausgleichs;  c)  die Instrumente für Härtefälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwaltung und Vorgehen
                            1  Die Kantonale Finanzverwaltung teilt jedes Jahr (N) allen Gemeinden zur  Ausarbeitung ihres jeweiligen Budgets (Jahr N+1) die Äufnungs- und Aus  -  gleichsbeträge   der   verschiedenen  Ausgleichsfonds   sowie   ihren   Ressour  -  cenindex und synthetischen Lastenindex gemäss Beschluss des Artikels 21  des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich mit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Instrumente des Ressourcenausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berechnungsgrundlagen für den Ressourcenausgleich
                            1  Der maximale Progressionskoeffizient wird mittels Iteration berechnet, da  -  mit   die   Rangstufe   der   Gemeinden   nach   dem   horizontalen  Ausgleich   ge  -  mäss Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes über den interkommu  -  nalen Finanzausgleich unverändert bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berechnung des Ressourcenpotentials
                            1  Der Index des Ressourcenpotentials pro Einwohner einer Gemeinde i für  das Jahr N wird wie folgt bestimmt:  RP(i,N)  =  [  ∑(r=a,l)  RE(i,r,N) ]  /  Einw(i,N)  wobei:  RP(i) =  das Ressourcenpotential pro Einwohner der Gemeinde i  darstellt,  N =  das Berichtsjahr,  r = die Art der Ressourcen,  RE(i)   den   Ressourcenertrag   von   a   bis   l   gemäss  Artikel   5   des   Gesetzes  über den interkommunalen Finanzausgleich der Gemeinde i,  Einw(i) die Anzahl Einwohner der Gemeinde i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Durchschnittsindex des Ressourcenpotentials pro Einwohner für das  Jahr N der Gesamtheit der Gemeinden, mit der Anzahl n wird wie folgt be  -  stimmt:  RP(n,N)  =  ∑(i=1,n)   [ ∑(r=a,l) [RE(i,r,N)  / Einw(i,N) ] ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berechnung des Ressourcenindex
                            1  Der Ressourcenindex (RI) einer Gemeinde i für das Jahr N wird durch sei  -  nen Gesamtressourcenindex bestimmt:  RI(i,N)  =  [  RP(i,N-6)  +  RP(i,N-5)  +  RP(i,N-4)  ]  /  [  RP(n,N-6)  +  RP(n,N-5)  +  RP(n,N-4)  ]  Dabei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten die drei Steuerjahre (N-6), (N-5) und (N-4) als Referenz gemäss Arti  -  kel 6 Absatz 2 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds
                            1  Die  Verteilung   des   Ressourcenausgleichsfonds   erfolgt   in  zwei  Schritten,  und zwar gemäss Artikel 9, 11 und 12 des Gesetzes über den interkommu  -  nalen Finanzausgleich:  a)  Die erste Verteilung wird durch die ressourcenstarken Gemeinden finanziert  (horizontaler Finanzausgleich) und progressiv zu Gunsten aller ressourcen  -  schwachen Gemeinden wie folgt durchgeführt:  HR(i)  =  A  x  [  Einw(i)  x  [(100  -  RI(i)x100)  ^  (Koeffizient)]  ]  /  [  ∑(i=1,m)  [  x  -  ^  ]  ]  ]  wobei:  HR(i) = dem Betrag entspricht, welcher der Gemeinde i im Rahmen des ho  -  rizontalen Ausgleichs zukommt,  Koeffizient = die zu bestimmende Zahl, um die Rangstufe  der Gemeinden  beizubehalten,  m =  die Anzahl ressourcenschwacher Gemeinden,  b)  Die   zweite   Verteilung   wird   vom   Kanton   finanziert   (vertikaler   Finanzaus  -  gleich)   zu Gunsten  der  Gemeinden,   die nach  dem  horizontalen  Ausgleich  über ein Ressourcenpotential verfügen, das unter dem in Artikel 10 des Ge  -  setzes über den interkommunalen Finanzausgleich angestrebten Ziel liegt.  Der vertikale Ausgleich berechnet sich wie folgt:  VR(i)  Ziel  -  HRI(i)  ]  x  RP(n)  x  Einw(i)  VR(i) = für den Betrag steht, der an die Gemeinde i im Rahmen des verti  -  kalen Ressourcenausgleichs gewährt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel = der angestrebte Index des Ressourcenpotentials nach horizontalem  und vertikalem Ressourcenausgleich,  HRI(i) = der Index des Ressourcenpotentials der Gemeinde i nach dem ho  -  rizontalen Ressourcenausgleich.  c)  Die Hilfe, die Gemeinden mit mehr als 3'000 Einwohnern gewährt wird, ist  gemäss  Artikel   12   des   Gesetzes   über   den   interkommunalen   Finanzaus  -  gleich begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsanteil zur Finanzierung des vertikalen Ressourcenausgleichs  entspricht der Summe der Beträge, die den ressourcenschwachen Gemein  -  den gewährt werden, gemäss oben genanntem Punkt b, das heisst:  B  =  ∑(i=1,t)  VR(i)  wobei:  B   =  für   den   Kantonsbeitrag   steht,   mit   dem   der   vertikale   Ressourcenaus  -  gleich finanziert wird,  t   für   die   Anzahl   Gemeinden,   die   vom   vertikalen   Ressourcenausgleich  betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Instrumente des Lastenausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berechnungsgrundlagen für den Lastenausgleich
                            1  Auf   Antrag   der   Kantonalen   Finanzverwaltung   legt   der   Staatsrat   die  Gewichtung von 1 bis Maximum 2 pro Kriterium fest, dies für die Höhe, die  Länge der Strassen, die produktive Fläche, die Anzahl Wohnungen, die An  -  zahl der 80-jährigen und älteren Personen und die Anzahl Kinder zwischen  null und 16 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnung eines Standardindex und eines Koeffizienten der
                            übermässigen Lasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   jedes   der   verwendeten   Kriterien   wird   ein   Standardindex   berechnet,  der   dem   Verhältnis   zwischen   dem   kommunalen   Wert   und   dem   Durch  -  schnittsindex der Gesamtheit der Walliser Gemeinden multipliziert mit 100  entspricht und dessen Extremwerte reduziert werden, um die Streuung des  Index gemäss folgender Methode zu konzentrieren:  a)  von 0 bis und mit 200, der Index wird zu 100 Prozent berücksichtigt;  b)  von 200 bis und mit 300, der Teil des Index wird zu 75 Prozent  be  -  rücksichtigt;  c)  von 300 bis und mit 400, der Teil des Index wird zu 50 Prozent  be  -  rücksichtigt;  d)  von 400 bis und mit 500, der Teil des Index wird zu 25 Prozent  be  -  rücksichtigt;  e)  von 500 bis und mit 600, der Teil des Index wird zu 12.5 Prozent be  -  rücksichtigt;  f)  über 600, der Teil des Index wird zu 6 Prozent berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Koeffizient  der übermässigen Lasten  der Gemeinde i entspricht  den  gewichteten Standardindizes jedes Kriteriums der übermässigen Lasten der  Gemeinde i. Mathematische Interpretation:  LK(i)  =  ∑(c=1,s)  [ (G(c) x  Ind(i,c))  - (G(c) x  100)  ]  wobei:  LK(i) = den Lastenkoeffizient der Gemeinde i darstellt,  c =  das berücksichtigte Kriterium,  s =  die Anzahl berücksichtigter Kriterien,  G(c) = die Gewichtung des Kriteriums c,  Ind(i,c) = der Standardindex der Gemeinde i für das Kriterium c.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berechnung des synthetischen Lastenindex
                            1  Der synthetische Lastenindex der Gemeinde i entspricht dem Koeffizien  -  ten der übermässigen Lasten der Gemeinde i, der anhand der Bevölkerung  gewichtet wurde. Das heisst:  LI(i)  =  LK(i) x  Einw(i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wobei:  LI(i) = den synthetischen Lastenindex der Gemeinde i darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung des Lastenausgleichsfonds
                            1  Eine  Gemeinde   profitiert   vom   Lastenausgleichsfonds,   wenn   ihr   syntheti  -  scher Lastenindex höher als null ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag,  welcher der am Lastenausgleich berechtigten Gemeinde zu  -  kommt, entspricht dem Verhältnis zwischen dem synthetischen Lastenindex  und der Summe der synthetischen Lastenindizes aller ausgleichsberechtig  -  ten Gemeinden multipliziert mit dem Betrag des Lastenausgleichsfonds ge  -  mäss Artikel 17 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich,  das heisst:  >  =  C  x  /  [  wobei:  LV(i)  =  den  Betrag   darstellt,   den  die  Gemeinde  i  im  Rahmen   des  Lasten  -  ausgleichs erhält,  C = den verfügbaren Betrag des Lastenausgleichsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Instrumente für Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Festlegung des Betrages für den Härteausgleich
                            1  Aufgrund der finanziellen Gesamtbilanz wird der Betrag für den Härteaus  -  gleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe a des  Gesetzes   über   den   interkommunalen   Finanzausgleich   für   das   Jahr   2012  auf 5.6 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Total der  zusätzlichen   Lasten,   welche   die   Gemeinden   mit   einem   Ressourcenindex  unter   100   im   Rahmen   der   neuen  Aufgabenteilung   zwischen   dem   Kanton  und den Gemeinden zu tragen haben. Er wird festgelegt auf dem Referenz  -  jahr   2008   für   die   gesamte   Kantonsverwaltung   sowie   auf   die   Steuerjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005, 2006 und 2007 in Bezug auf die Daten für den interkommunalen Fi  -  nanzausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag für den Härteausgleich, der einer Gemeinde gewährt wird, ent  -  spricht   während   den   ersten   vier   Jahren   den   zusätzlichen   Lasten   dieser  Gemeinde, wie sie aus der finanziellen Gesamtbilanz über die Aufgabentei  -  lung zwischen dem Kanton und den Gemeinden hervorgehen und dies wie  folgt:  wenn   RI(i)  <  100   und   wenn   ZL(i)  >  0   dann   ist   VHA(i)  =  ZL(i)   ansonsten  VHA(i)  =  0  wobei:  ZL(i)   =   den   zusätzlichen   Lasten   in   der   finanziellen   Gesamtbilanz   für   die  Gemeinde i,  VHA(i) =  der Verteilungsbetrag für die Gemeinde i gemäss Härteausgleich  darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem fünften Jahr und gemäss Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes über  den   interkommunalen   Finanzausgleich   wird   der   Betrag   zu   Gunsten   einer  Gemeinde für den Härteausgleich wie folgt berechnet:  wenn RI(i)  <  100 und wenn ZL(i)  >  0 dann ist VHA(i)  =  d x  ZL(i) ansonsten  VHA(i)  =  0  wobei:  d =  dem Degressionskoeffizienten entspricht, welcher sich jährlich um 7.69  Prozent des Anfangsbetrags reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Liste der begünstigten Gemeinden für den Härteausgleich
                            1  Der jeder begünstigten Gemeinde gewährte Betrag für das Jahr 2012 im  Sinne von Artikel 11 wird im Anhang dieser Verordnung aufgeführt  und ist  für den ganzen Zeitraum der Anwendung des Härteausgleichs gültig, unter  Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 3 und Absatz 5 des Gesetzes über den in  -  terkommunalen Finanzausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer Fusion wird der gewährte Betrag an die begünstigte Gemein  -  de vor Fusion gemäss Absatz 1 auch an die neue Gemeinde gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gemeindefusionen und Härteausgleichsfonds
                            1  Die   Kantonale   Finanzverwaltung   bestimmt   bei   der   Fusion   zweier   oder  mehrerer   Gemeinden   den   Nettobetrag,   welcher   der   Differenz   entspricht  zwischen den individuell an die Gemeinden gewährten Beträge vor der Fu  -  sion und dem Nettobetrag, welcher sich für die neue Gemeinde ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Nettobetrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 Buch  -  stabe b des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich ausge  -  glichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Punktuelle Finanzhilfen
                            1  Eine punktuelle Finanzhilfe kann durch das mit den Finanzen beauftragte  Departement einer Gemeinde oder einer Gruppe von Gemeinden im Sinne  von  Artikel   19   Buchstabe   c   des   Gesetzes   über   den   interkommunalen   Fi  -  nanzausgleich gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide des mit den Finanzen beauftragten Departements betref  -  fend die punktuellen Finanzhilfen können innert einer Frist von dreissig Ta  -  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beurteilung des interkommunalen Finanzausgleichssystems
                            1  Alle vier Jahre präsentiert die Kantonale Finanzverwaltung dem Staatsrat  eine Beurteilung des interkommunalen Finanzausgleichssystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls notwendig, unterbreitet die Kantonale Finanzverwaltung dem Staats  -  rat Gesetzesänderungen, um das System anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorbehalt von Abänderungen
                            1  Vorbehalten bleiben Abänderungen der vorliegenden Verordnung, rückwir  -  kend   für   den   Fall,   dass   eine   Bestimmung   des   Gesetzes   über   die   zweite  Etappe   der   Neugestaltung   des  Finanzausgleichs   und   der  Aufgabenteilung  zwischen Bund, Kanton und Gemeinden, inklusive der Anhänge,  bei einer  Volksabstimmung  abgelehnt   wird,   und  diese  Ablehnung Auswirkungen   auf  die Berechnung des Totalbetrages für den Härteausgleich hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht   und   tritt  gleichzeitig wie das Gesetz  über den interkommunalen Finanzausgleich in  Kraft.  A1 Anhang 1 zu den Artikeln 11 und 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beträge für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne  von  Artikel   11   und  Artikel   12  Absatz   1   der   Verordnung   sind   folgende   (in  Franken):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Agarn  59'072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Albinen  74'472
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ardon  82'547
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Birgisch  188'455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Blatten  76'246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Blitzingen  156'922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Collombey-Muraz  250'305
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Conthey  265'410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Eggerberg  126'712
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Eischoll  25'548
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Embd  266'724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Erschmatt  91'677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Gampel-Bratsch  442'394
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Grächen  193'769
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Grafschaft  107'998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Grengiols  286'603
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Grimisuat  220'253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Guttet-Feschel  74'506
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Kippel  198'534
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Lax  44'840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Les Agettes  214'568
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Martigny-Combe  27'129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Martisberg  46'633
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Massongex  144'559
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Mex  193'480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Naters  55'512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Niederwald  138'126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Raron  84'978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Reckingen-Gluringen  45'175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Saas-Grund  159'728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Savièse  70'309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.  Sembrancher  8'150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.  Staldenried  108'357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.  St-Léonard  34'445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.  Törbel  23'393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.  Troistorrents  84'881
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.  Turtmann  24'802
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.  Unterbäch  50'670
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.  Unterems  219'808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.  Vérossaz  74'734
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.  Vétroz  71'087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.  Vionnaz  43'611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Vouvry  7'360
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44.  Wiler  244'315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45.  Zeneggen  181'976  Total 5'590'771
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.12.2011  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 52/2011