Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- 1 – Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Rechtshilfe und die i n terkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 11. November 1993 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 7, Absatz 2 und 64 bis , Absatz 2 der Bundesverfa s sung; eingesehen die Artikel 30, Ziffer 2 und 44, Ziffer 2 der Kantonsverfassung auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton Wallis tritt dem Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonal e Zusammenarbeit in Strafsachen (Konko r- dat) bei, das vom Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement am 4. Jan u- ar 1993 genehmigt wurde und dessen Text dem vorliegenden Gesetz beigelegt ist.
Art. 2 Ausdehnung des Anwendungsbereiches
Unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts wird der Anwendungsb e- reich des Konkordates auf Verfahren, in welchen materielles kantonales Stra f- recht anwendbar ist, ausgedehnt.
Art. 3 Zustellung durch die Polizei
Gerichtsurkunden, die im Sinne von Artikel 22 des Konkordates durch die Polizei zugestellt werden müssen, sind an den Kommandanten der Kantonsp o- lizei zu richten.
Art. 4 Zuständige Gerichtsbehörde
Die zuständige Gerichtsbehörde gemäss Artikel 24 des Konkordates ist das Strafuntersuchungsgericht eines jeden Gericht s k reises.
Art. 5 Schlussbestimmungen
1 Die Artikel 36 a , Absatz 2 der Strafprozessordnung und 10 des Einführung s- gesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch werden bei Anwendbarkeit des Konkordates jeweils ausser Kraft g e setzt.
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2 Der Staatsrat sorgt für die Veröffentlichung und die Ausführung des vorli e- genden Gesetzes.
Art. 6 Volksabstimmung
1 Das vorliegende Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Es tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So angenommen in der zweiten Verhandlung des Grossen Rates in Sitten, den
11. November 1993. Der Präsident des Grossen Rates: Maurice Puippe Die Sekretäre: Hermann Fux, Florian Boisset Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Z u sammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
1. K apitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere a) den Untersuchungs - und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfa h- re nshandlungen in einem andern Kanton durchz u führen (2. Kapitel); b) die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
Art. 2 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materie l- les Bundesstrafrecht (Strafgesetzbu ch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
2 Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gege n- rechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Ei d- genössische Justi z - und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates geric h- tete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.
2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton
Art. 3 Grundsatz
1 Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs - oder Gerichtsbeh örde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchfü h- ren.
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2 Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
3 Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrensh andlung durc h- geführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.
Art. 4 Anwendbares Recht
Die mit der Sache befasste Untersuchungs - oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
Art. 5 Amtssprache
1 Verfahrenshandlungen werden in der S prache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.
2 Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen.
3 Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unen t- geltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei
Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Ei n- schreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis de r örtlich zuständigen Untersuchungs - oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigez o- gen.
Art. 7 Postzustellungen
Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton au f- halten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betre f- fen d den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.
Art. 8 Vorladungen
1 Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflic h- tet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufen t haltsortes vorgeladen.
2 Ze ugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, kö n- nen einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
3 Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldi g- tem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kan n.
Art. 9 Verhandlungen, Augenscheine
Die mit der Sache befasste Untersuchungs - oder Gerichtsbehörde kann in e i- nem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlu n- gen durchführen oder durchführen lassen.
Art. 10 Durchsuchungen, Beschlag nahme
1 Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
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2 In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
Art. 11 Mitteilungspflicht
Die Untersuchungs - oder Gerichtsbehörde , die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zustä n- dige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.
Art. 12 Rechtsmi ttelbelehrung
Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelb e- lehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
Art. 13 Rechtsmittel. S prache
Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.
Art. 14 Kosten
Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutac hten und wissenschaftliche Arbeiten gehen zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrenshandlungen
Art. 15 Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direk t miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.
2 Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig ei ner einzigen B e- hörde zugestellt (Art. 24).
3 Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Art. 16 Anwendbares Recht
Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
Art. 17 Rechte der Parteien
1 Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den ei n- zelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den e r- su chten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde au s- drücklich verlangt.
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2 In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt we r- den soll.
Art. 18 Rechtsmittelbelehrung
Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
Art. 19 Rechtsmittel. Verfahren und Zuständigkeit
1 Die Rech tsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
2 Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht we r- de n. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Artikel 18 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 20 Vollzug von Haftbefehlen
Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Art i- kels 353 StGB vollstreckt.
Art. 21 Vernehmung von verhafteten Personen
Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern Ko n- kordatskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 S tunden einve r- nommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlu n- gen informieren.
Art. 22 Zustellung durch die Polizei
Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zu gestellt werden können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zug e- stellt.
Art. 23 Kosten
1 Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenscha ftliche Arbeiten und G e- fangenentransporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten Ka n- tons.
2 Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 24 Zuständige Behörde
Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem a n- deren Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).
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Art. 25 Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Di e Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenöss i- schen Justiz - und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzure i chen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Ei d- genössischen Justiz - und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mi t z u teilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden K a lenderjahres rechtswirksam.
Art. 26 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sin d, mit seiner Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Be i- trittes in der Amtlichen Sammlung.
2 Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwe n- dungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorg e- nommen werden. So angenommen durch die Konferenz der kantonalen Justiz - und Polizeidire k- toren am 5. November 1992 Genehmigt durch das Eidgenössische Justiz - und Polizeidepartement am
4. Januar 1993.
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