Pflegegesetz
301.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Pflegegesetz (PflG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 29. Dezember 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 41 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für e ine bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche a) Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Altersstufen, b) Betreuung von betagten Personen mit altersbedingten Einschränkungen.
2 Es findet Anwendung auf die Betreuung und Pflege ( im Folgenden: Langzeitpfle- ge) durch ambulante und stationäre Leistungserbringer. *
3 Es regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Bezug auf die Planung, die Organisation und die Finanzierung der Langzeitpflege.
§ 2 Ziele und Massnahmen
1 Dieses Gesetz hat folgende Ziele: a) Schaffung der Voraussetzungen für ein bedarfsgerechtes und qualitativ gutes Angebot der Langzeitpflege, b) Bereitstellung eines Angebots der Langzeitpflege, das den Grundsätzen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirt schaftlichkeit Rechnung trägt, c) Förderung der Transparenz und der Vergleichbarkeit (Benchmarking) unter den Leistungserbringern der Langzeitpflege,
301.200
d) verstärkte Nutzung von Synergien durch Kooperation und Koordination unter den Leistungserbringern der L angzeitpflege, e) Koordination zwischen dem Spital - und dem Langzeitpflegebereich, f) Umsetzung der Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung für den Bereich der Langzeitpflege, insbesondere in Bezug auf die Planung, die Fi- nanzierung, die Erhebung von Daten und die Qualitätssicherung.
2 Diesen Zielen dienen folgende Massnahmen: a) Erarbeitung von Richtwerten durch den Kanton für die Planung der Gemein- den im Bereich der stationären Langzeitpflege, b) Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Ange bots der Langzeit- pflege durch die Gemeinden mittels verstärkter Vernetzung, Koordination und Synergienutzung der Angebote der Langzeitpflege, c) Erarbeitung von Grundlagen durch den Kanton zur Koordination der Leistun- gen, zum Leistungsangebot und zur Quali tät im Bereich der ambulanten Langzeitpflege, d) Einführung eines einheitlichen Finanzierungssystems im stationären Bereich, das die Grundsätze der Vollkostendeckung sowie der personenbezogenen, be- darfsabhängigen Finanzierung durch die öffentliche Hand ber ücksichtigt, e) Unterstellung der Leistungserbringer der Langzeitpflege unter eine gesund- heitspolizeiliche Bewilligungspflicht.
2. Zuständigkeiten des Kantons
§ 3 Grosser Rat; gesundheitspolitische
Gesamtplanung
1 Der Grosse Rat genehmigt im Rahmen der ge sundheitspolitischen Gesamtplanung gemäss § 5 Abs. 1 SpiG auch die strategischen Ziele und Grundsätze für den Be- reich der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Die Gesamtplanung ist perio- disch zu überprüfen.
2 Die genehmigte gesundheitspolitische Gesa mtplanung wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden kann.
§ 4 Regierungsrat; Fachkonzepte und interkantonale Verträge *
1 Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Ge- samtplanung die Pflegeh eimkonzeption und das Spitex - Leitbild. Diese sind perio- disch zu überprüfen.
2 Die Pflegeheimkonzeption enthält insbesondere a) die Leistungsaufträge gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetz- gebung, b) Richtwerte, die den Gemeinden für die Planung und Sicherstellung eines be- darfsgerechten Angebots im Bereich der stationären Langzeitpflege als Hilfe- stellung dienen (Ist - Zustand und Prognosen), c) Ausführungen über die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern, na- mentlich für besondere Angebote sowie zur Nutzung von Synergien.
3 Das Spitex - Leitbild enthält insbesondere a) Ausführungen über die Koordination der Leistungen im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause, b) Ausführungen zum Angebot und zur Qualität der Leistungen im Bereich Hilfe und Pflege zu Hau se.
4 Mit der Pflegeheimkonzeption kann der Regierungsrat geeigneten stationären Leis- tungserbringern einen speziellen Leistungsauftrag erteilen, wie namentlich für Akut - und Übergangspflege, Gerontopsychiatrie, die Pflege von Schwerstpflegebedürfti- gen, die Pflege von jüngeren Personen oder spezialisierte Palliative Care in dafür geeigneten Kompetenzzentren. *
5 Die Richtwerte gemäss Absatz 2 lit. b werden nach Anhörung der Gemeinden be- stimmt.
6 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonal en stationären Pflegeeinrichtungen Verträge über die Koordination und den Vollzug der Finanzie- rung von Pflegekosten abschliessen. *
§ 5 Pflegeheimliste
1 Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Pflegeheimliste gemäs s den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2 Auf die Pflegeheimliste können nur stationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden, die über eine Bewilligung gemäss § 6 verfügen und bedarfsgerecht sind.
3 Gesuche um Aufnahme auf die Pflegeheimlist e werden den betroffenen Gemein- den im Einzugsgebiet der gesuchstellenden Pflegeeinrichtung hinsichtlich des Be- darfs zur Stellungnahme unterbreitet.
§ 5a * ...
§ 6 Bewilligungspflicht für stationäre Pflegeeinrichtungen
1 Eröffnung und Betrieb einer stationä ren Pflegeeinrichtung einschliesslich Erweite- rung und Änderung des bisherigen Angebots bedürfen einer Bewilligung der zustän- digen kantonalen Behörde.
301.200
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 3 in Ve rbindung mit Absatz 1 lit. a – c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) erfüllt. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet werden.
3 Die Bewilligung wird vorübergehend oder dauernd entzogen , wenn die Vorausset- zungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzli- che Bestimmungen verletzt werden. Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung einer stationären Pflegeeinrichtung verfügen, wenn für betreute Personen eine ernsthafte Gefahr be- steht oder unmit telbar droht.
5 Die zuständige kantonale Behörde führt die Aufsicht über die stationären Pflege- einrichtungen. Ihr sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
6 Die Bewilligungspflicht für ambulante Leistungserbringer richtet sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung. Absatz 8 bleibt vorbehalten. *
7 Bewilligungsverfahren und Verfahren zur Aufnahme auf die Pflegeheimliste sind soweit mög lich zu koordinieren.
8 Die Absätze 1 – 5 gelten sinngemäss für ambulante und stationäre Tages - oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
§ 7 Qualitätssicherung
1 Die Leistungserbringer der Langzei tpflege haben der zuständigen kantonalen Be- hörde periodisch den Nachweis der Qualitäts - und Leistungsfähigkeit zu erbringen.
2 Kann dieser Nachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden, trifft die zu- ständige kantonale Behörde die erforderlichen Anordn ungen.
§ 8 Forum für Altersfragen
1 Das zuständige Departement bildet ein Forum für Altersfragen.
2 Das Forum für Altersfragen setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden sowie Leistungserbringern und weiteren Fachl eu- ten der Langzeitpflege.
1 ) SR 832.10
3 Aufgaben des Forums für Altersfragen sind insbesondere a) Beratung des zuständigen Departements in strategischen Fragen der Langzeit- pflege, b) * ... c) Gegenseitige Information sowie Information Dritter, d) Erarbeitung von Vorschl ägen zur verstärkten Vernetzung, Koordination und Synergienutzung der Angebote der Langzeitversorgung.
§ 9 Ombudsstelle
1 Der Kanton sorgt für die Errichtung einer Ombudsstelle.
2 Der Regierungsrat kann diese Aufgabe im Rahmen einer Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.
3 Die Ombudsstelle dient als Anlauf - und Vermittlungsstelle bei Differenzen zwi- schen Leistungsbezügerinnen beziehungsweise Leistungsbezügern und Leistungser- bringern.
4 Die Ombudsstelle wird durch den Kanton finanzier t.
§ 10 Freiwilligenarbeit
1 Der Kanton sorgt für die Anerkennung und Förderung der Freiwilligenarbeit.
2 Er kann Projekte im Bereich der Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen.
3. Zuständigkeiten der Gemeinden
§ 11 Grundsatz
1 Die Gemeinden sind zu ständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsge- rechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpfle- ge. Sie orientieren sich dabei an der Pflegeheimkonzeption und dem Spitex - Leitbild.
2 Sie erfüllen diese Aufgabe durc h verstärkte Vernetzung, Koordination und Syner- gienutzung der Angebote der Langzeitversorgung.
3 Das Angebot umfasst insbesondere a) Hilfe und Pflege zu Hause, b) * Grundversorgung Palliative Care, c) stationäre Pflege, d) Dienstleistungen im Bereich Infor mation, Beratung und Vermittlung.
4 Soweit erforderlich schliessen die Gemeinden mit stationären und ambulanten Leistungserbringern entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
301.200
§ 12 Hilfe und Pflege zu Hause; Leistungserbringer und Angebot *
1 Leistungserbri nger sind a) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause mit Bewilligung des Kantons, b) Organisationen, die im Bereich Hilfe zu Hause tätig sind, c) * Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Bewilligung des Kantons.
2 Das Angebot ist grundsätzli ch durchgängig und umfasst die Krankenpflege sowie hauswirtschaftliche Leistungen. Es ist so auszugestalten, dass damit stationäre Strukturen entlastet werden.
3 Der Regierungsrat regelt auf der Grundlage des Spitex - Leitbilds durch Verordnung den inhaltlic hen und zeitlichen Umfang des Angebots unter Einbezug spezialisierter Pflegeangebote.
4 ... *
§ 12a * Finanzierung der Pflege zu Hause, Grundsatz
1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person trägt die nicht von der Krankenver sicherung und nicht von der anspruchsberechtig- ten Person gedeckten Kosten der Pflege zu Hause (Restkosten).
2 An den Kosten der Pflege zu Hause beteiligt sich die anspruchsberechtigte Person im Umfang von 20 % pro rata temporis. Als Maximalbeitrag gilt der Höchstbetrag gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG.
3 Eine Patientenbeteiligung bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
18. Altersjahr entfällt.
§ 12b * Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarungen; Sicherstellung des Min-
destangebots
1 Zur Sicherstellung des Mindestangebots für die Pflege zu Hause gemäss § 12 Abs. 2 und 3 schliessen die Gemeinden mit geeigneten Leistungserbringern gemäss
§ 12 Abs. 1 lit. a und c Leistungsvereinbarungen ab.
2 Die Leistungsvereinbarungen beinhalten den Tarif für die Restkos ten sowie den Umfang und die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
3 Bei fehlender Einigung erlässt der Regierungsrat einen begründeten Entscheid.
§ 12c * Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung
1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person leistet einen Pauschalbetrag an die Restkosten eines Leistungserbringers gemäss § 12 Abs. 1 lit. a und c ohne Leistungsvereinbarung.
2 Sie trägt zudem a) auf Antrag des Leistungserbringers mit Leistungsvereinbarung den ver traglich oder behördlich festgelegten Tarif gemäss § 12b Abs. 2 und 3, wenn die Pfle- ge zu Hause wegen Kapazitätsmangel vorübergehend nicht von einem Leis- tungserbringer mit Leistungsvereinbarung erbracht werden kann, b) nach vorgängiger Kostengutsprache ein en Pauschalbetrag an die Restkosten eines Leistungserbringers am Aufenthaltsort.
3 Der Pauschalbetrag gemäss Absatz 1 und Absatz 2 lit. b bestimmt sich nach den vom Regierungsrat im Rahmen einer kantonalen Tarifordnung festgelegten Norm- kosten, die sich an den Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung orientie- ren.
§ 12d * Finanzierung der Hilfe zu Hause
1 Die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen werden finanziert durch a) Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger, b) Gemeinden, c) Dritte.
§ 1 3 Stationäre Pflege; Leistungserbringer
1 Leistungserbringer für die stationäre Pflege sind öffentliche und private Pflegeein- richtungen mit Bewilligung des Kantons.
2 Als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten namentlich Pflegeheime und Pflegewoh- nungen.
3 D ie stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet * a) eine Kosten - und Leistungsrechnung gemäss Branchenverband zu führen, b) mindestens eine eingeschränkte Revision gemäss Obligationenrecht 1 ) durch- zuführen, c) unaufgefordert alle für die Tätigkeit de r kantonalen Clearingstelle massgeben- den Änderungen zu melden.
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu den Anfor- derungen gemäss Absatz 3 erlassen. *
§ 14 Finanzierung; Grundsatz *
1 Die Finanzierung der stationären Pflegeeinri chtungen erfolgt nach dem Grundsatz vollkostendeckender Tarife und Taxen.
2 ... *
3 ... *
1 ) SR 220
301.200
4 Der Kanton kann finanzielle Mittel für den Aufbau eines speziellen Angebots ge- mäss § 4 Abs. 4 zur Verfügung stellen, soweit dafür ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. *
5 Die Gemeinden können für ihre Einwohnerinnen und Einwohner über das vorlie- gende Gesetz hinausgehende finanzielle Beiträge leisten. Diese können für die Be- wohner der Gemeinde zu Verbilligungen führen, begründen aber keine Verpflich- tung für Aus wärtigenzuschläge für auswärtige Bewohnerinnen und Bewohner. *
§ 14a * Pflegekosten
1 An den Kosten der Pflege in stationären Pflegeeinrichtungen beteiligen sich die Bewohnerinnen und Bewohner in der Höhe des gemäss Bundesrecht maximal zuläs- sigen Pflegebe itrags. Die Restkosten werden dem Leistungserbringer auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet.
2 Die Restkosten bestimmen sich nach den vom Regierungsrat im Rahmen einer kantonalen Tarifordnung festgelegten Normkosten, die sich an den Kosten einer wirtschaftlich geführten stationären Pflegeeinrichtung orientieren. Im Rahmen der kantonalen Tarifordnung kann der Regierungsrat die bisherigen unterschiedlichen Tarifsysteme der stationären Pflegeeinrichtungen sowie spezielle Leistungsan gebote angemessen berücksichtigen.
3 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau und Aufenthalt in einer ausserkantonalen stationären Pflegeeinrichtung benötigen eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde. Anspruch auf Kostengutsprache besteht nur für Pflegeeinrich- tungen, die auf der Pflegeheimliste des Standortkantons sind, und höchstens im Um- fang der Normkosten. Die Gemeinden können einen über die Normkosten hinausge- henden Beitrag leisten.
4 Personen mit ausserkantonalem zivilrechtlichem Wohns itz und Aufenthalt in einer aargauischen stationären Pflegeeinrichtung benötigen eine Kostengutsprache der im betreffenden Kanton zuständigen Behörde, welche die Übernahme der Restkosten garantiert. Die Kostengutsprache ist der stationären Pflegeeinrichtun g vor dem Ein- tritt vorzulegen und der kantonalen Clearingstelle bei der Rechnungsstellung beizu- legen.
5 In den vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichneten Fällen von Schwerst- pflegebedürftigkeit werden die ungedeckten Pflegekosten dem Leistungserbringer auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet.
§ 14b * Übrige Kosten
1 Die übrigen Kosten des Aufenthalts in stationären Pflegeeinrichtungen, wie na- mentlich Pensions - und Betreuungskosten, werden durch eigene Mittel der Bewoh- nerinnen und Bewohner finanziert.
2 Bei Personen, welche diese Kosten sowie die Beteiligung gemäss § 14a Abs. 1 nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, beteiligt sich der Kanton im Rahmen der Ergänzungsleistungen.
3 Der Regierungsrat trifft bei Bedarf Massna hmen, damit der Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet.
4 Bei stationären Pflegeeinrichtungen, deren Taxen für die übrigen Kosten deutlich vom branchen - und ortsüblichen Niveau abweichen, ohne dass dafür eine plausible Begründung besteht, kann das zuständige Departement nach Anhörung der betroffe- nen stationären Pflegeeinrichtung geeignete Massnahmen anordnen. Insbesondere kann es die Taxen vorübergehend beschränken. Der Regierungsrat regelt die Einzel- heiten durch Verordnung.
§ 14c * Kantonale Clearingstelle
1 Der Kanton führt eine Clearingstelle. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sicherstellung des Zahlungsverkehrs in den im Gesetz genannten Fällen, b) Kontrolle der Rechnungen, c) Weit erverrechnung der Kosten an die zuständigen ausserkantonalen Stellen.
2 Die von der Clearingstelle gemäss § 14a Abs. 1 vergüteten Pflegekosten werden der Wohnsitzgemeinde verrechnet.
3 Folgende von der Clearingstelle vergüteten Kosten werden auf die Gemein den nach Einwohnerzahl verteilt: a) ungedeckte Pflegekosten bei Schwerstpflegebedürftigen gemäss § 14a Abs. 5, b) Kosten des administrativen Betriebs der kantonalen Clearingstelle.
4 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten und das Verfahren der Kostenverg ütung und Kostenverteilung durch Verordnung.
5 Das zuständige Departement setzt zur Beaufsichtigung der Tätigkeit der kantona- len Clearingstelle ein aus Gemeindevertretungen zusammengesetztes Gremium ein. Die Gemeinden haben ein Vorschlagsrecht. Dessen Aufg aben und Kompetenzen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
§ 15 Tarife und Taxen
1 Die stationären Pflegeeinrichtungen legen ihre Tarife und Taxen unter Berücksich- tigung der Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung fest.
2 Das zuständige Departe ment sorgt für die Veröffentlichung der Tarife und Taxen. Diese werden so dargestellt, dass sie einfach verglichen und an einem Benchmark gemessen werden können. *
§ 16 Pflegewohnungen
1 Die Finanzierung der Pflegewohnungen erfolgt nach den Grundsätzen ge mäss den §§ 14 – 14c, wobei die Pflicht zur Finanzierung durch die öffentliche Hand höchstens im Umfang eines wirtschaftlich geführten Pflegeheims besteht. *
301.200
§ 17 Akut - und Übergangspflege *
1 Leistungserbringer der Akut - und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Der Regie- rungsrat regelt die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung durch Verordnung. *
2 Im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Pilotprojekts wird die Akut - und Über- ga ngspflege auf einzelne stationäre Leistungserbringer beschränkt. Nach der Evalua- tion des Pilotprojekts entscheidet der Regierungsrat aufgrund der gewonnenen Er- kenntnisse über die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Leistungserbrin- ger. *
3 Die Akut - und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann von der Spital- ärztin beziehungsweise dem Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingun- gen kumulativ erfüllt sind: * a) * Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnos- ti sche und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig, b) * die Patientin oder der Patient benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachli- che Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal, c) * ein stationärer Rehabilitationsaufe nthalt ist nicht indiziert, d) * ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert, e) * die Patientin oder der Patient ist nicht von einer stationären Pflegeeinrichtung ins Spital eingetreten, f) * die Akut - und Übergangspf lege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umge- bung nutzen kann, g) * es wird ein Pflegeplan mit den Massna hmen zur Erreichung der Ziele nach Litera f aufgestellt.
4 Soweit ebenfalls eine medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreuung oder Behandlung notwendig ist, kann diese ambulant oder in einer stationären Pfle- geeinrichtung als Einzelleistung erb racht werden. Sie ist nicht Bestandteil der Akut - und Übergangspflege. *
5 Die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand richtet sich nach den Finanzierungs- grundsätzen der Spitalgesetzgebung im Bereich der Grundversorgung. *
6 Die Kosten und Leistungen der A kut - und Übergangspflege sind von den zugelas- senen Leistungserbringern separat zu erfassen und auszuweisen. *
7 Der Grosse Rat wird ermächtigt, durch Dekret ein die Akut - und Übergangspflege ergänzendes spezielles Angebot einzuführen. *
§ 18 Dienstleistun gen im Bereich Information, Beratung und Vermittlung
1 Leistungserbringer für Dienstleistungen im Bereich Information, Beratung und Vermittlung sind regionale Anlauf - und Beratungsstellen.
2 Die Anlauf - und Beratungsstelle dient betagten Personen und ihren Angehörigen zur Information über das Angebot der vorhandenen Dienste, zur Beratung und zur Vermittlung der benötigten Dienstleistungen.
3 Die Gemeinden bestimmen eine regionale Anlauf - und Beratungsstelle und regeln mit einer Leistungsvereinbarung ihre fi nanzielle Abgeltung.
4 Die Gemeinden können vorsehen, dass diejenigen Personen, welche die Dienste der Anlauf - und Beratungsstelle in Anspruch nehmen, einen Beitrag an die Kosten leisten.
4. Weitere Bestimmungen *
§ 19 Controlling und Auskunftspflicht
1 D ie ambulanten und stationären Leistungserbringer in der Langzeitpflege stellen ein Controlling insbesondere über Wirkung, Leistung, Qualität und Zielerreichung sicher.
2 Sie sind verpflichtet, dem Kanton und den Gemeinden die zu deren Aufgabenerfül- lung erf orderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 19a * Verfahren und Rechtsschutz
1 Verfahren und Rechtsschutz im Verhältnis zwischen Leistungsbeziehenden und dem Träger der Restkosten richten si ch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 1 ) .
2 Bei Streitigkeiten zwischen einer stationären Pflegeeinrichtung beziehungsweise einer Gemeinde und der kantonalen Clearings telle erlässt das zuständige Departe- ment einen begründeten Entscheid.
3 Entscheide gemäss Absatz 2 können mit Beschwerde beim Regierungsrat ange- fochten werden. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. De- zember 2007 2 ) .
§ 19b * Finanzkontrolle
1 Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel gelten die B estimmungen betreffend die Aufsicht über die Haushaltsführung in der Finanzkontrollgesetzgebung.
1 ) SR 830.1
2 ) SAR 271.200
301.200
5. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 20 Übergangsrecht
1 Die vom Kanton gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über den Bau, Aus- bau und Betrieb sowie d ie Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalge- setz) vom 19. Oktober 1971 1 ) für die Krankenheime eingegangenen Bauschulden werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton durch eine einmalige Amorti- sation getilgt. *
2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der zuständigen kanto- nalen Behörde zur Projektierung freigegebenen Bauvorhaben werden die Beiträge nach dem Spitalgesetz vom 19. Oktober 1971 ausgerichtet. Der Beitrag verfällt, wenn der Baubeginn nicht innert 4 Jahren se it der Freigabe zur Projektierung durch die zuständige kantonale Behörde erfolgt ist.
3 Bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen, die der Bewilligungspflicht gemäss § 6 unterliegen, haben innert 1 Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Bewi lligungserteilung einzureichen.
§ 21 NFA; Beiträge gemäss Art. 101
bis AHVG
1 Die Gemeinden übernehmen für jene Leistungen, die zum Mindestangebot gemäss
§ 12 gehören, die bisher vom Bund an Leistungserbringer dieses Gesetzes ausgerich-
teten Beiträge gemäss Art. 101 bis des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlas- senenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 2 ) , soweit sie mit diesen eine Leistungsvereinbarung abschliessen.
2 Die Gemeinden übernehmen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl den bisher vom Bund gestützt auf Art. 101 bis AHVG ausgerichteten Beitrag an den Spitex - Verband Aargau.
3 Für die Dauer von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt der Kanton für jene Leistungen, die nicht zum Mindestangebot gemäss § 12 gehören, die bisher vom Bun d an Leistungserbringer dieses Gesetzes ausgerichteten Beiträge gemäss Art. 101 bis AHVG.
§ 22 Auswirkungen der NFA
1 Die finanziellen Auswirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Anwendung sbereich die- ses Gesetzes werden in der NFA - Gesamtbilanz für Kanton und Gemeinden ange- rechnet.
1 ) AGS Bd. 7 S. 719; aufgehoben (AGS 2007 S. 356)
2 ) SR 831.10
§ 22a * Übergangsrecht zur Änderung vom 28. Juni 2011; Berechnung der Erträge
im Übergangsjahr
1 Die stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, sich über die Rechtmässig- keit und Wirtschaftlichkeit der von ihnen im Übergangsjahr 2011 verrechneten Tari- fe und Taxen auszuweisen. Allfällige ungerechtfertigterweise erhobene Beträge müssen von den Institutionen zurückerstattet werden.
§ 23 Änderung bundesrechtli cher Bestimmungen
1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
§ 24 Vollzug
1 D er Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 25 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. De r Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 26. Juni 2007 Präsident des Grossen Rats S CHÖNI Protokollführer i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 27. August 2007 Ablauf der Referendumsfrist: 26. November 2007 Inkrafttreten: 1. Ja nuar 2008
1 )
1 ) RRB vom 14. November 2007
301.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.06.2011 01.01.2013 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 4 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 4 geände rt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 6 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 5a eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 6 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 8 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2 013 § 8 Abs. 3, lit. b) aufgehoben AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 3, lit. b) geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 1, lit. c) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2 013 § 12 Abs. 4 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12a eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12b eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12c eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 12d eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2 011 01.01.2013 § 13 Abs. 3 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 4 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 2 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 3 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 4 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 5 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14a eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14b eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 14c eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert AG S 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. a) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. b) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. d) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. e) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. f) eingefüg t AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3, lit. g) eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 4 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 5 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 6 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 7 eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 Titel 4. geändert AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 19a eingefügt AGS 2012/7 - 1
28.06.2011 01.01.2013 § 22a eingefügt AGS 2012/7 - 1
05.06.2012 01.08.2013 § 20 Abs. 1 geänd ert AGS 2013/1 - 9
23.06.2015 01.01.2016 § 5a aufgehoben AGS 2015/6 - 6
05.06.2018 29.12.2018 § 19b eingefügt AGS 2018/7 - 4
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 geändert A GS 2012/7 - 1
§ 4 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
§ 4 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 4 Abs. 6 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 5a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 5a 23.06.2015 01.01.20 16 aufgehoben AGS 2015/6 - 6
§ 6 Abs. 6 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 6 Abs. 8 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 8 Abs. 3, lit. b) 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
§ 11 Abs. 3, lit. b) 28.06.2011 01.01.2013 geänd ert AGS 2012/7 - 1
§ 12 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
§ 12 Abs. 1, lit. c) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 12 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
§ 12a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 12 b 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 12c 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 12d 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 13 Abs. 3 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 13 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AG S 2012/7 - 1
§ 14 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
§ 14 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
§ 14 Abs. 3 28.06.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 1
§ 14 Abs. 4 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 14 Abs. 5 2 8.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 14a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 14b 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 14c 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 15 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 16 Abs. 1 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 28.06.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 1 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 2 28.06.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3 28.06.2011 01.01 .2013 geändert AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. a) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. b) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. c) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. d) 28.06 .2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. e) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. f) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 3, lit. g) 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 4 28 .06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 5 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 6 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 17 Abs. 7 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
Titel 4. 28.06.2011 01.01.2013 geänder t AGS 2012/7 - 1
§ 19a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
§ 19b 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt AGS 2018/7 - 4
§ 20 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1 - 9
§ 22a 28.06.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 1
Feedback