Verordnung zum interkommunalen Finanzausgleich
Verordnung über den interkommunalen Finanzausgleich (VIFA) vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich vom
14. September 2011; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit; verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich. Sie regelt: a) die Instrumente des Ressourcenausgleichs; b) die Instrumente des Lastenausgleichs; c) die Instrumente für Härtefälle.
Art. 2 Verwaltung und Vorgehen
1 Die Kantonale Finanzverwaltung teilt jedes Jahr (N) allen Gemeinden zur Ausarbeitung ihres jeweiligen Budgets (Jahr N+1) die Äufnungs- und Aus - gleichsbeträge der verschiedenen Ausgleichsfonds sowie ihren Ressour - cenindex und synthetischen Lastenindex gemäss Beschluss des Artikels 21 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich mit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Instrumente des Ressourcenausgleichs
Art. 3 Berechnungsgrundlagen für den Ressourcenausgleich
1 Der maximale Progressionskoeffizient wird mittels Iteration berechnet, da - mit die Rangstufe der Gemeinden nach dem horizontalen Ausgleich ge - mäss Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes über den interkommu - nalen Finanzausgleich unverändert bleibt.
Art. 4 Berechnung des Ressourcenpotentials
1 Der Index des Ressourcenpotentials pro Einwohner einer Gemeinde i für das Jahr N wird wie folgt bestimmt: RP(i,N) = [ ∑(r=a,l) RE(i,r,N) ] / Einw(i,N) wobei: RP(i) = das Ressourcenpotential pro Einwohner der Gemeinde i darstellt, N = das Berichtsjahr, r = die Art der Ressourcen, RE(i) den Ressourcenertrag von a bis l gemäss Artikel 5 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich der Gemeinde i, Einw(i) die Anzahl Einwohner der Gemeinde i.
2 Der Durchschnittsindex des Ressourcenpotentials pro Einwohner für das Jahr N der Gesamtheit der Gemeinden, mit der Anzahl n wird wie folgt be - stimmt: RP(n,N) = ∑(i=1,n) [ ∑(r=a,l) [RE(i,r,N) / Einw(i,N) ] ]
Art. 5 Berechnung des Ressourcenindex
1 Der Ressourcenindex (RI) einer Gemeinde i für das Jahr N wird durch sei - nen Gesamtressourcenindex bestimmt: RI(i,N) = [ RP(i,N-6) + RP(i,N-5) + RP(i,N-4) ] / [ RP(n,N-6) + RP(n,N-5) + RP(n,N-4) ] Dabei:
gelten die drei Steuerjahre (N-6), (N-5) und (N-4) als Referenz gemäss Arti - kel 6 Absatz 2 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich.
Art. 6 Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds
1 Die Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds erfolgt in zwei Schritten, und zwar gemäss Artikel 9, 11 und 12 des Gesetzes über den interkommu - nalen Finanzausgleich: a) Die erste Verteilung wird durch die ressourcenstarken Gemeinden finanziert (horizontaler Finanzausgleich) und progressiv zu Gunsten aller ressourcen - schwachen Gemeinden wie folgt durchgeführt: HR(i) = A x [ Einw(i) x [(100 - RI(i)x100) ^ (Koeffizient)] ] / [ ∑(i=1,m) [ x - ^ ] ] ] wobei: HR(i) = dem Betrag entspricht, welcher der Gemeinde i im Rahmen des ho - rizontalen Ausgleichs zukommt, Koeffizient = die zu bestimmende Zahl, um die Rangstufe der Gemeinden beizubehalten, m = die Anzahl ressourcenschwacher Gemeinden, b) Die zweite Verteilung wird vom Kanton finanziert (vertikaler Finanzaus - gleich) zu Gunsten der Gemeinden, die nach dem horizontalen Ausgleich über ein Ressourcenpotential verfügen, das unter dem in Artikel 10 des Ge - setzes über den interkommunalen Finanzausgleich angestrebten Ziel liegt. Der vertikale Ausgleich berechnet sich wie folgt: VR(i) Ziel - HRI(i) ] x RP(n) x Einw(i) VR(i) = für den Betrag steht, der an die Gemeinde i im Rahmen des verti - kalen Ressourcenausgleichs gewährt wird,
Ziel = der angestrebte Index des Ressourcenpotentials nach horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich, HRI(i) = der Index des Ressourcenpotentials der Gemeinde i nach dem ho - rizontalen Ressourcenausgleich. c) Die Hilfe, die Gemeinden mit mehr als 3'000 Einwohnern gewährt wird, ist gemäss Artikel 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzaus - gleich begrenzt.
2 Der Kantonsanteil zur Finanzierung des vertikalen Ressourcenausgleichs entspricht der Summe der Beträge, die den ressourcenschwachen Gemein - den gewährt werden, gemäss oben genanntem Punkt b, das heisst: B = ∑(i=1,t) VR(i) wobei: B = für den Kantonsbeitrag steht, mit dem der vertikale Ressourcenaus - gleich finanziert wird, t für die Anzahl Gemeinden, die vom vertikalen Ressourcenausgleich betroffen sind.
3 Instrumente des Lastenausgleichs
Art. 7 Berechnungsgrundlagen für den Lastenausgleich
1 Auf Antrag der Kantonalen Finanzverwaltung legt der Staatsrat die Gewichtung von 1 bis Maximum 2 pro Kriterium fest, dies für die Höhe, die Länge der Strassen, die produktive Fläche, die Anzahl Wohnungen, die An - zahl der 80-jährigen und älteren Personen und die Anzahl Kinder zwischen null und 16 Jahren.
Art. 8 Berechnung eines Standardindex und eines Koeffizienten der
übermässigen Lasten
1 Für jedes der verwendeten Kriterien wird ein Standardindex berechnet, der dem Verhältnis zwischen dem kommunalen Wert und dem Durch - schnittsindex der Gesamtheit der Walliser Gemeinden multipliziert mit 100 entspricht und dessen Extremwerte reduziert werden, um die Streuung des Index gemäss folgender Methode zu konzentrieren: a) von 0 bis und mit 200, der Index wird zu 100 Prozent berücksichtigt; b) von 200 bis und mit 300, der Teil des Index wird zu 75 Prozent be - rücksichtigt; c) von 300 bis und mit 400, der Teil des Index wird zu 50 Prozent be - rücksichtigt; d) von 400 bis und mit 500, der Teil des Index wird zu 25 Prozent be - rücksichtigt; e) von 500 bis und mit 600, der Teil des Index wird zu 12.5 Prozent be - rücksichtigt; f) über 600, der Teil des Index wird zu 6 Prozent berücksichtigt.
2 Der Koeffizient der übermässigen Lasten der Gemeinde i entspricht den gewichteten Standardindizes jedes Kriteriums der übermässigen Lasten der Gemeinde i. Mathematische Interpretation: LK(i) = ∑(c=1,s) [ (G(c) x Ind(i,c)) - (G(c) x 100) ] wobei: LK(i) = den Lastenkoeffizient der Gemeinde i darstellt, c = das berücksichtigte Kriterium, s = die Anzahl berücksichtigter Kriterien, G(c) = die Gewichtung des Kriteriums c, Ind(i,c) = der Standardindex der Gemeinde i für das Kriterium c.
Art. 9 Berechnung des synthetischen Lastenindex
1 Der synthetische Lastenindex der Gemeinde i entspricht dem Koeffizien - ten der übermässigen Lasten der Gemeinde i, der anhand der Bevölkerung gewichtet wurde. Das heisst: LI(i) = LK(i) x Einw(i)
wobei: LI(i) = den synthetischen Lastenindex der Gemeinde i darstellt.
Art. 10 Verteilung des Lastenausgleichsfonds
1 Eine Gemeinde profitiert vom Lastenausgleichsfonds, wenn ihr syntheti - scher Lastenindex höher als null ist.
2 Der Betrag, welcher der am Lastenausgleich berechtigten Gemeinde zu - kommt, entspricht dem Verhältnis zwischen dem synthetischen Lastenindex und der Summe der synthetischen Lastenindizes aller ausgleichsberechtig - ten Gemeinden multipliziert mit dem Betrag des Lastenausgleichsfonds ge - mäss Artikel 17 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich, das heisst: > = C x / [ wobei: LV(i) = den Betrag darstellt, den die Gemeinde i im Rahmen des Lasten - ausgleichs erhält, C = den verfügbaren Betrag des Lastenausgleichsfonds.
4 Instrumente für Härtefälle
Art. 11 Festlegung des Betrages für den Härteausgleich
1 Aufgrund der finanziellen Gesamtbilanz wird der Betrag für den Härteaus - gleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe a des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2012 auf 5.6 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Total der zusätzlichen Lasten, welche die Gemeinden mit einem Ressourcenindex unter 100 im Rahmen der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zu tragen haben. Er wird festgelegt auf dem Referenz - jahr 2008 für die gesamte Kantonsverwaltung sowie auf die Steuerjahre
2005, 2006 und 2007 in Bezug auf die Daten für den interkommunalen Fi - nanzausgleich.
2 Der Betrag für den Härteausgleich, der einer Gemeinde gewährt wird, ent - spricht während den ersten vier Jahren den zusätzlichen Lasten dieser Gemeinde, wie sie aus der finanziellen Gesamtbilanz über die Aufgabentei - lung zwischen dem Kanton und den Gemeinden hervorgehen und dies wie folgt: wenn RI(i) < 100 und wenn ZL(i) > 0 dann ist VHA(i) = ZL(i) ansonsten VHA(i) = 0 wobei: ZL(i) = den zusätzlichen Lasten in der finanziellen Gesamtbilanz für die Gemeinde i, VHA(i) = der Verteilungsbetrag für die Gemeinde i gemäss Härteausgleich darstellt.
3 Ab dem fünften Jahr und gemäss Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich wird der Betrag zu Gunsten einer Gemeinde für den Härteausgleich wie folgt berechnet: wenn RI(i) < 100 und wenn ZL(i) > 0 dann ist VHA(i) = d x ZL(i) ansonsten VHA(i) = 0 wobei: d = dem Degressionskoeffizienten entspricht, welcher sich jährlich um 7.69 Prozent des Anfangsbetrags reduziert.
Art. 12 Liste der begünstigten Gemeinden für den Härteausgleich
1 Der jeder begünstigten Gemeinde gewährte Betrag für das Jahr 2012 im Sinne von Artikel 11 wird im Anhang dieser Verordnung aufgeführt und ist für den ganzen Zeitraum der Anwendung des Härteausgleichs gültig, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 3 und Absatz 5 des Gesetzes über den in - terkommunalen Finanzausgleich.
2 Im Fall einer Fusion wird der gewährte Betrag an die begünstigte Gemein - de vor Fusion gemäss Absatz 1 auch an die neue Gemeinde gewährt.
Art. 13 Gemeindefusionen und Härteausgleichsfonds
1 Die Kantonale Finanzverwaltung bestimmt bei der Fusion zweier oder mehrerer Gemeinden den Nettobetrag, welcher der Differenz entspricht zwischen den individuell an die Gemeinden gewährten Beträge vor der Fu - sion und dem Nettobetrag, welcher sich für die neue Gemeinde ergibt.
2 Dieser Nettobetrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 Buch - stabe b des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich ausge - glichen.
Art. 14 Punktuelle Finanzhilfen
1 Eine punktuelle Finanzhilfe kann durch das mit den Finanzen beauftragte Departement einer Gemeinde oder einer Gruppe von Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe c des Gesetzes über den interkommunalen Fi - nanzausgleich gewährt werden.
2 Die Entscheide des mit den Finanzen beauftragten Departements betref - fend die punktuellen Finanzhilfen können innert einer Frist von dreissig Ta - - fochten werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Beurteilung des interkommunalen Finanzausgleichssystems
1 Alle vier Jahre präsentiert die Kantonale Finanzverwaltung dem Staatsrat eine Beurteilung des interkommunalen Finanzausgleichssystems.
2 Falls notwendig, unterbreitet die Kantonale Finanzverwaltung dem Staats - rat Gesetzesänderungen, um das System anzupassen.
Art. 16 Vorbehalt von Abänderungen
1 Vorbehalten bleiben Abänderungen der vorliegenden Verordnung, rückwir - kend für den Fall, dass eine Bestimmung des Gesetzes über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden, inklusive der Anhänge, bei einer Volksabstimmung abgelehnt wird, und diese Ablehnung Auswirkungen auf die Berechnung des Totalbetrages für den Härteausgleich hat.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig wie das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich in Kraft. A1 Anhang 1 zu den Artikeln 11 und 12
Art. A1-1
1 Die Beträge für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung sind folgende (in Franken):
1. Agarn 59'072
2. Albinen 74'472
3. Ardon 82'547
4. Birgisch 188'455
5. Blatten 76'246
6. Blitzingen 156'922
7. Collombey-Muraz 250'305
8. Conthey 265'410
9. Eggerberg 126'712
10. Eischoll 25'548
11. Embd 266'724
12. Erschmatt 91'677
13. Gampel-Bratsch 442'394
14. Grächen 193'769
15. Grafschaft 107'998
16. Grengiols 286'603
17. Grimisuat 220'253
18. Guttet-Feschel 74'506
19. Kippel 198'534
20. Lax 44'840
21. Les Agettes 214'568
22. Martigny-Combe 27'129
23. Martisberg 46'633
24. Massongex 144'559
25. Mex 193'480
26. Naters 55'512
27. Niederwald 138'126
28. Raron 84'978
29. Reckingen-Gluringen 45'175
30. Saas-Grund 159'728
31. Savièse 70'309
32. Sembrancher 8'150
33. Staldenried 108'357
34. St-Léonard 34'445
35. Törbel 23'393
36. Troistorrents 84'881
37. Turtmann 24'802
38. Unterbäch 50'670
39. Unterems 219'808
40. Vérossaz 74'734
41. Vétroz 71'087
42. Vionnaz 43'611
43 Vouvry 7'360
44. Wiler 244'315
45. Zeneggen 181'976 Total 5'590'771
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 52/2011
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