Verordnung über die Gebühren im Bürgerrechtswesen (121.113)
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Verordnung über die Gebühren im Bürgerrechtswesen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Gebühren im Bürgerrechtswesen (KBüGGV) Vom 12. September 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22. Dezember 1992
1 ) und § 2 Abs. 1 und 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2 ) ), beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren des Kantons und der Gemeinden im Bür- gerrechtswesen.

§ 2 Gebührenpflicht

1 Wer ein Gesuch einreicht, wird gebührenpflichtig.
2 Für minderjährige Personen haften die Personen, die sie gesetz lich vertreten, soli- darisch mit. *

§ 3 Gebührenzuschlag

1 Die Gebühr kann um höchstens 100 Prozent erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert.
2 Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.
1) SAR 121.100
2) SAR 661.110

§ 4 Gebührenermässigung oder -erlass

1 Die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden, wenn das Gesuch zurückgezo- gen oder gegenstandslos wird.

§ 5 Auslagen

1 Auslagen werden separat nach effek tivem Aufwand berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.
2 Auslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten, insbesondere für a) Porti und Telekommunikationsgebühren, b) Reise- und Transportkosten, c) Kosten für die Beschaffung von not wendigen Informationen und Dokumen- ten, d) Kosten für Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Übersetzungen.
3 Auslagen sind auch dann in vollem Umfa ng zu vergüten, wenn die Gebühren ge- mäss § 4 ermässigt oder erlassen werden.

2. Gebührenbemessung

§ 6 Kommunale Gebühren

1 Es werden pro Person folgende Gebühren erhoben a) Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Fr. 1'000.00 b) Erteilung des Gemeindebürgerrechts Fr. 300.00 c) Entlassung aus dem Bürgerrecht Fr. 100.00
2 Für minderjährige Kinder, die in das Ge such der Eltern einbezogen werden, betra- gen die Gebühren die Hälfte der in Absatz 1 vorgesehenen Ansätze. *
3 Die Gemeinden können auf die Erhebung eine r Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b ganz oder teilweise verzichten.

§ 7 Kantonale Gebühren

1 Es werden pro Person folgende Gebühren erhoben a) Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht Fr. 750.00 b) Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht Fr. 200.00 c) Feststellung des Bürgerrechts Fr. 300.00
2 Für minderjährige Kinder, die in das Ge such der Eltern einbezogen werden, betra- gen die Gebühren die Hälfte der in Absatz 1 vorgesehenen Ansätze. *

3. Schlussbestimmungen

§ 8 Publikation und Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. No- vember 2007 in Kraft.

§ 9 Übergangsrecht

1 Gebühren für Entscheide auf Gemeindeebene richten sich nach derjenigen Rechts- ordnung, die im Zeitpunkt des Gemei ndeentscheids in Kraft ist.
2 Gebühren für Entscheide auf Kantonsebene richten sich nach derjenigen Rechts- ordnung, die im Zeitpunkt des Kant onsentscheids in Kraft ist. Aarau, 12. September 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

30.05.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-7

30.05.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-7

30.05.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-7

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-7

§ 6 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-7

§ 7 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-7

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